Postamandat - Postauftrag 1872 - 1902


Hier soll ein Überblick über das Verfahren für Postaufträge (bis 1874 wurde der Begriff Postmandat verwendet) gegeben werden. Die genauen Bestimmungen sind in den Postordnungen nachzulesen (s. Gesetze und Ordnungen oder Suche nach einzelnen Vorschriften -Postauftrag)
Postmandat
Postauftrag zur Einziehung von Geldbeträgen
Postauftrag zur Einholung von Wechselaccepten
Postauftrag zu Bücherpostsendungen


Postmandat 1872 - 1874
Die Post übernahm es, Gelder für ihre Kunden einzuziehen. Dies war bis zu einem Betrag von 50 Talern bzw. 87 ½ Gulden möglich. Dazu wurde ein Formular (Postmandat) ausgefüllt und mit der Forderung (Rechnung, quittierter Wechsel etc.) zusammen in einem verschlosenen Couvert an die Postanstalt gesendet, die den Betrag einzutreiben hatte. Es konnten auch mehrere Forderungen an einen Schuldner in einem Postmandat versandt werden, wenn sie zum gleichen Termin  vorgezeigt werden sollten und die Gesamtsumme nicht größer war als der Höchstbetrag.
Der Brief musste mit der Aufschrift 'Postmandat' versehen und  frankiert sein zunächst mit 5 Sgr. (18 Kr.) ab 3.3.1873 mit 3 Sgr. (11 Kr.). Er wurde 'recommandirt'  versendet.
Konnte die Postanstalt den Betrag eintreiben, so wurde er dem Absender per Postanweisung unter Abzug der üblichen Gebühren zugesandt. Andernfalls wurde der Postauftrag kostenlos zurückgesandt.
Ab 28.8.1872 konnte der Postauftrag nach vergeblicher Vorzeigung auch sofort an andere Personen weiter gesandt werden, ab 25.12.1873 auch sofort zum Protest an einen Notar oder Gerichtsvollzieher - beides kostenlos


Postauftrag zur Einziehung von Geldbeträgen 1875-1902
Ab 1875 wurden die oben genannten Bestimmungen  unter dem neuen Begriff Postauftrag fortgesetzt. Jetzt konnten Beträge bis 600 Mark eingezogen werden. Die Gebühr betrug weiterhin 30 Pf.
Es wurde u. a. das folgende Formular (143 x 112 mm) benutzt:

                               

Die Rückseite konnte für Vermerke des Absenders und der Post verwendet werden und enthielt nur folgenden Hinweistext:

                             

Zum 1.6.1889 wurde der Maximalbetrag auf 800 Mark heraufgesetzt.

Hier zwei Beispiele für ausgefüllte Postaufträge:
1. 1876 mit einem älteren Formular (146 x 110 mm), das gedruckt wurde, als die Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten noch nicht eingeführt waren.

 

Hier sollen zum 15.12. 1878  300 Mark gegen Übergabe eines Wechsels eingezogen weden. Der Auftraggeber hat auf der Rückseite "sofort zum Protest" vermerkt.
Darunter der Vermerk des Postboten "nicht bezahlt 16/12 78".  Dieser Postauftrag ging dann wohl zu einem Notar oder Gerichtsvollzieher, aus dessen Akten er etwas unsanft herausgelöst wurde.

Die Hinweise zum Gebrauch dieses Formulars sind noch etwas einfacher gehalten als bei dem Formular oben:



2. 1887 mit einem überarbeiteten Formular (144 x 115 mm) mit einem extra Kästchen für Postvermerke auf der Vorderseite.

 

Hier sollte der Betrag von 53 Mark 52 Pf. gegen Quittung eingezogen werden. Die Vermerke des Postboten Borsan auf der Rückseite lauten: "Frist verlangt 6.1.87" und nach Ablauf der Frist "Verweigert 13.1.87". Das Datum des Fristablaufs wurde auf der Vorderseite notiert.


Postauftrag zur Einholung von Wechselaccepten 1.8.1876 - 1902
Seit dem 1.8.1876 konnten auf dem Wege des Postauftrags auch Wechsel zur Einholung einer Annahmeerklärung versandt werden. Dazu diente u. a. das folgende Formular (143 x 112 mm):

                               

Die Rückseite konnte zu Vermerken des Absenders oder der Post verwendet werden. Sie enthielt folgende Hinweise:

                                 

Das Couvert mit dem Postauftrag und den Wechseln wurde an das zur Einholung bestimmte Postamt adressiert, mit 30 Pf. frankiert und als Einschreiben versandt. Für die Vorzeigung wurde eine Gebühr von 10 Pf. fällig, die Rücksendung per Einschreiben kostete weitere 30 Pf. Diese Gebühren wurden bei Übergabe des Einschreibens an den Auftraggeber eingezogen. Bei Verweigerung der Annahme der Wechsel blieb die Rück- oder Weitersendung gebührenfrei.

Zum 1.4.1879 fiel die Wertbegrenzung von 3000 Mark weg. Zum 1.7.1892 wurde die Vorzeigegebühr abgeschafft.

Briefumschlägen für einen Postauftrag ist in den meisten Fällen nicht anzusehen, ob sie zur Übersendung von Geld- oder Wechsel-Accept-Aufträgen gehören.
Die gebührenfreien Rücksendungen oder Weitersendungen zum Protest wurden oft zusätzlich als Postsache deklariert, um sie als gebührenfreie Sendung zu kennzeichnen.


Postauftrag  zu Bücherpostsendungen 1.1.1882 - 31.5.1896
Bücher, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bilder mit einem Gewicht über 250 g konnten in der Zeit vom 1.1.1882 bis 31.5.1896 als Drucksachen mit einem Postauftrag zur Einziehung der Rechnungskosten versandt werden.
Dazu mussten sie mit der Aufschrift 'Postauftrag zur Bücherpostsendung' und einer Geschäftsnummer an die einziehende Postanstalt gesendet werden. Dem hinzuzufügen war ein gleichlautender Briefumschlag mit einem ausgefüllten Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und eine ausgefüllte Postanweisung.
Für diesen Postauftrag  war eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten.
Der Empfänger konnte die Annahme verweigern oder die Sendung ohne Zahlung annehmen. In diesen Fälllen wurde die Sendung bzw. der entsprechende Vermerk des Postboten dem Auftraggeber kostenlos als Postsache zurück gesandt. Wurde der Rechnungsbetrag bezahlt, so wurde der Betrag zu den üblichen Gebühren per Postanweisung überwiesen.


Suche nach Belegen zu Postaufträgen: siehe allgemeine Suche nach Belegen.