Tarif für Postpakete und Postfrachtstücke von Bayern in die Schweiz Die
Angaben für das Gebiet der Reichspost sind ebenfalls enthalten. (01.01.1876
– 30.06.1920) Wolf Becker (01.09.2020) 1.
Postpakete und Postfracht von Bayern
in die Schweiz 1.1. Postpakete
in die Schweiz Bereits ab 01.02.1877 galt
zwischen Deutschland und der Schweiz eine Einheitstaxe für
gewöhnliche Pakete
im Gewicht bis 5 kg von 80 Pf. bzw. 1 SF (Schweizer Franken). Wobei von den 80 Pf.
für Deutschland (bzw. Bayern)
50 Pf. und für die Schweiz 30 Pf. berechnet wurden. Im
Grenzverkehr zwischen Deutschen
und Schweizer Orten, die nicht weiter als 30 km auseinander liegen
galten die
halben Sätze, also für gewöhnliche Pakete
bis 5 kg 40 Pf. oder 50 Centimes,
bei gleichem Aufteilungsverhältnis auf die
Länder. Die Schweiz trat dem
Paketpostabkommen des WPV mit Wirksamkeit ab 01.09.1900 bei und
für ein
gewöhnliches Paket bis 5 kg
kam ein Satz
von 80 Pf. (40 Pf. je beteiligtes Land) zur Anwendung. Ab 01.10.1881 führte die
Deutsche Reichspost die Schweiz unter Postpaketen obwohl die Aufteilung
der Einnahmen
wie bisher mit 50 Pf. für Deutschland und 30 Pf. für
die Schweiz festgelegt waren
und die Tarife für den grenznahen Verkehr beibehalten wurden.
Für den
Transitverkehr galt die Aufteilung 40 Pf. für Deutschland und
40 Pf. für die
Schweiz. Diese Aufteilung wurde ab 01.09.1900 auch für den
bilateralen Verkehr
Deutschland Schweiz verbindlich. In der folgenden Tabelle 1.1.1. und
1.1.2. sind
die Pakettarife und die Gebühren für besondere
Dienste für den WPV Tarif und für
die WPV-nahen Tarife (kursiv gedruckt) zusammengefaßt.
In dieser Tabelle kommt besonders der Wertverlust der Reichsmark
gegenüber dem
Schweizer Franken ab1919 zum Ausdruck. Dies ist besonders
augenfällig, da der
WPV-Gewichtstarif von der Schweiz nach Deutschland von 1877 bis 1920
immer 1
Schweizer Franken war, bildet der Deutsche Tarif für ein Paket
bis 5 kg direkt
den postalischen Kurs des Schweizer Franken ab. Tabelle 1.1.1.
Tabelle 1.1.2.
Anmerkungen: 1) Im
Grenzverkehr zwischen Postorten, die nicht weiter als 30 km entfernt
sind
halber Preis: 0,40 M bzw. sperrig 0,60 M, 01.02.1877-30.06.1883 3) Pakete dürfen nur frankiert
aufgegeben werden.
4) bis 30.06.1892
wurden nur Pakete per Express zugesellt, wenn sie nicht schwerer waren
als 2,5
kg und die Wertangabe nicht höher als 200 SF, über
2,5 kg und über 200 SF Wertangabe wurde
nur die Paketkarte per Express zugestellt, Gebühr. 0,25 M; 5) Die
Gebühr ist jeweils auf eine durch 5Pf. teilbare Summe
aufzurunden. 6)Das
Paket hat an einer Stelle über 1,5m Durchmesser oder an einer
Stelle 1,0 m und
gleichzeitig an einer anderen Stelle 0,5 m, oder
ist schlecht mit
anderen Paketen zu verpacken (Körbe, Hutschachteln, etc.)
7)Mittels
einer Paketkartedürfen maximal 3 Pakete versandt werden, Wert-
und NN-Pakete
jeweils nur extra 8)Ab
01.10.1919 darf pro Paketkarte grundsätzlich nur noch ein
Paket versandt werden 9)Beim Paketverkehr zwischen Orten,
die grenznah nicht
weiter als 30 km entfernt lagen, ermäßigter Tarif
vom 01.02.1877 – 30.06.1883: 0,40 M bis
≤ 5 kg, bei sperrig: 0,60 M
bis ≤ 5 kg. 10)Bei
unfrankierten Paketen wird in der Schweiz ein Aufschlag von 0,25 SF
verlangt.
Ab 01.10.1884 Frankozwang
eingeführt. 11)Ab 12.3.1883 im Deutschen Inland
„Dringend“ allgemein
zugelassen, „Dringend bis Grenze“ möglich,
bis 30.09.1919: + 1,00M;
1.10.1919-14.03.1920:+2,00M; ab 06.05.1920
– 31.03.1921: +4,00M; Literatur: A)
Verordnungs- und Anzeigeblatt für die kgl.
Bayer.
Verkehrsanstalten, 1877, S.63-64 B)
Nachrichtenblatt des Reichspostministeriums, Abteilung
München, 1920, S.54,
Nr.70 C)
Nachrichtenblatt des Reichspostministeriums, Abteilung
München, 1920, S.123,
Nr.197 2. Postfrachttarife
von Bayern in die Schweiz Bei der Postfracht erfolgt
eine Aufteilung des Tarifes von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) bis
zu einem
Grenzübergangspunkt und von diesem
Grenzübergangspunkt bis zu dem
Bestimmungsort in der Schweiz. Der reine Postfrachttarif von Bayern bis zur Schweizer Grenze kann der folgenden Tabelle 2.1. entnommen werden. Tabelle 2.1. Paket-Fracht-Tarife in
die Schweiz, Deutscher
Tarif bis zum Schweizer
Grenzübergangspunkt in Reichsmark (M)
Unabhängig vom tatsächlichen Beförderungsweg wurde für Pakete aus der Pfalz und aus Baden der Grenzübergangspunkt Waldshut, für Elsaß-Lothringen Basel, für Pakete aus Bayern rechts des Rheins und Württemberg die Mitte zwischen Lindau und Konstanz, und für das übrige Reich Schaffhausen vereinbart.
Anmerkungen: 1)Mittels
einer Paketkarte dürfen maximal 3Pakete versandt werden, Wert-
und NN-Paketen
jeweils nur extra
Ab 01.10.1919 darf pro
Paketkarte grundsätzlich nur noch ein
Paket versandt werden. 2.1. Postfrachttarif
von Bayern in die Schweiz
01.01.1876 (im Prinzip ab 01.09.1868)
– 31.08.1876 Handelt es sich um ein Paket
bis max. 50 kg, ohne weitere Gebühren, ist zu dem deutschen
Anteil des Tarifs
der Schweizer
Anteil dazuzurechnen. Bis
31.08.1876 galt noch der altmodische Tarif nach gefahrenen Meilen vom
jeweiligen Grenzübergangspunkt bis zum Bestimmungsort in der
Schweiz, wobei auch
durch Steigung, Straßenverhältnisse usw.
für jeden Ort ein individueller
Tarif festgelegt
wurde. Im Fahrposttarif
für das Ausland von 1874, S.219 – 228 sind
für 740 Orte die einzelnen Tarife
aufgeführt. Eine Auswahl der am häufigsten
vorkommenden Orte ist in Tabelle 2.1.1.
vorgestellt. Tabelle 2.1.1. Schweizer
Gewichtsporto 01.01.1876-31.08.1876 (zunächst
„Progressionssätze“ =
Punktebewertungen, die in Abhängigkeit vom Gewicht in
Schweizer Franken umgerechnet
werden müssen).
Die Progressionssätze
(Punktebewertungen der Strecken) müssen zunächst
entsprechend Tabelle 2.1.2. in
Schweizer Franken umgerechnet werden. Tabelle 2.1.2.
Progressionssätze (PS) in Schweizer
Franken (SF) 01.01.1876-31.08.1876
Um die Frankatur einer
Paketkarte berechnen zu können müssen die Schweizer
Franken (SF) entsprechend
einer bilateral festgelegten Umrechnungstabelle
Tabelle 2.1.3. in Reichsmark (RM) umgerechnet werden. Tabelle 2.1.3.. Postalisch
festgelegte Umrechnung von
Schweizer Franken (SF) in Reichsmark (M)
01.01.1876-31.03.1886
Ein Beispiel möge die
Anwendung
der Tabellen 2.1.1. bis 2.1.4. erläutern: Ein Paket Postfracht 13 kg
von Nürnberg nach Lausanne: Bayern Nürnberg bis Mitte
Lindau – Konstanz
ca. 250 km,
entsprechend Tabelle 2.1: Bayerischer Anteil:
≤ 375 km bis 6 kg 0,70 M+ 7×0,20M =
2,10 M Tabelle
2.1.1. Progressionssatz Lausanne von Bayern
rechts des Rheins: 8 Tabelle
2.1.2. PS 8 für 10 bis 15 kg: 3,30 SF Tabelle
2.1.3. 3,30 SF entspricht:
3,00 SF + 0,30 SF entspricht: 3×0,80 M+
0,25M
= 2,65 M Die
Paketkarte für dieses Paket ist mit 2,10 M
+ 2,65 M = 4,75
M korrekt
frankiert. Handelt es sich um ein
Wertpaket, muß
sowohl die Deutsche wie die Schweizer
Versicherungsgebühr zusätzlich frankiert werden. Die
Deutsche
Versicherungsgebühr beträgt 5 Pf. je 300M, wobei eine
Mindestgebühr von 10 Pf. anzusetzen ist. Die
Schweizer Versicherungsgebühr berechnet sich nach folgender
Tabelle: Tabelle
2.1.4. Schweizerische
Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe
01.01.1876-31.08.1876
Möge unser Beispielpaket
noch
eine Wertangabe über 1000 M aufweisen, dann müßte zu dem
Bayerischen Anteil die Versicherungsgebühr
von 0,20 M dazugezählt
werden: 2,10 M + 0,20 M = 2,30 M; und dem Schweizer Anteil ist die
Schweizer Versicherungsgebühr
von
13×0,05 SF = 0,65 SF hinzuzuzählen: 3,30 SF + 0,65
SF = 3,95 SF; dies
entspricht nach Tabelle 2.1.3. 3×
0,80 M
+ 0,80 M = 3,20 M; Gesamt:
5,50 M. Unabhängig konnte Einschreiben mit 0,20
M und Eilbote Ortszustellung
in Höhe von 0,40 M frankiert werden. Bei Landzustellung in die
Schweiz wurde
normalerweise die Ortszustellung frankiert und die Differenz zur
Landzustellung
(teilweise nur der Paketkarte, Paket war ab bestimmtem Gewicht beim
nächsten
Postamt abzuholen) vom Empfänger der Postfracht eingehoben. Expresse Bestellung war ab11.4.1868 für Pakete bis 2,5 kg und bis 200SF zur doppelten Expressgebühr, wie für Briefe möglich, ab 01.01.1876: 0,50 M. Bei größerem Gewicht oder höherem Wert wurde nur die Paketkarte per Express zugestellt, Gebühr: 0,25 M. 2.2.
Postfrachttarif von Bayern in die Schweiz vom
01.09.1876 – 30.06.1920 Der Deutsche Anteil am
Postfrachttarif ist in Tabelle 2.1. bereits für den gesamten
Zeitraum
beschrieben. Ab 1.09.1876 wird in der Schweiz
, wie in
Bayern für die Fahrpost
bereits ab 01.06.1834, die
lineare Entfernung vom Grenzübergangspunkt bis zum
Bestimmungsort für die
Berechnung der Tarife mit dem Ausland zu Grunde gelegt. Beibehalten
wurde, daß
unabhängig vom tatsächlichen
Beförderungsweg für Pakete aus der Pfalz der
Grenzübergangspunkt
Waldshut und für Pakete aus Bayern rechts des Rheins die Mitte
zwischen Lindau
und Konstanz festgelegt war. Tabelle 2.2.1. beschreibt den
sehr übersichtlichen Schweizer Anteil für Postfracht ≤ 5 kg für den
Zeitraum 01.09.1876 – 31.03.1877 (danach für ≤ 5 kg
Tab.1.1.2.), der wie in Deutschland nur 2 Entfernungszonen
berücksichtigt. Wenn dem Schweizer Anteil noch
Versicherungsgebühren (s.
Tab.2.2.5.) hinzugerechnet werden müssen
, wird erst
die Summe in SF gebildet und anschließend in Reichsmark
entsprechend Tab.
2.1.3. umgerechnet. Tabelle 2.2.1.
Postfrachttarif Schweizer Anteil für ≤ 5 kg 01.09.1876 –
31.03.1877D)
D) Schweizer Fahrposttarif
vom 01.09.1876, Schweizer Bundesgesetz vom 23.03.1876 Tabelle
2.2.2.
beschreibt den Schweizer Anteil
des Postfrachttarifes >5
kg, wobei
man sieht, daß
die Schweiz für Postfracht 5 – 15kg
vom 01.10.1884 bis 30.06.1920 und für Postfracht über 15kg vom
01.10.1884 – 31.12.1914 auf einen
entfernungsabhängigen Tarif völlig verzichtete. Das Gewicht eines
Postfrachtstückes war
bis zum 30.09.1918
auf maximal 50 kg , ab
dem 01.11.1918 auf max. 25 kg und
ab 01.10.1919 auf maximal 20
kg begrenzt. Die Tarife für den
Schweizer
Anteil an Postfracht über 20 kg für die Zeit vom
01.10.1884 – 31.12.1914 sind
in der folgenden Tabelle 2.2.3.1 aufgeführt, und für
die Zeit vom 01.01.1915 –
31.10.1919 in der Tabelle 2.2.3.2: Tabelle 2.2.3.1. Postfrachttarif
Schweizer Anteil für >20
kg 01.10.1884 -
31.12.1914 in Reichsmark
Tabelle 2.2.3.2. Postfrachttarif
Schweizer Anteil für >
20 kg 01.01.1915 -
30.09.1919 in Reichsmark
Tabelle
2.2.4. zeigt die Gebühren für
Einschreiben, Eilbote, Wert und Postvorschuß
bzw. Nachnahme. Bemerkenswert ist, daß
die Schweizer Postverwaltung die Gebührenerhöhung
Ende
1919 erst zum 01.11.1919 und nicht wie das WPV-Büro
zum 01.10.1919
vorgenommen hat. Wobei
man bei der Berechnung von Gebühren bei
Wertpaketen besonders achten muß,
ist, daß ab
01.10.1919 bei Paketen, die nicht dem WPV-Tarif
unterliegen, die Einschreibgebühr hinzugezählt werden
muß. Für die Periode 01.09.1876
–
30.09.1884 kommt zu der Deutschen Versicherungsgebühr von 5
Pf. je 300M
(Mindestgebühr 0,10 M) noch die Schweizer
Versicherungsgebühr entsprechend
Tabelle 2.2.5. hinzu, die dann in Summe mit dem
Schweizer Frachtanteil in SF entsprechend Tab.
2.1.3. in Reichsmark
umgerechnet werden muß
: Tabelle 2.2.5. Schweizer Versicher.geb.
für Pakete und Postfracht 01.09.1876-30.09.1884 in Schweizer
Fr.
Besonders bei der dichten
Abfolge von Tarifänderungen
ab Ende 1919
kommen hin und wieder Paketkarten vor, die unbeanstandet mit dem
älteren Tarif
mehrere Tage länger verwendet worden sind als angegeben. (Zollbehandlungsgebühren
Schweiz je Paket:
1900 – 31.12.1902. 0,20 SF; 01.01.1903
–
1945: 0,10 SF; Statistische
Gebühren: 01.05.1917
– 30.06.1929: 0,05
SF; 01.07.1929
– 1945: 0,10
SF;) |