Postvorschuß-/Nachnahme-Sendungen

1872-1900

Im Folgenden werden  die Vorschriften für die Postvorschuss-Sendungen bzw. ab 1.10.1878 für die Nachnahme-Sendungen in den Zeitabschnitten dargestellt. Dabei werden, wenn eine umfassende Neuregelung erfolgt, die jeweils gültigen Postordnungen zunächst zitiert und dann Hinweise hinzugefügt. In anderen Fällen wird ein Überblick über die Neuregelungen gegeben. Eine vollständige Aufstellung aller Postordnungen und deren Änderungen finden Sie unter Suche nach einzelnen Vorschriften oder bei Gesetze und Verordnungen.

Folgende Zeiträume werden besonders beschrieben


1. Postvorschuß-Sendungen  1.1.1872 - 31.12.1873

Bestimmungen des Postreglements ab 1.1.1872

§. 20. Postvorschußsendungen.

I Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einen halben Gulden einschl. von dem Adressa­ten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen.

II Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sen­dungen haften, sind auch zu einem höheren Betrag als 50 Thaler oder 87 1/2 Gulden zulässig.

III Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:

 "Vorschuß von .........."

ent­halten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendun­gen ist nur bei Packeten ohne Werthangabe gestattet.

V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vor­schusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheini­gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.

VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß­betrages ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbe­trages in einer anderen Währung statt, als derjenigen in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewir­ken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vor­schußsendung muß spätestens 14

Tage nach dem Eingange der Post­anstalt am Aufgabeorte, zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb die­ser Frist nicht eingelöst wird. Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "poste restante".

VII Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den legitimirten Absender, unter Einforderung der im Abs. V er­wähnten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kom­men noch die Vorschriften des § 41 in Anwendung.

VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vor­schußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeort mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. V ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist be­rechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt.

IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag an den Absen­der gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.

X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte.

XI Eine Vorauszahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwen­dig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.

Die Tarifbestimmungen ab 1.1.1872

 §. VII. Postvorschüsse.

Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bz. der betreffenden tarifmäßigen Versicherungsgebühr eine Postvorschußgebühr zu entrichten, welche beträgt:

für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum aber l Sgr.,

für jeden Gulden oder Theil eines Gulden: l Kr., im Minimum aber 3 Kr .

An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:

a) für Vorschußbriefe (Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unterschied des Gewichts:

bis 5 geographische Meilen ................... l½ Sgr.,

über 5 bis 15 geographische Meilen .....  2     "

  "   15  "  25          "              "        ......  3     "

  "   25  "  50          "              "        ......  4     "

              "   50 geographische Meilen ...............   5     "    

b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet.

Verfahrenweise gemäß Postdienst-Instruction ab 1.1.1872

In der Postdienst-Instruction Abschnitt V Abteilung 2 wird in den §§ 32 bis 41 das postinterne Verfahren zur Behandlung von Sendungen mit Postvorschüssen behandelt. Dies soll hier nur soweit beschrieben werden, als es auf Belegen seine Spuren hinterlässt.

Zunächst fallen auf den Belegen die mit Blaustift oder Tinte vermerkten Zahlen mit vorangestelltem 'Pro' auf. Es war vorgeschrieben den Vorschuss-Betrag in Groschen und Bruch-Groschen  z. B. 36 3/10 bzw. 18 1/12  (der Groschen wurde gebietsweise zu 10 oder zu 12 Pfennigen gerechnet) bzw. im Gulden-Gebiet in Gulden und Kreuzern  z.B. 1 Fl. 3 Kr.  mit dem  vorangestelltem Wort Pro in großen Ziffern und Buchstaben zu vermerken. Bei unfrankierten portopflichtigen Sendungen wurde darunter durch einen Querstrich abgesetzt der Betrag für Porto und Vorschussgebühr ausgewiesen, und zwar in der Währung des Empfänger-Postamtes. Die Belege wurden außerdem mit dem roten Stempel Auslagen bedruckt. Vor Übergabe des Vorschuss-Briefes an den zustellenden Boten wurde bei unfrankierten portopflichtigen Sendungen der vom Empfänger zu fordernde Gesamtbetrag zusätzlich ausgewiesen und die Teilbeträge gestrichen.

War der Absender eine Behörde, so wurde der Vorschuss-Betrag sofort ausgezahlt. Das gleiche geschah bei Absendern, die eine Kaution in ausreichender Höhe hinterlegt hatten, sowie bei Geldbeträgen bis zu 5 Thalern, wenn der Absender dem Annahmebeamten  bekannt war und  für vertrauenswürdig gehalten wurde. In den restlichen Fällen wurde ein Revers an den Absender ausgestellt und der Betrag erst ausgezahlt, wenn der Betrag beim Empfänger eingelöst werden konnte. In diesen Fällen war auf dem Beleg der Vermerk V. R. (Vorschuss reserviert) hinzuzufügen.

Porto und Vorschussgebühr konnten (nur gemeinsam) vom Absender gezahlt werden - die Sendung wurde dann frankiert - oder die Sendung wurde taxiert und die Beträge vom Empfänger gezahlt.

Ab Juni 1872 (Verfügung vom 4.6.1872) wurde angeordnet, den Stempel Auslagen nur noch in schwarzer Farbe abzudrucken.

Belege mit Postvorschuss bis 31.12.1873


2. Postvorschuss-Sendungen  1.1.1874 - 31.12.1874

Für diesen Zeitraum gelten weiternin die oben aufgeführten Vorschriften (ab 1.1.1872) mit folgenden Änderungen:

Die Postvorschuss-Sendungen wurden ab 1.1.1874 anders behandelt (General-Verf. Nr. 236 vom 11.December 1873, Amtsblatt 89/1873, S. 541). Für das postinterne Verfahren wurden zur Abrechnung zwischen Empfänger-Postamt und Aufgabe-Postamt Postamweisungen für die Übermittlung der Beträge verwendet. Somit konnte eine Vereinfachung des Verfahrens erreicht werden. Gleichzeitig wurde der Vermerk V. R. abgeschafft. Bei taxierten Vorschuss-Sendungen unterblieb die Zusammenfassung von Porto und Vorschussbetrag in einer Summe.
Bisher konnten die Annahmebeamten, wenn sich herausstellte, dass ein bei Einlieferung zu Unrecht ausbezahlter Betrag vom Absender nicht wieder eingetrieben werden konnte, davon ausgehen, dass die Dienststelle sich bei nicht offensichtlichem Fehlverhalten des Beamten kulant zeigte. Die entsprechende Vorschrift wurde jetzt gestrichen und jeder Beamte haftete für die bei Einlieferung ausgezahlten Beträge (Verfügung Nr. 245 vom 5.12.1873).

Weiterhin wurden die Portobeträge für Briefe  usw. ab 1.1. 1874 vereinfacht (Verfügung 260 vom 11.12.1873). Es waren zu zahlen:
                bis 10 geographische Meilen 2 Sgr. bz. 7 Kr.

   über 10 geographische Meilen 4 Sgr. bz. 14. Kr.


            Die Sendungen waren in der Regel zu frankieren:
"Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von l Sgr. bz. 3 Kr. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt."

Es wurde vorgeschrieben, den Namen und die Wohnung des Absenders anzugeben.

Nachdem das oben erwähnte neue Verfahren hinreichend eingeübt war, wurden mit Verfügung vom 29.Mai 1874 noch einige Änderungen eingeführt:
a) Unterhalb des Auslagenstempels sollen die Nummern des Annahmebuches und  - durch Bindestrich getrennt - die Nummer des Ankunftsbuches aufgeführt werden.
b) Für Postanstalten in Orten mit mehreren Annahmestellen werden gummierte Klebezettel , die den Namen der Postanstalt in Schwarzdruck auf rotem Grund  enthalten, eingeführt. Die Nummern von Annahme- und Ankunftsbuch sind auf diesen Klebezetteln zu vermerken

                                                                                  
Belege mit Postvorschuss 1874

3. Postvorschuss-Sendungen  1.1.1875 - 30.9.1878

Bestimmungen der Postordnung ab 1.1.1875

§. 19. Postvorschußsendungen.

I Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zulässig.

II Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen werden.

III Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:

 "Vorschuß von .........."

sowie den Namen und die Wohnung des Absenders ent­halten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

IV Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheini­gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vor­schusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist.

V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß­betrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Post­anstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb die­ser Frist nicht eingelöst wird. Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "postlagernd".

VI Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV er­wähnten Bescheinigung bz. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kom­men noch die Vorschriften des § 40 in Anwendung.

VII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vor­schußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeort mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. IV ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist be­fugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt.

VIII Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absen­der gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.

IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten.

1) Das Porto beträgt:

a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben) ohne Unterschied des Gewichts

auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich … 20 Pf.

auf alle weiteren Entfernungen  ………………………………… 40 Pf.

Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt;

b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet.

Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei der Berechnung der Postvorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen.

  Hinweise

Die Bestimmungen, die seit dem 1.1.1872 eingführt und zum 1.1.1874 geändert wurden, gelten unverändert mit der neuen Währung Mark und Pfennig fort. Nur die Einschränkung für Einschreibsendungen wurde aufgehoben.

Die gesammelten Belege zeigen, dass bei der Austaxierung mit Blaustift oder Tinte das Wort Pro durch den Buchsaben V (Vorschuss) ersetzt wurde.
Außerdem wird der Vorschussbetrag in Pfennigen vermerkt (z. B. V 380). Einen Hinweis darauf habe ich in keiner Verfügung gefunden.

Mit Verfügung Nr. 42 vom 15.2.1877 wird dann präzisiert, dass Postvorschuss  bei Drucksachen und Waarenproben nur noch bis zum Gewicht von 250 Gramm erlaubt ist.

Mit Verfügung  Nr. 69 vom 26.5.1878 wird dann weiterhin präzisiert, dass jedes Vorschusspaket mit einer eigenen Packetadresse zu versehen ist.

Belege mit Postvorschuss 1875 - 30.9.1878

4. Nachnahme-Sendungen vom 1.10.1878 - 31.5.1890

Ab 1.10.1878 wurden allgemein keine Auszahlungen von Vorschüssen bei der Einlieferung  mehr vorgenommen und daher der Begriff Postvorschuss durch Nachnahme ersetzt. Die neuen Regelungen wurden durch Verfügung Nr. 110 vom 7.9.1878 ab 1.10.1878 eingeführt. Sie lauten sinngemäß wie der Text des § 18 der im Jahre 1879 veröffentlichten Postordnung:

§. 18. Postnachnahmesendungen.

I Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zulässig. Eine Auszahlung des Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendung findet nicht statt.

II Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage zulässig.

III Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk

 "Nachnahme von ..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke  sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein (§. 5 Abs. III).

IV Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Bescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen.

V Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme­betrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Post­anstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb die­ser Frist nicht eingelöst worden ist. Dies gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk "postlagernd".

VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung [ohne Abzug übermittelt]. Auf dem zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort der Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt.

VII Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen Rückgabe der im Absatz IV[III] erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt.

VIII Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten.

1) Das Porto beträgt:

a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie für Postkarten

auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich … 20 Pf.,

auf alle weiteren Entfernungen  ………………………………… 40 Pf.

Für unfrankirte Nachnahmebriefe etc. wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen Dienstsachen“ nicht in Ansatz;

b) für Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme.

Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2) Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nachnahmegebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

 IX Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nachnahmesendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat zugleich mit der des Portos zu erfolgen.

Hinweise

In der oben genannten Verfügung werden ausführliche Hinweise auf das neue postinterne Verfahren gegeben. Dabei ändern sich auch die Vermerke auf den Belegen:
1. Es werden nur noch rote Klebezettel nach folgendem Muster verwendet.

                                                              
Auf diesen Zetteln ist der Nachnahmebetrag in Mark und Pfennig zu vermerken. Der Betrag wird nicht mehr mit Blaustift auf der Sendung vermerkt.

2. Der Stempel Auslagen wird nicht mehr verwendet.

3. Bei unfrankierten Sendungen wird das Porto zusammen mit Nachnahmegebühr wie sonst üblich taxiert.

4. Die Nummer im Ankunftsbuch wird auf dem Klebezettel vermerkt.

Ab 1.4.1886 wurde der per Nachnahme einziehbare Höchstbetrag auf 400 Mark hochgesetzt. Dieser durfte  nicht überschritten werden (Wegfall von §18 II).

Ab 1.8.1888 galt bei Nachsendungen für jeden neuen Bestimmungsort eine Einlösefrist von 7 Tagen.

Mit Verfügung vom 26.5.1889 wurde die Verpflichtung zur Eintragung des Nachnahmebetrages in Mark und Pfennig auf dem roten Aufkleber aufgehoben. Beim Neudruck der Aufkleber entfiel die Bezeichnung M und pf. Vorhandene Aufkleber waren aufzubrauchen.

Belege mit  Nachnahme 1.10.1878 -31.5.1890

5. Nachnahme-Sendungen vom 1.6.1890 - 31.12.1898

Mit der Verfügung  29 vom 30. 4.1890 wird das Verfahren noch einmal grundlegend geändert. Während bisher die Nachnahmegebühr im Vorwege durch Marken oder Taxierung auf der Sendung eingezogen wurde, wird jetzt die Nachnahmegebühr mit dem einzuziehenden Betrag verrechnet und dem Absender damit ein verringerter Betrag ausgezahlt. Nachnahme ist jetzt nur noch bei Briefen und Paketen zulässig. Die übrigen Bestimungen bleiben wie bisher.

Für die Gebühren gelten folgende Bestimmungen:

Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:

1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme.

Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.

3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:

              bis    5 Mark .............................. 10 Pf.

über    5  " 100 " ...................................... 20 "

  "   100   " 200 " ..................................... 30  "

  "   200   " 400 " ..................................... 40  "

Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.

Hinweise

Für die Berechnung der Gebühren zu 3. wird der volle Nachnahmebetrag angesetzt und dann eine Postanweisung über den verminderten Betrag an den Absender gesandt.
Die Vorzeigegebühr (Nr.2) und das Porto werden zusammen durch Freimarken verrechnet oder wie üblich austaxiert.

Änderung durch die Postordnung, die am 1.7.1892 in Kraft tritt:

Es werden Drucksachen und Warenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm sowie Postkarten wieder für Nachnahme-Sendungen zugelassen.
Es ist
neben der Vorzeigegebühr von 10 Pf. das für diese Sendungen übliche Porto zu zahlen. Daher kommen Nachnahme-Drucksachen und  Nachnahme-Postkarten  häufiger vor.

Belege mit Nachnahme 1.6.1890 - 31.12.1898

6. Nachnahme-Sendungen vom 1.1.1899 - 31.3.1900

Es wird der letzte Schritt getan und die Einziehung der Nachnahmebeträge auch gebührenmäßig wie bei den Postanweisungen behandelt. Die besonderen Gebührensätze für die Übermittelung des eingezogenen Betrages fallen weg. Gleichzeitig wird der Maximalbetrag wie bei den Postanweisungen auf 800 Mark hochgesetzt.

Außerdem werden die Fristen für die Einlösung neu geregelt. Dazu heißt es jetzt:

Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist(§. 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage ach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird.

Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein.

Im Fall der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.

Belege mit Nachnahme ab 1.1.1899