Postvorschuß-/Nachnahme-Sendungen 1872-1900 Im Folgenden werden die Vorschriften für die Postvorschuss-Sendungen bzw. ab 1.10.1878 für die Nachnahme-Sendungen in den Zeitabschnitten dargestellt. Dabei werden, wenn eine umfassende Neuregelung erfolgt, die jeweils gültigen Postordnungen zunächst zitiert und dann Hinweise hinzugefügt. In anderen Fällen wird ein Überblick über die Neuregelungen gegeben. Eine vollständige Aufstellung aller Postordnungen und deren Änderungen finden Sie unter Suche nach einzelnen Vorschriften oder bei Gesetze und Verordnungen. Folgende Zeiträume werden besonders beschrieben 1. Postvorschuß-Sendungen
1.1.1872 - 31.12.1873
2. Postvorschuss-Sendungen 1.1.1874 - 31.12.1874 3. Postvorschuss-Sendungen 1.1.1875 - 30.9.1878 4. Nachnahme-Sendungen vom 1.10.1878 - 31.5.1890 5. Nachnahme-Sendungen vom 1.6.1890 - 31.12.1898 6. Nachnahme-Sendungen vom 1.1.1899 - 31.3.1900 1. Postvorschuß-Sendungen 1.1.1872 - 31.12.1873 Bestimmungen des Postreglements ab 1.1.1872 §. 20.
Postvorschußsendungen.
I Die
Postverwaltung übernimmt es,
Beträge bis zu funfzig Thalern
oder sieben und achtzig und einen halben Gulden einschl. von dem
Adressaten
einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. II Nachnahmen
von Transport-Auslagen und Spesen,
welche auf
Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrag
als 50
Thaler oder 87 1/2
Gulden zulässig. III
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß
haftet, müssen auf
der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: "Vorschuß
von .........." enthalten.
Die
Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der
Thalerwährung zu erfolgen,
kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung
landesüblich ist. Die
Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein. IV Die
Entnahme von Postvorschüssen auf
recommandirte Sendungen
ist nur bei Packeten ohne Werthangabe gestattet. V Sofern
nicht bei Einlieferung der Sendung die
Zahlung des
Vorschusses erfolgt, erhält der Absender bei der
Aufgabe eine
Bescheinigung,
daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle,
sobald
die Sendung von
dem Adressaten eingelöst worden sei. VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer anderen Währung statt, als derjenigen in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage nach dem Eingange der
Postanstalt am
Aufgabeorte,
zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist
nicht
eingelöst wird.
Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "poste
restante". VII Die
Zurückgabe der nicht eingelösten
Vorschußsendungen
erfolgt an den legitimirten Absender, unter Einforderung der im Abs. V
erwähnten
Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kommen
noch
die
Vorschriften des § 41 in Anwendung. VIII Erst
durch die Einlösung einer
Vorschußsendung erwächst der
Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des
Vorschußbetrages.
Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am
Aufgabeort mit nächster Post
Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den
Vorschußbetrag an
denjenigen aus, welcher die nach Abs. V ertheilte Bescheinigung
zurückgiebt.
Die Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Legitimation
desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. IX Wird
eine Vorschußsendung, auf welche der
Betrag an den
Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht
eingelöst, so muß der
Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. X Die
Postvorschußgebühr ist auch dann
zu entrichten, wenn
der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen
sollte. XI Eine
Vorauszahlung des Portos und der
Gebühr ist nicht
nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. Für Vorschußsendungen
ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bz. der
betreffenden tarifmäßigen
Versicherungsgebühr eine Postvorschußgebühr
zu entrichten, welche beträgt: für jeden Thaler oder Theil
eines Thalers:
½ Sgr., im
Minimum aber
l Sgr., für jeden
Gulden oder Theil eines
Gulden: l Kr., im Minimum aber
3 Kr . An Porto für Vorschußsendungen
sind zu erheben: a) für Vorschußbriefe
(Correspondenzkarten,
Drucksachen und Waarenproben),
ohne
Unterschied des
Gewichts: bis 5
geographische Meilen ................... l½ Sgr., über 5
bis 15
geographische Meilen .....
2 "
" 15 "
25
"
"
......
3
"
" 25 "
50
"
"
......
4
"
" 50 geographische Meilen
...............
5
" b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet.
In der Postdienst-Instruction Abschnitt V Abteilung 2 wird in den §§ 32 bis 41 das postinterne Verfahren zur Behandlung von Sendungen mit Postvorschüssen behandelt. Dies soll hier nur soweit beschrieben werden, als es auf Belegen seine Spuren hinterlässt. Zunächst
fallen auf
den Belegen die mit Blaustift oder Tinte vermerkten Zahlen mit
vorangestelltem 'Pro' auf. Es war vorgeschrieben den Vorschuss-Betrag
in
Groschen und Bruch-Groschen z. B. 36 3/10
bzw. 18
1/12 (der
Groschen wurde gebietsweise zu
10 oder zu 12 Pfennigen gerechnet) bzw. im Gulden-Gebiet
in
Gulden und Kreuzern z.B. 1 Fl. 3
Kr.
mit dem vorangestelltem Wort Pro in
großen
Ziffern und Buchstaben zu vermerken. Bei unfrankierten portopflichtigen
Sendungen wurde darunter durch einen Querstrich
abgesetzt der Betrag für Porto und Vorschussgebühr
ausgewiesen, und zwar in der Währung des
Empfänger-Postamtes.
Die Belege wurden außerdem mit dem roten Stempel Auslagen bedruckt.
Vor Übergabe des Vorschuss-Briefes an den zustellenden Boten wurde
bei unfrankierten portopflichtigen Sendungen der vom Empfänger zu
fordernde Gesamtbetrag zusätzlich ausgewiesen und die
Teilbeträge gestrichen. War der Absender eine Behörde, so wurde der Vorschuss-Betrag sofort ausgezahlt. Das gleiche geschah bei Absendern, die eine Kaution in ausreichender Höhe hinterlegt hatten, sowie bei Geldbeträgen bis zu 5 Thalern, wenn der Absender dem Annahmebeamten bekannt war und für vertrauenswürdig gehalten wurde. In den restlichen Fällen wurde ein Revers an den Absender ausgestellt und der Betrag erst ausgezahlt, wenn der Betrag beim Empfänger eingelöst werden konnte. In diesen Fällen war auf dem Beleg der Vermerk V. R. (Vorschuss reserviert) hinzuzufügen. Porto und Vorschussgebühr
konnten (nur
gemeinsam) vom Absender gezahlt werden - die Sendung wurde dann
frankiert - oder die Sendung wurde taxiert und die Beträge vom
Empfänger gezahlt. Ab Juni 1872 (Verfügung vom 4.6.1872) wurde angeordnet, den Stempel Auslagen nur noch in schwarzer Farbe abzudrucken. Belege
mit
Postvorschuss bis 31.12.1873 2. Postvorschuss-Sendungen 1.1.1874 - 31.12.1874 Für diesen Zeitraum gelten weiternin die oben aufgeführten Vorschriften (ab 1.1.1872) mit folgenden Änderungen: Die Postvorschuss-Sendungen wurden ab 1.1.1874 anders behandelt (General-Verf. Nr. 236 vom 11.December 1873, Amtsblatt 89/1873, S. 541). Für das postinterne Verfahren wurden zur Abrechnung zwischen Empfänger-Postamt und Aufgabe-Postamt Postamweisungen für die Übermittlung der Beträge verwendet. Somit konnte eine Vereinfachung des Verfahrens erreicht werden. Gleichzeitig wurde der Vermerk V. R. abgeschafft. Bei taxierten Vorschuss-Sendungen unterblieb die Zusammenfassung von Porto und Vorschussbetrag in einer Summe. Bisher konnten die Annahmebeamten, wenn sich herausstellte, dass ein bei Einlieferung zu Unrecht ausbezahlter Betrag vom Absender nicht wieder eingetrieben werden konnte, davon ausgehen, dass die Dienststelle sich bei nicht offensichtlichem Fehlverhalten des Beamten kulant zeigte. Die entsprechende Vorschrift wurde jetzt gestrichen und jeder Beamte haftete für die bei Einlieferung ausgezahlten Beträge (Verfügung Nr. 245 vom 5.12.1873). Weiterhin wurden die Portobeträge für Briefe usw. ab 1.1. 1874 vereinfacht (Verfügung 260 vom 11.12.1873). Es waren zu zahlen: bis 10 geographische Meilen 2 Sgr. bz. 7 Kr. über 10 geographische Meilen 4 Sgr. bz. 14. Kr. Die Sendungen waren in der Regel zu frankieren: "Für unfrankirte Postvorschußbriefe
wird ein
Portozuschlag von l Sgr.
bz. 3 Kr. erhoben.
Bei
portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt."
Es wurde vorgeschrieben, den Namen und die Wohnung des Absenders anzugeben. Nachdem das oben erwähnte neue Verfahren hinreichend eingeübt war, wurden mit Verfügung vom 29.Mai 1874 noch einige Änderungen eingeführt: a) Unterhalb des Auslagenstempels sollen die Nummern des Annahmebuches und - durch Bindestrich getrennt - die Nummer des Ankunftsbuches aufgeführt werden. b) Für Postanstalten in Orten mit mehreren Annahmestellen werden gummierte Klebezettel , die den Namen der Postanstalt in Schwarzdruck auf rotem Grund enthalten, eingeführt. Die Nummern von Annahme- und Ankunftsbuch sind auf diesen Klebezetteln zu vermerken Belege mit Postvorschuss 1874 3. Postvorschuss-Sendungen 1.1.1875 - 30.9.1878 Bestimmungen der Postordnung ab 1.1.1875 §.
19.
Postvorschußsendungen.
I Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zulässig. II Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen werden. III Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: "Vorschuß von .........." sowie
den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten.
Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der
Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die
Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein. IV Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "postlagernd". VI Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Bescheinigung bz. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des § 40 in Anwendung. VII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeort mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. IV ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. VIII Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten. 1) Das Porto beträgt: a)
für
Vorschußbriefe (Postkarten,
Drucksachen und
Waarenproben) ohne Unterschied
des Gewichts auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich … 20 Pf. auf alle weiteren Entfernungen ………………………………… 40 Pf. Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt; b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei der Berechnung der Postvorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen. HinweiseDie Bestimmungen, die seit dem 1.1.1872 eingführt und zum 1.1.1874 geändert wurden, gelten unverändert mit der neuen Währung Mark und Pfennig fort. Nur die Einschränkung für Einschreibsendungen wurde aufgehoben. Die gesammelten Belege zeigen, dass bei der Austaxierung mit Blaustift oder Tinte das Wort Pro durch den Buchsaben V (Vorschuss) ersetzt wurde. Außerdem wird der Vorschussbetrag in Pfennigen vermerkt (z. B. V 380). Einen Hinweis darauf habe ich in keiner Verfügung gefunden. Mit Verfügung Nr. 42 vom 15.2.1877 wird dann präzisiert, dass Postvorschuss bei Drucksachen und Waarenproben nur noch bis zum Gewicht von 250 Gramm erlaubt ist. Mit Verfügung Nr. 69 vom 26.5.1878 wird dann weiterhin präzisiert, dass jedes Vorschusspaket mit einer eigenen Packetadresse zu versehen ist. Belege mit Postvorschuss 1875 - 30.9.1878 4. Nachnahme-Sendungen vom 1.10.1878 - 31.5.1890 Ab 1.10.1878 wurden allgemein keine Auszahlungen von Vorschüssen bei der Einlieferung mehr vorgenommen und daher der Begriff Postvorschuss durch Nachnahme ersetzt. Die neuen Regelungen wurden durch Verfügung Nr. 110 vom 7.9.1878 ab 1.10.1878 eingeführt. Sie lauten sinngemäß wie der Text des § 18 der im Jahre 1879 veröffentlichten Postordnung: §.
18.
Postnachnahmesendungen.
I
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig
Mark
einschließlich zulässig. Eine
Auszahlung des
Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung der zugehörigen
Sendung findet
nicht statt. II Handelt
es sich um
Beförderungs-Auslagen
und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so sind auch
Nachnahmen zu
einem höheren Betrage zulässig. III Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk "Nachnahme von ..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein (§. 5 Abs. III). IV Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Bescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen. V Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst worden ist. Dies gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk "postlagernd". VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung [ohne Abzug übermittelt]. Auf dem zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort der Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt. VII
Nicht
eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen
Rückgabe der im Absatz
IV[III]
erwähnten Bescheinigungen wieder
ausgehändigt. VIII Für
Nachnahmesendungen
ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten. 1)
Das Porto
beträgt: a)
für
Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250
Gramm,
sowie für Postkarten auf
Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich
… 20 Pf., auf
alle
weiteren Entfernungen
…………………………………
40 Pf. Für
unfrankirte Nachnahmebriefe etc. wird ein Portozuschlag von 10 Pf.
erhoben.
Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen
Dienstsachen“
nicht in Ansatz; b)
für
Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme. Falls
eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto
die
Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 2)
Die
Postnachnahmegebühr beträgt
für jede Mark und jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens
aber 10 Pf. Ein bei
Berechnung der Nachnahmegebühr sich ergebender Bruchtheil
einer Mark ist
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts abzurunden.
In der oben genannten Verfügung werden ausführliche Hinweise auf das neue postinterne Verfahren gegeben. Dabei ändern sich auch die Vermerke auf den Belegen: 1.
Es werden nur noch rote Klebezettel
nach folgendem Muster verwendet.
Ab
1.4.1886 wurde der per Nachnahme einziehbare Höchstbetrag auf
400
Mark hochgesetzt. Dieser durfte nicht überschritten
werden
(Wegfall von §18 II).Auf diesen Zetteln ist der Nachnahmebetrag in Mark und Pfennig zu vermerken. Der Betrag wird nicht mehr mit Blaustift auf der Sendung vermerkt. 2. Der Stempel Auslagen wird nicht mehr verwendet. 3. Bei unfrankierten Sendungen wird das Porto zusammen mit Nachnahmegebühr wie sonst üblich taxiert. 4. Die Nummer im Ankunftsbuch wird auf dem Klebezettel vermerkt. Ab 1.8.1888 galt bei Nachsendungen für jeden neuen Bestimmungsort eine Einlösefrist von 7 Tagen. Mit Verfügung vom 26.5.1889 wurde die Verpflichtung zur Eintragung des Nachnahmebetrages in Mark und Pfennig auf dem roten Aufkleber aufgehoben. Beim Neudruck der Aufkleber entfiel die Bezeichnung M und pf. Vorhandene Aufkleber waren aufzubrauchen. Belege mit Nachnahme 1.10.1878 -31.5.1890 5. Nachnahme-Sendungen vom 1.6.1890 - 31.12.1898 Mit der Verfügung 29 vom 30. 4.1890 wird das Verfahren noch einmal grundlegend geändert. Während bisher die Nachnahmegebühr im Vorwege durch Marken oder Taxierung auf der Sendung eingezogen wurde, wird jetzt die Nachnahmegebühr mit dem einzuziehenden Betrag verrechnet und dem Absender damit ein verringerter Betrag ausgezahlt. Nachnahme ist jetzt nur noch bei Briefen und Paketen zulässig. Die übrigen Bestimungen bleiben wie bisher. Für die Gebühren gelten folgende Bestimmungen: Für
Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:
1.
Das Porto für
Briefe
und Packete
ohne Nachnahme. Falls
eine Werthangabe
oder
Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die
Versicherungsgebühr bz.
Einschreibgebühr hinzu. 2.
Eine
Vorzeigegebühr
von 10 Pf. 3.
Die Gebühren
für Uebermittelung
des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:
bis 5 Mark ..............................
10 Pf. über
5
" 100 " ...................................... 20 "
"
100 " 200 " .....................................
30 " " 200 " 400 " ..................................... 40 " Die
Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist
auch dann zu
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.
Hinweise Für die Berechnung der Gebühren zu 3. wird der volle Nachnahmebetrag angesetzt und dann eine Postanweisung über den verminderten Betrag an den Absender gesandt. Die Vorzeigegebühr (Nr.2) und das Porto werden zusammen durch Freimarken verrechnet oder wie üblich austaxiert. Änderung durch die Postordnung, die am 1.7.1892 in Kraft tritt: Es werden Drucksachen und Warenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm sowie Postkarten wieder für Nachnahme-Sendungen zugelassen. Es ist neben der Vorzeigegebühr von 10 Pf. das für diese Sendungen übliche Porto zu zahlen. Daher kommen Nachnahme-Drucksachen und Nachnahme-Postkarten häufiger vor. Belege mit Nachnahme 1.6.1890 - 31.12.1898 6. Nachnahme-Sendungen vom 1.1.1899 - 31.3.1900 Es wird der letzte Schritt getan und die Einziehung der Nachnahmebeträge auch gebührenmäßig wie bei den Postanweisungen behandelt. Die besonderen Gebührensätze für die Übermittelung des eingezogenen Betrages fallen weg. Gleichzeitig wird der Maximalbetrag wie bei den Postanweisungen auf 800 Mark hochgesetzt. Außerdem werden die Fristen für die Einlösung neu geregelt. Dazu heißt es jetzt: Der
Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach
dem Eingange der
Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der
ersten
Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht
beansprucht, so wird
die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht
zunächst eine
Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist(§. 45).
Nachnahmesendungen mit dem
Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage
ach ihrer
Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des
Empfängers gehalten,
falls nicht früher die Annahme verweigert wird.
Bei
Nachnahmesendungen,
die vom
Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“
oder mit einer ähnlichen,
das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden
Angabe versehen sind, ist
die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der
Aufschriftsseite der
Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein. Im Fall der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. Belege mit Nachnahme ab 1.1.1899 |