II.J     Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz

            01.12.1895 – 31.08.1903

II.J.1

1.

 

 

2.

 

 

 

3.

4.

5.

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

 

7.

 

 

 

 

 

 

 

8.1

 

 

 

 

        

8.2

 

 

 

 

 

 

8.2.1

 

 

 

8.2.2

 

 

 

8.2.3

 

8.2.4

 

 

 

 

 

 

 

9.

 

 

10.

 

 

 

 

 

 

 

11.

 

Bedingungen

Leitwege : über die Schweiz, Taxgrenzpunkte Chiasso, Chiavenna, Luino

Der Grenzübergang  von der Schweiz nach Italien muss angegeben werden, da die Schweizer  und die Italienischen Tarife davon abhängen.

Maximales Gewicht:  Einzelpaket oder alle zu einer Paketadresse gehörenden Pakete: 50 kg. Bei Paketen, die dem Werttarif unterliegen, darf das Gewicht des Einzelpaketes maximal 50kg sein, Gesamtgewicht aller Pakete, die zu einer Paketadresse gehören darf maximal 100 kg betragen

Wertangabe unbegrenzt;

Nachnahmen bis 400 M möglich ab 01.05.1901 bis 800 M; Gebühren, s. II J.2.1.3

Sendungen können unfrankiert, ab 01.05.1901 auch frankiert bis zur Schweizer / Italienischen Grenze, oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, und der Absender das Paket Franco versenden will, so frankiert der Absender bis zur Schweizer-Italienischen Grenze und fügt für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel  bei. Dies gilt z. B. auch für Sardinien.

In den Frankozetteln ist anzugeben, ob nur die Beförderungsgebühren oder auch die Zollgebühren vom Absender entrichtet werden: „franc de port“ („franco di porto“) oder „franc de port et de droits de douane“ („franco di porto e di dazio“).

Ab 18.07.1896 ist es möglich, alle Nebengebühren  einschließlich Bestellung in die Wohnung zu übernehmen: „franc de tous les frais“, („franco di tutte le spese“).

Postlagernde Sendungen sind mit „gare restante“ oder „fermo in stazione“  zu adressieren, für diese sind vom Empfänger keine Bestellgebühren zu entrichten.

Für sperrige Pakete ist in Deutschland, der Schweiz und in Italien ein Zuschlag von

50 % zum Gewichtstarif  (gegebenenfalls des Werttarifs) zu bezahlen. Bei Paketen nach dem Spezial-Gewichtstarif  beginnt der Sperrig –Zuschlag für Italien erst bei Paketen über 10 kg. Da in Deutschland sperrig über die Dimensionen definiert ist, in Italien über die Dichte des Paketes (< 150 g je Kubikdezimeter) kommt es vor, dass ein Paket im einen Bereich sperrig ist, nicht aber im anderen.

Der Tarif setzt sich bei Paketen bis 5 kg zusammen aus:

dem Deutsch-Schweizer Einheitstarif 01.02.1877 – 01.07.1915, für ein frankiertes Paket:  0,80 M (Sperrgut. 1,20 M), bei unfrankierten Paketen kommt ein Zuschlag von 0,20 M hinzu. Bei Wertangabe wird die Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr hinzugezählt: 8 Pf. je 240 M (= 0,10 SF je 300SF).

Hierzu kommen die Italienischen Tarife und Zuschläge, siehe 8.2.4.

Der Tarif setzt sich  bei Paketen über 5 kg zusammen aus:

dem deutschen Gewichtstarif bis zum Deutsch Schweizer Taxgrenzpunkt: 
von Postanstalten aus Elsaß-Lothringen: Basel,
von Postanstalten aus Baden und aus der Pfalz: Waldshut,
von Postanstalten aus Bayern rechts des Rheins und aus Württemberg: die Mitte 
zwischen Lindau und Konstanz, von übrigen Reichspostanstalten: Schaffhausen, s. II.J.2.1.1;

dem Schweizer Gewichtstarif:

für Pakete  über 5   bis 10 kg: 0,56 M

für Pakete  über 10 bis 15 kg: 0,80 M

für Pakete  über 15 bis 20 kg: 1,20 M;  >20kg s. II.J.2.4

Zuschlag für unfrankierte Pakete über    5 – 10 kg: 0,24 M

Zuschlag für unfrankierte Pakete über 10 –  50 kg: 0,40 M

und der gemeinsamen Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr:

 8 Pf. je 240 M;

dem Italienischen Anteil am Frachttarif , in II.J.3 (Tarife I – IV) genau beschrieben , bestehend aus dem Gewichtstarif  (General- oder Spezialtarif) und bei Wertangabe, die Italienische Versicherungsgebühr oder in wenigen Fällen (Geld und Preziosen) der Werttarif , und Italienischen Zuschlaggebühren (besonders ab 01.05.1901 – 31.08.1903).

Für folgende grenznahe italienische Orte kommt kein Italienischer Tarif in Anrechnung, bei Beförderung über den Simplon:

Domodossola, und Iselle; bei Beförderung über den Splügen oder Maloja: Campodolcino, Chiavenna und Monte Spluga, ; bei Beförderung über den Bernina:  nach Tirano;

Will der Absender die Zollbeträge, Zollbehandlungs- und Fiskalgebühren übernehmen, so kann er einen Frankozettel hinzufügen: „Franc de port et de droits de douane“.

Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse können 3 Pakete gleicher Art mit einer Paketkarte versandt werden (Nur bis zu 3 Paketen ohne Wertangabe oder bis zu 3  Paketen mit Wertangabe, oder 3 Geldpakete mit max. summiertem Gewicht von 100 kg).

Bei mehreren Paketen zu einer Begleitadresse wird der Tarif  nach dem Gesamtgewicht, der Gesamt-Versicherungsgebühr oder dem Gesamtwert berechnet.

Nachnahmepakete müssen alle mit einer eigenen Paketkarte versandt werden.              

Es werden die Deutschen und die Schweizer Gewichtstarife oder der Deutsch-Schweizer Einheitstarif und die Deutsch-Schweizer Gebühren für jedes Paket einzeln berechnet, auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet und bei mehreren Paketen dann summiert; bei den Italienischen Tarifen werden die Gewichts-Tarife und Versicherungsgebühren nach dem Gesamtgewicht bzw. nach dem Gesamtwert einzeln berechnet und auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet.

.

  

 

II.J.3

 

 

 

Italienischer Anteil des Tarifs für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz 01.12.1895 – 31.08.1903

Deutsche und Schweizer Anteile des Tarifs für Postfracht  über die Schweiz nach Italien, s. II.J.1 und II.J.2

1.

 

 

 

1.1.

1.2.

 

1.3.

 

1.4.

 

 

 

 

 

2.

 

2.G.

 

 

 

 

2.S.

 

 

3.

3.1.

 

 

 

 

3.2.

 

 

 

 

3.3.

 

 

 

3.4.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Italienischer Gewichts- und Werttarif

Bei den Italienischen Gewichtstarifen Versicherungsgebühren und Werttarifen, muss zunächst zwischen 4 Kategorien unterschieden werden, bei denen noch festgelegt werden muss, ob beim Gewichtstarif der General- oder Spezialtarif angewandt werden soll:

Warensendungen ohne Wertangabe werden mit dem Gewichtstarif berechnet.

Warensendungen  mit Wertangabe werden nach dem Gewichtstarif (Gewichtsporto) und der Versicherungsgebühr (Wertporto) berechnet, bis auf die unter 1.3. beschrie-benen Pakete.

Für Geld-, Preziosen- und Wertpapiersendungen, die 400 M  oder mehr Wert je 3 kg enthalten, wird nur der Werttarif (Wertporto) angesetzt.

Für Geld-, Preziosen- und Wertpapiersendungen, die weniger Wert als 400 M je 3 kg

enthalten, wird der Werttarif angesetzt und für den überschießenden Teil des Gewichts noch der Gewichtstarif berechnet.

z.B. ein Paket mit 9 kg und Wert 1280 M wird kein Gewichtstarif angesetzt. Bei einem

     Paket mit 20 kg und Wert 1280 M wird noch der Gewichtstarif 20 kg – 9 kg = 11 kg

     hinzugerechnet.

Bei italienischen Tarifen (Tarife II bis IV), bei denen ein Gewichtstarif zum Tragen kommt, muss entschieden werden, ob der Generaltarif oder der Spezialtarif verwendet werden soll.

Der Generaltarif beinhaltet günstigere Ersatzleistungen der Italienischen Bahn, z. B. auch bei Paketen ohne Wertangabe wird der Warenwert ersetzt, oder bei gravierenden Verspätungen, die zu Folgeschäden führen, sind Ersatzleistungen möglich.

Bei Paketen  mit Geld oder Wertpapieren, Sammlungsgegenständen und mit Spitzen darf nur der Generaltarif verwendet werden.

Bei allen anderen Paketen kann der wesentlich günstigere Spezialtarif angewandt werden. Ab 01.06.1893 muss der Generaltarif ausdrücklich vom Absender vermerkt werden, ohne Anmerkung wird mit dem Spezialtarif gerechnet.

Weitere Klassifizierung der Tarife

Italienischer Tarif I

(Änderungen in dieser Periode Tarif I.Ä.)

Gewichtstarif (Gewichtporto) und Versicherungsgebühr bei Wertangabe (Werthporto) oder  Werttarif (Werthporto) für Pakete nach den Uferortschaften des Langensee,

über den Gotthard (Locarno);  beim Tarif I gibt es keine Unterscheidung nach General- und Spezialtarif 

Italienischer Tarif II.

(Änderungen in dieser Periode Tarif II.Ä.)

Gewichtstarif, General- oder Spezialtarif, und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif für Pakete nach den Uferortschaften des Comersee,

über Chiasso oder über Chiavenna;

Italienischer Tarif III

(Änderungen in dieser Periode Tarif III.Ä.)

Gewichtstarif, General- oder Spezialtarif, und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif; über Chiasso oder über Chiavenna;

Italienischer Tarif IV.

(Orte sind alphabetisch in einem eigenen Ordner II.H.3._Tarif IV. It. Anteil 16.11.1895 – 31.08.1903 aufgeführt)

(Ergänzungen und Änderungen in dieser Periode Tarif IV.Ä.)

Gewichtstarif, General- oder Spezialtarif, und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif für Pakete nach Stationen der Italienischen Eisenbahnen über Chiasso oder Luino;

Bei Tarif IV kommt noch eine Besonderheit hinzu: bei Paketen mit einer Versicherungsgebühr > 1000 Fr muss der Werttarif (Spalte 18) angesetzt werden, allerdings darf der Betrag nicht niedriger sein als der in Spalte 17 angegebene Werttarif für 1000 Fr.

Es dürfen mit einer Postpaketadresse nur bis zu 3 Paketen einer Sorte versandt werden, z.B:

- nur Pakete ohne Wertangabe nach Spezialtarif entsprechend Tarif IV,

- nur Pakete mit Wertangabe und Versicherungsgebühr nach Generaltarif, Tarif III,

- nur Pakete mit Geld, Preziosen, Wertpapieren, etc.

Bei Paketen mit Nachnahme muss für jedes Paket eine eigene Paketkarte ausgestellt werden.

Italienische Bestellgebühren, Stempelgebühren und sonstige Italienische Fiskalgebühren sind in den Tarifen nicht enthalten und werden vom Adressaten eingezogen, Ausnahmen bei den einzelnen Tarifen vermerkt.

Es werden die Deutschen und die Schweizer Gewichtstarife oder der Deutsch-Schweizer Einheitstarif und die Deutsch-Schweizer Gebühren für jedes Paket einzeln berechnet, auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet und bei mehreren Paketen dann summiert; bei den Italienischen Tarifen werden die Gewichtstarife und Versicherungsgebühren nach dem Gesamtgewicht bzw. nach dem Gesamtwert  einzeln berechnet und auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet.

Ab 01.05.1901 - 31.08.1903 Italienische Zuschlaggebühr (Bei Franko mit zu berechnen !)

Wenn die Italienische Gesamttaxe (Gewichtstarif  + Versicherungsgebühr) für die Italienische Beförderungsstrecke 0,72 M übersteigt, so sind, außer bei Tarif III, folgende Zuschlagsgebühren zu addieren:

Gesamttaxe

Zuschlag

Gesamttaxe

Zuschlag

Gesamttaxe

Zuschlag

Gesamttaxe

Zuschlag

M

M

M

M

M

M

M

M

>0,72 – 2,24

0,04

>15,80 – 17,32

0,44

>30,88 – 32,36

0,84

>45,92 – 47,44

1,24

>2,24 – 3,76

0,08

>17,32 – 18,80

0,48

>32,36 – 33,88

0,88

>47,44 – 48,96

1,28

>3,76 – 5,24

0,12

>18,80 – 20,82

0,52

>33,38 – 35,40

0,92

>48,96 – 50,44

1,32

>5,24 – 6,76

0,16

>20,82 – 21,84

0,56

>35,40 – 36,88

0.96

>50,44 – 51,96

1,36

>6,76 – 8,28

0,20

>21,84 – 23,32

0,60

>36,88 – 38,40

1,00

>51,96 – 53,48

1,40

>8,28 – 9,76

0,24

>23,32 – 24,84

0,64

>38,40 – 39,92

1,04

>53,48 – 54,96

1,44

>9,76 – 11,28

0,28

>24,84 – 26,36

0,68

>39,92 – 41,40

1,08

>54,96 – 56,48

1,48

>11,28 – 12,80

0,32

>26,36 – 27,84

0,72

>41,40 – 42,92

1,12

>56,48 – 58,00

1,52

>12,80 – 14,28

0,36

>27,84 – 29,36

0,76

>42,92 – 44,44

1,16

>58,00 – 59,48

1,56

>14,28 – 15,80

0,40

>29,36 – 30,88

0,80

>44,44 – 45,92

1,20

>59,48 – 61,00

1,60