Bestellung 1872 - 1899

Dieser Begriff umfasst

A: die Auslieferung der von weiterher eingetroffenen Postsendungen durch das Empfänger-Postamt in den Orts- und Landbestellbezirk und
B: die postalische Behandlung und Auslieferung der im Orts- und Landbestellbezirk eingehenden Sendungen die in diesen Bereich  auch auszuliefern sind.
Zur Bestellung sollen hier einige Erläuterungen gegeben werden. Darüber hinaus sind die Einzelheiten in den Postordnungen unter dem Stichwort Bestellung nachzulesen. Nicht behandelt werden hier Eilboten-Sendungen und Zeitungsbestellungen.
Zu den Gebühren für die Bestellung zu A und B werden bis Ende 1874 im Postreglement keine Ausführungen gemacht. Eine Übersicht über diese Gebühren findet sich im Katalog MICHEL Deutschland-Spezial  Band 1 unter den allgemeinen Angaben zu 'Norddeutscher Bund - Deutsches Reich'.

A. Auslieferung der von weiterher eingetroffenen Postsendungen
Die Postverwaltung war seit 1872 durch die Postordnungen verpflichtet, die gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen und Warenproben), die Postanweisungen, die Anlagen zu Postaufträgen, die Postpaketadressen und die Ablieferungsscheine für Wertsendungen zu bestellen, d. h. den Empfängern ins Haus zu senden. Die Geldbeträge, Pakete und Wertsendungen mussten von der Post abgeholt werden.
War Gelegenheit, die abzuholenden Sendungen auch zu bestellen, so waren dafür Gebühren zu zahlen, die seit 1.1.1875 einheitlich festgelegt waren.
Im Ortsverkehr wurden für die Bestellung der Geldbeträge von Postanweisungen, für Pakete bis 5 kg und für Wertsendungen bis 1500 Mark 5 Pf. verlangt. Für Größere Orte, schwerere Pakete und Wertsendungen über 1500 Mark gab es höhere Gebühren, die im Einzelnen in den jeweiligen Postordnungen nachzulesen sind. In den meisten Fällen wurden 10 Pf. fällig.
Im Landbestellbereich wurden für die Bestellung der Geldbeträge von Postanweisungen, der Briefe mit Wertangabe und der bis zu 2 ½ kg schweren Pakete mit und ohne Wertangabe 10 Pf. fällig. Schwerere Pakete kosteten 30 Pf., ab 1.8.1888 20 Pf.
Die Bestellgebühren konnten seit 1872 vom Absender getragen werden. Dies wurde auf der Adressseite vermerkt. Ab 1.4.1886 gab es eine entsprechende Regelung in der Postordnung; der Vermerk lautete dort "einschließlich Bestellgeld frei".
Die Bestellgebühren waren auch für portofreie Sendungen zu zahlen. Die Bestellgebühren wurden auf der Rückseite der Briefsendungen, Postanweisungen oder Paketadressen mit Rotstift vermerkt.

B. Ortssendungen
Für Briefe im Ortsverkehr galt ein besonderer Ortstarif von 5 Pf.,  falls nicht abweichende Tarife vorgeschrieben wurden (Berlin), für nicht frankierte Brief mit Ausnahme der Dienstbriefe das Doppelte. Die Rücksendung einer Zustellungsurkunde (Behändigungsschein) war kostenlos. Für alle übrigen Sendungen waren die normalen Tarife zu zahlen. Bei entfernungsgestaffelten Tarifen der geringste Satz.
Porto- und Gebührenfreiheit für Ortssendungen war ausgeschlossen.