Postordnung vom
8. März
1879 gültig
vom 1.4.1879 bis 30.6.1892 Auszug
(§§ 1- 44,
66) Quelle: Amts-Blatt
der Deutschen Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung No. 17/1879,
S.107ff,
Verfügung No. 34 vom 16. März 1879. Eingearbeitete
Änderungen: Verfügung
No. 122 vom 24. August 1879, Amtsblatt 53/1879, Seite 337ff. (in Kraft
ab
1.10.1879) Verfügung
No. 16 vom 12. März 1883, Amtsblatt 14/1883, Seite 89ff. Verfügung
No. 4 vom 16. Januar 1886, Amtsblatt 4/1886, Seite 13. Verfügung
No. 32 vom 21. März 1886, Amtsblatt 19/1886, Seite 115ff (in
Kraft ab 1. 4.
1886) Verfügung
No. 49 vom 4.Juli 1888, Amtsblatt 32/1888, Seite 213ff (in
Kraft ab 1. 8.
1888) Verfügung
No. 27 vom 9. Mai 1889, Amtsblatt
21/1889, Seite 161ff (in Kraft ab 1. 6. 1889) Verordnung
No. 29 vom 30. April 1890. Amtsblatt 19/1890, Seite 143f (in Kraft ab
1. 6.
1890) Verordnung
No. 38 vom 23. Mai 1890, Amtsblatt 24/1890, Seite 169 (in Kraft ab 1.
6. 1890) Verfügung
No. 46 vom 16. Juni 1890, Amtsblatt 28/1890, Seite 195f (in Kraft ab 1.
7.
1890) Verfügung
No. 97 vom 12. Dezember 1890, Amtsblatt 61/1890, Seite 385ff (In Kraft
ab 1. 1.
1891) Der
folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im
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Zeitpunkt der
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Änderungen von Abkürzungen oder Schreibweisen
einzelner Worte (z. B. Kilogr.
in Kilogramm)
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geändert wurde. Übersicht
über die herausgezogenen
Paragraphen Postordnung vom
8. März 1879 Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. Abschnitt I. Postsendungen.
eines
Briefes 250
Gramm,
II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. III Für
Formulare, welche
mit Freimarken beklebt
sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare
werden
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen [genau]1.8.1888[] übereinstimmen. V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann [vom Absender]12.3.1883[] zu schriftlichen oder gedruckten [etc.]12.3.1883[] Mittheilungen benutzt werden. VI
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung
des Packets an die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten
zurückgegeben, der
Abschnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und
zurückbehalten werden. III Zu einer
und derselben Begleitadresse
dürfen weder mehrere
Packete, auf denen Postnachnahme
haftet, noch Packete mit
und
Packete ohne
Postnachnahme, gehören; jedes Nachnahmepacket muß
vielmehr
von einer besonderen
Post-Packetadresse begleitet sein. I In der Aufschrift
müssen der Bestimmungsort und der
Empfänger so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder
Ungewißheit vorgebeugt wird. []1.6.1889[Wenn
der Bestimmungsort zwar mit einer
Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten
gehört,
so ist die Lage des Ortes in der Aufschrift noch näher zu
bezeichnen.] Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ etc. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ etc. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nachnahme von …….“ (unter Angabe der Marksumme in Zahlen und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders in deutlicher Form enthalten. IV Die Aufschrift eines Packets
muß in haltbarer Weise
unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen
Fläche nach
aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier
etc. angebracht
werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die
Aufschrift eine haltbar
befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem
Stoffe zu
benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name
des Bestimmungsorts
geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff
zu verwenden ist. III Bei der Versendung von
kurshabenden Papieren ist der
Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und
ähnlichen
Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu
verwenden
sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung
des Dokuments zu erlangen,
oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der
Forderung
entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ist
aus der
Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln
nicht entspricht,
so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist
letzteres aber
auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu
hohen Werthangabe
ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der
Versicherungsgebühr
nicht hergeleitet werden. V Ueber Sendungen mit
Werthangabe wird ein
Einlieferungsschein ertheilt. III Auf größere
Entfernungen zu versendende, oder schwerere
Gegenstände müssen, insofern nicht der
Inhalt und Umfang eine andere festere
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von
starkem
Packpapier verpackt sein. IV Sendungen von bedeutenderem
Werthe, insbesondere solche,
welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden,
z. B. Spitzen,
Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths,
Umfangs und Gewichts in
genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut
beschaffenen, nach
Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt
sein. V Sendungen mit einem Inhalte,
welcher anderen Postsendungen
schädlich werden könnte, müssen so verpackt
sein, daß eine solche Beschädigung
fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten
müssen mit starken Reifen versehen
sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte
Gefäße (Flaschen, Krüge etc.) sind
noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder
Körben zu verwahren. VI Wenn in Folge fehlerhafter
Verpackung einer Sendung
während der Beförderung eine neue Verpackung
nöthig wird, so werden die Kosten
dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber
erstattet, wenn der Absender
die Entrichtung nachträglich übernimmt. I Der Verschluß der
Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung
desselben dem Inhalte nicht beizukommen
ist. II Bei Briefen nach Gegenden
unter heißen Himmelsstrichen
darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch
Wärme sich auflösender
Stoff nicht benutzt werden. III Bei Packeten mit
Werthangabe hat die Befestigung
der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines
ordentlichen Petschafts
stattzufinden. IV Bei Packeten ohne
Werthangabe kann von einem
Verschluß mittels Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn
durch den sonstigen
Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst
die Sendung
hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren
Umhüllung aus Packpapier
besteht, kann der Verschluß mittels eines guten
Klebestoffs oder mittels
Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Stoffe
hergestellt
werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken
in Anwendung kommen,
sofern diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten
Stoff so beschaffen
sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt
wird. V Bei Reisetaschen, Koffern und
Kisten, welche mit
Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften und
fest verspundeten
Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls
keines weiteren
Verschlusses durch Siegel oder Bleie. VI Desgleichen können
gut umhüllte Maschinentheile, größere
Waffen
und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z.B.
Hasen, Rehe etc.,
ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden. §.
9. Besondere Anforderungen
bezüglich der Werthsendungen. I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. II Geldstücke, welche in
Briefen versandt werden, müssen in
Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so
befestigt
sein, daß eine Veränderung ihrer Lage
während der Beförderung nicht stattfinden
kann. III Schwere Geldsendungen sind in
Packete, Beutel, Kisten oder
Fässer fest zu verpacken. IV Sendungen bis zum Gewicht von
2 Kilogramm dürfen, sofern
der Werth bei Papiergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem
Gelde nicht 1 000 Mark
übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem
und gut
verschnürtem Papier eingeliefert werden. V Bei schwererem Gewichte und
bei größeren Summen muß die
äußere
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen,
gut umschnürt
und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft
versiegelt sein. VI Geldbeutel und Säcke,
welche nicht in Fässern u. s. w.
versandt werden, können in dem Falle aus einfacher
starker Leinwand bestehen,
wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu
Päckchen vereinigt enthalten
ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter
Leinwand
hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu
kurz
sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und
außerdem über beiden Schnur-Enden
muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die
Schnur, welche den Kropf umgiebt,
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden.
Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. VII Die Geldkisten müssen
von starkem Holz angefertigt, gut
gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser
haben; sie dürfen nicht mit
überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge
müssen fest und dergestalt
eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht
zerscheuern können. Ueber
25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit
Handhaben versehen sein. VIII Die Geldfässer
müssen gut bereift, die Schlußreifen
angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt
und versiegelt sein, daß
ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder
des Siegels nicht
möglich ist. IX Bei Packeten mit baarem Gelde
in größeren Beträgen muß der
Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur
Versendung
gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel
oder Packete verpackt werden. §. 10.
Von der
Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. I Zur Versendung mit der Post
dürfen nicht aufgegeben werden:
Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr
verbunden ist, namentlich alle durch
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche
Sachen, sowie
ätzende Flüssigkeiten. II Die Postanstalten sind befugt,
in Fällen des Verdachts,
daß die Sendungen Gegenstände der obigen
Art enthalten, vom Aufgeber die
Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird,
die Annahme
der Sendung abzulehnen. III Diejenigen, welche derartige
Sachen unter unrichtiger
Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben -
vorbehaltlich der
Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen - für jeden
entstehenden Schaden zu
haften. IV Die Postanstalten
können die Annahme und Beförderung von
Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen
Postverbindungen
und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an
den Bestimmungsort nicht
möglich ist. §. 11.
Zur
Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. I Flüssigkeiten,
Sachen, die dem schnellen Verderben und der
Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich
große Gegenstände, ferner lebende Thiere,
können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. []1.4.1886[Bei
Sendungen mit lebenden
Thieren[, welche
unter
Nachnahme
(§. 18) versandt werden,]1.1.1891[] ist
vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die
Sendung
selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was
mit der Sendung
geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger
nicht binnen 24
Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser
Vermerk
muß, je nach Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung
entsprechen: 1. Wenn
nicht sofort abgenommen[]1.1.1891[(oder:
wenn nicht sofort bezogen)],
zurück! 2. Wenn
nicht sofort abgenommen[]1.1.1891[(oder:
wenn nicht sofort bezogen)],
verkaufen! 3. Wenn
nicht sofort abgenommen[]1.1.1891[(oder:
wenn nicht sofort bezogen)],
telegraphische
Nachricht auf meine Kosten! Für
die Behandlung
der
Sendungen mit
lebenden Thieren am Bestimungsorte ist die solcherweise getroffene
Verfügung
des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im
Falle der Inhalt der Sendung
vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des
Absenders ersichtlich dem
Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 39 Absatz
III in Anwendung zu
kommen haben.]* *Die
dunkel gekennzeichneten Änderungen gelten schon ab 1.8.1890
(Verfügung 61 vom
19.Juli 1890) II Für dergleichen
Gegenstände etc., wenn dieselben dennoch
zur Beförderung angenommen werden, sowie für
leicht zerbrechliche Gegenstände
und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die
Postverwaltung keinen
Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung
eine Beschädigung oder
ein Verlust entstanden ist. III [Zündhütchen
oder
Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen
und innen verpackt und als solche,
sowohl auf der Begleitadresse als auf der Sendung selbst, bezeichnet
sein.]12.3.1883[Zur
Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte
Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen [([mit Pulver, Zündhut
und Kugel besetzte Metallhülsen]1.4.1886[Metallkugelpatronen,
Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen])]1.7.1890[,
sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung
dienenden Blechmantel]
müssen in
Kisten oder
Fässer fest von außen und innen verpackt und als
solche, sowohl auf der
Begleitadresse als auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. [Bei
den
Metallpatronen
müssen
außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so
fest verbunden sein, daß ein
Ablösen der Kugel und Austreten des Pulvers nicht]1.4.1886[Die
[Metallpatronen
müssen]1.7.1890[Patronen
müssen für
Centralfeuer bestimmt und]
außerdem derart
beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel[,
bz.]1.7.1890[oder] ein
Herausfallen
der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers]
stattfinden kann.]
Der
Absender ist, wenn
er diese
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger
Entzündung [entstehenden]12.3.1883[entstandenen] Schaden haftbar. IV Die im §. 10 Abs. II
ausgesprochene Befugniß der
Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen
Grund zu der Annahme
vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem
schnellen Verderben und der
Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere,
Zündhütchen oder Zündspiegel
enthalten. []12.3.1883[§.
11a. Dringende
Packetsendungen. I Die
Postverwaltung
übernimmt es, dringende,
zur Beförderung
mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte
Uebermittelung [mit
Rücksicht
auf
die Beschaffenheit des Inhalts]1.8.1888[] besonders erwünscht
ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich
oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz.
Pflanzen, auf
Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten
Postgelegenheiten
nach dem Bestimmungsorte zu befördern. []1.4.1886[Das
Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden
Packetsendungen nicht zulässig.] II Die
betreffenden Sendungen
müssen bei der Einlieferung zur
Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel,
welcher in fettem schwarzen
Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen
handschriftlichen Zügen die
Bezeichnung
"dringend" und
darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend
kenntlich gemacht
sein. Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich
mit dem gleichen
Vermerke zu versehen. III Dringende
Packetsendungen
müssen von dem Absender frankirt werden.
Als Entschädigung für die aus der bevorzugten
Beförderung und der abweichenden
Behandlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen etc.
ist außer [dem
Porto
nach der Taxe
für sperriges Gut]1.4.1886[dem
tarifmäßigen Porto]
und außer
dem etwaigen
Eilbestellgelde (§. 21) eine Gebühr von 1 Mark
für jedes Stück bei der
Einlieferung zu entrichten. [IV
Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf
Gefahr des
Absenders.]1.4.1886[]] I Auf der Vorderseite der
Postkarte darf [außer
der
Aufschrift
(§. 5) nur Name und Wohnort des
Absenders enthalten sein.]1.8.1888[der
Absender außer den auf die
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und
Stand bz. seine Firma,
sowie seine Wohnung vermerken.] Die
Rückseite
kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und
die
Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte
geschrieben
werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. II Postkarten, aus deren Inhalt
die Absicht der Beleidigung
oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten,
welche
nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf
der Rückseite
zuerst gemachten schriftlichen Mittheilungen mit anderweiter
Aufschrift
bz. mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso
Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien []1.4.1886[und
Postkarten mit angefügten Waarenproben], sind von der
Postbeförderung ausgeschlossen. [III
Die Postkarten können
auch gegen ermäßigtes Porto (§. 13) als
Formulare zu Drucksachen benutzt
werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der
Rückseite der
Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt
sein; sie
dürfen keine weitergehenden schriftlichen
Einschaltungen oder Zusätze
enthalten, als nach §. 13 bei Drucksachen gestattet sind. Die
Anfügung von
Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig. IV]1.4.1886[III]
Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu
eingerichtete Formulare
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. V[IV]
Postkarten müssen
frankirt
werden. Für Postkarten mit Antwort ist
auch für die Antwort das Porto
vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten
werden
nicht befördert. VI[V] Die
Gebühr
beträgt ohne
Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte.
Für Postkarten mit Antwort werden
10 Pf. erhoben. [Bei
der Verwendung
von
Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt
das Porto 3 Pf.]1.4.1886[] VII[VI]
Formulare zu
Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen
werden. VIII[VII]
Ungestempelte
Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10
Stück verabfolgt.
Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag
des Stempels
erhoben. IX[VIII] Formulare,
welche nicht von der
Post bezogen werden, müssen
in Größe und Stärke des Papiers mit den von
der Post gelieferten
übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten
oder geschriebenen
Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein,
dürfen aber nicht das Reichswappen
tragen. I Gegen die für
Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe
können befördert werden: alle durch
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich,
Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und Photographie
vervielfältigten Gegenstände,
welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit
der Briefpost geeignet sind. II Die Sendungen können
entweder unter der Aufschrift
bestimmter Empfänger, oder als
außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und
Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung
gelangen. III Für die Einlieferung
unter der Aufschrift bestimmter
Empfänger gelten die nachfolgend unter IV bis IX,
für die Einlieferung als
außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die
unter X bis XIII gegebenen
Vorschriften. a) Bei der
Einlieferung unter
der Aufschrift bestimmter Empfänger. IV Die Sendungen müssen
offen, und zwar entweder unter
Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen
Umschlag gelegt,
oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden,
daß ihr
Inhalt leicht geprüft werden kann. Drucksachen
sind auch in Form [von
Postkarten zulässig (§. 12 Abs. III)]1.4.1886[offener
Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die
Bezeichnung
„Postkarte“ nicht tragen]. []1.7.1890[Offene
Karten, aus
deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren
Handlung
sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.] Unter Band
(Verschnürung) können auch Bücher,
gleichviel
ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band
muß dergestalt
angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die
Beschränkung des Inhalts der
Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter
Band gestattet ist,
leicht erkannt werden kann. V Die Sendung kann eine innere,
mit der äußeren
übereinstimmenden Aufschrift enthalten. VI Mehrere Drucksachen
dürfen unter einer
Umhüllung
versendet werden; die einzelnen Gegenstände dürfen
aber nicht mit verschiedenen
Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Aufschrift
versehen sein. VII Die Versendung von Drucksachen
gegen die ermäßigte Taxe
ist unzulässig,
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s.
w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten
haben, wobei es
keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder
Aenderungen geschrieben oder auf
andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch
Ueberkleben
von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren,
Unterstreichen, Durchstreichen,
Wegschaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner
Wörter, Ziffern oder
Zeichen u. s. w. – Es soll jedoch gestattet sein: [1)
auf der [äußern
Seite des Bandes den
Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben;]1.4.1886[Außenseite,
die nach §. 2 Absatz I bei Briefen zulässigen
Vermerke u. s. w. unter den
vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;] 2)]1.6.1889[1)] auf der Drucksache selbst den
Ort, das Datum und die
Namensunterschrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders
handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder
abzuändern; 3)[2)] einzelne
Stellen des Inhalts,
auf welche die
Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 4)[3)]
Druckfehler zu berichtigen; 5)[4)] bei
Preislisten,
Börsenzetteln und Handelscircularen die
Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf
mechanischem
Wege einzutragen oder abzuändern; []1.1.1891[4a.
bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz
vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken
aufzukleben
und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;] 6)[5)] [Bei Büchern,
Musikalien,
Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und
eine
Rechnung beizufügen;]12.3.1883[in
die Sendungen mit Büchern, Musikalien,
Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich
einzutragen,
auch diesen Sendungen eine []1.1.1891[auf
den Preis der übersandten Gegenstände
bezügliche]
Rechnung
beizufügen und
letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen
zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die
Eigenschaft
einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung
haben;] 7)[6)] den
Korrekturbogen das
Manuscript beizufügen und in
denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die
Korrektur, die
Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in
Ermangelung des
Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 8)[7)] bei
Bücherzetteln
(offenen gedruckten Bestellungen auf
Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke,
welche verlangt
werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und
den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 9)[8)]
Modebilder, Landkarten u. s.
w. auszumalen[.]16.1.1886[; 10)[9)] bei Drucksachen,
welche von Berufsgenossenschaften oder []1.1.1891[Versicherungsanstalten
oder von] deren
Organen auf Grund [des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der
dasselbe ergänzenden Reichsgesetze]1.1.1891[der
Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetzes]
abgesandt
werden
und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft
[]1.1.1891[oder
der Versicherungsanstalt]
bezeichnet
sind, Zahlen oder
Namen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, und den
Vordruck ganz oder
theilweise zu durchstreichen]. []1.6.1889[VIIa
Auf
der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die
nach §. 2 Absatz I bei Briefen
zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen
Bedingungen
angebracht werden.] VIII Drucksachen müssen
frankirt sein. Das Porto beträgt auf
alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließlich
………… 3Pf., über
50 " []1.6.1890[100
"
"
................ 5 "
"
100 " ]250
"
"
………... 10 "
"
250 "
500
"
"
………... 20 "
" 500 Gramm bis
1
Kilogramm einschließlich 30 " IX Für unzureichend
frankirte Drucksachen wird dem Empfänger
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei
Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5
theilbare Pfennigsumme
aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen
vorstehenden
Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht
zur
Absendung. b) Bei der
Einlieferung als
außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. X Als
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem
Abs.
I entsprechende Drucksachen anzusehen: 1)
welche [nicht nach
Form, Papier, Druck
oder sonst Bestandtheile
derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden,]1.4.1886[nach
Form, Papier,
Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen
Zeitung
oder Zeitschrift erachtet werden können,] mit
der die Versendung erfolgen soll; 2)
welche zwar als
regelmäßige
Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, [die aber,
da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich
allein bezogen werden
können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen
ausgeschlossen
sind.]1.4.1886[aber
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein
bezogen werden können.] XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers. XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. []12.3.1883[§.
13a. Zur
Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt
zugelassene
Schriftstücke. (Versuchsweise
eingeführt ab
1.Mai 1881 durch Verfügung No. 39 vom 23.4.1881, Amtsblatt
19/1881, S. 125ff) I Gegen die für
Drucksachen im §. 13 Abs. VIII festgesetzte
ermäßigte Taxe können ferner
befördert werden: die mittels des Hektographs,
Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen
Umdruckverfahrens,
nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten
Schriftstücke, welche in ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung
mit der Briefpost geeignet sind. II Die Einlieferung der
vorbezeichneten Gegenstände, auf welche
im Uebrigen die Bestimmungen des §. 13 Abs. IV, V und VI
Anwendung finden, muß
unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von
mindestens 20
vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen. III Die Gegenstände
dürfen nach ihrer Fertigung mittels
Hektographs u. s. w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am
Inhalte erhalten
haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich
nachgetragen, oder in Gestalt
von gedruckten etc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. IV Hektographien etc., welche
vorschriftswidrig durch die
Briefkasten oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung
gelangen, sind von
der Vergünstigung der Portoermäßigung
ausgeschlossen.] I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. II Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. III Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk "Proben" ("Muster") enthalten. In der Aufschrift dürfen außerdem nur noch angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise. []1.8.1888[Die
Aufschrift
darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung
angehängt,
sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein.] IV Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 13 entsprechen. VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. VII
Für unzureichend frankirte Waarenproben
wird dem Empfänger
der doppelte Betrag des fehlenden
Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nöthigenfalls auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. [Flüssigkeiten,]1.8.1888[] Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. I Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit [Behändigungsschein]1.10.1879[Postzustellungsurkunde]*, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe[]1.4.1886[- ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§. 11a) -], können unter Einschreibung befördert werden und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. III Für
eingeschriebene
Sendungen wird, außer dem
Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne
Rücksicht auf die Entfernung und
das Gewicht erhoben. IV Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Rückschein" in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. *)
sinngemäß, nicht durch eine
Änderungsverfügung belegt I Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu vierhundert Mark einschließlich. II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung bis 100 Mark ………...20 Pf. über 100 bis 200 Mark ..30 " " 200 " 400 " …..40 " III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. []12.3.1883[Den
Absendern ist
nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu
Postanweisungen
postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei,
die Ausfüllung des
Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen
Formulare ganz oder
theilweise durch Druck bewirken zu lassen.] IV [Für
die mit Freimarken
beklebten Formulare wird nur der
Betrag der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise
von 5 Pf.
für je 10 Stück verkauft.]12.3.1883[Ungestempelte
Formulare zu
Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20 Stück zum
Preise von 10 Pf.
für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte
Formulare zu Postanweisungen wird
nur der Betrag des Stempels erhoben. V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. VI Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu [schriftlichen]1.8.1888[] Mittheilungen jeder Art benutzt werden. VII Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. VIII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Empfänger die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurückbehalten werden. IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. XI Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittlung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrags zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. §.
17. Telegraphische
Postanweisungen. I
[Auf
Postanweisungen
eingezahlte Beträge können auf Verlangen des
Absenders durch die Postanstalt am
Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte
zur
Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch
am
Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende
Telegraphen-Station sich
befindet.] 12.3.1883[Die Ueberweisung der auf
Postanweisungen eingezahlten
Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung
des Telegraphen
erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Postanstalt am
Abgabeorte und der
Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theile des Weges
eine
telegraphische Verbindung besteht.] II [Im Falle]12.3.1883[Falls] ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. [III Der Auftraggeber hat zu
entrichten: a) die
Postanweisungsgebühr, b) die Gebühr
für das Telegramm, c) eine
Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am
Aufgabeorte von der Post bis
zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im
Postgebäude
mit befindet; außerden
kommt,
insofern die
Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, d) das
Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur
Erhebung (§. 21);
dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger
eingezogen
werden. IV Die Postanstalt des
Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang
des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger] 12.3.1883[ III Bei
telegraphischen
Postanweisungen, welche an
Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das
Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der
nächsten
Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden[ Reichs-Telegraphenanstalt]1.4.1886[,
dem
allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt] als Einschreibsendung
portopflichtig zugeführt. IV Ist eine telegraphische
Postanweisung nach einem mit einer
Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte (bz. nach dem
Bestellbezirk
desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des
betreffenden
Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten
Postgelegenheit als
portopflichtige Einschreibsendung. V Der Auftraggeber hat zu
entrichten: 1) die
Postanweisungsgebühr, 2) die Gebühr
für das Telegramm. Außerdem kommt
zutreffendenfalls zur Erhebung: [a)
eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des
Telegramms am Aufgabeorte von der
Post- bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich
nicht im
Postgebäude mit befindet; b)]1.4.1886[a)] das Porto und die
Einschreibgebühr für die Beförderung des
Ueberweisungs-Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt,
sofern am Aufgabeorte
eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt
nicht vorhanden ist; c)[b)] das Porto und die
Einschreibgebühr für die Beförderung des
Ueberweisungs-Telegramms von der
letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt
nicht
versehenen Postorte gerichtet ist; d)[c)] insofern die Anweisung
nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eilbestellgeld
für die
Bestellung am Bestimmungsorte bz. für die Bestellung von der
letzten
Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§. 21). Die
Gebühren unter
a [und b]1.4.1886[]
sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein
Belieben
gestellt, ob er die Gebühren unter [c und d]1.4.1886[b
und c] ebenfalls
vorausbezahlen oder
deren
Entrichtung dem Empfänger überlassen will. VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts- oder Landbestellbezirk wohnt,] durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. [V]12.3.1883[VII] Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern [entgegen]12.3.1883[an]zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. §.
18.
Postnachnahmesendungen. I
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu [einhundertfünfzig]1.4.1886[vierhundert]
Mark
einschließlich []1.6.1890[bei
Briefen und
Packeten ]zulässig. [Eine
Auszahlung des
Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung der zugehörigen
Sendung findet
nicht statt.]1.6.1890[] [II Handelt es sich
um
Beförderungs-Auslagen
und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so sind auch
Nachnahmen zu
einem höheren Betrage zulässig. III]1.4.1886[II] Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk "Nachnahme von ..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein (§. 5 Abs. III). IV[III] Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Bescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen. V[IV] Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst worden ist. Dies gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk "postlagernd". []1.8.1888[Im
Falle der
Nachsendung (§. 38) einer Nachnahmesendung wird für
jeden neuen Bestimmungsort
vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere Einlösungsfrist
von 7 Tagen
berechnet.] VI[V] Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung [ohne Abzug übermittelt]1.6.1890[nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt]. Auf dem zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort der Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt. VII[VI]
Nicht
eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen
Rückgabe der im Absatz
IV[III]
erwähnten Bescheinigungen wieder
ausgehändigt. VIII[VII] [Für
Nachnahmesendungen
ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten. 1)
Das Porto
beträgt: a) für
Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250
Gramm,
sowie für Postkarten auf
Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich
… 20 Pf., auf
alle
weiteren Entfernungen
…………………………………
40 Pf. Für
unfrankirte Nachnahmebriefe etc. wird ein Portozuschlag von 10 Pf.
erhoben.
Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen
Dienstsachen“
nicht in Ansatz; b) für
Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme. Falls
eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto
die
Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 2)
Die
Postnachnahmegebühr beträgt
für jede Mark und jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens
aber 10 Pf. Ein bei
Berechnung der Nachnahmegebühr sich ergebender Bruchtheil
einer Mark ist
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts abzurunden.]1.6.1890[Für
Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: 1.
Das Porto für
Briefe
und Packete
ohne Nachnahme. Falls
eine Werthangabe
oder
Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die
Versicherungsgebühr bz.
Einschreibgebühr hinzu. 2.
Eine
Vorzeigegebühr
von 10 Pf. 3.
Die Gebühren
für Uebermittelung
des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:
bis 5 Mark ..............................
10 Pf. über
5
" 100 " ...................................... 20 "
"
100 " 200 " .....................................
30 "
"
200 " 400 " .....................................
40 "] IX[VIII] [Die
Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn
die Nachnahmesendung nicht eingelöst werden sollte. Die
Zahlung der
Nachnahmegebühr hat zugleich mit der des Portos zu erfolgen.]1.6.1890[Die
Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist
auch dann zu
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.] §.
19. Postaufträge
zur Einziehung
von Geldbeträgen. I Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von [sechshundert]1.6.1889[achthundert] Mark einschließlich eingezogen werden. II Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein etc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. III Das Formular zum Auftrage ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. IV Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht beigefügt werden. V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von [600]1.6.1889[800] Mark nicht übersteigen. VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (§. 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postauftrag nach……(Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrages nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. VIII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. IX Die Postverwaltung haftet für [die Beförderung des Postauftragbriefes]1.4.1886[eine Postauftragssendung] wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk "Sofort zurück" auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung. XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausgefüllte [Postanweisungs-Formular – bei Beträgen über 400 Mark zwei Formulare - zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs-Formularen]1.6.1889[Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage von 800 M zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung über 400 M ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 M. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf] nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. XIII Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag nebst dessen Anlage dem Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. XIV Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weiterleitung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. XV Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der [auf die Rückseite des Postauftrags-Formulars niederzuschreibende]12.3.1883[] Vermerk „Sofort zum Protest“ []12.3.1883[auf der Rückseite des Postauftragsformulars], ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden [Notar, Gerichtsvollzieher]1.8.1888[Gerichtsvollzieher, Notar] etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftragsformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. XVII An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. XVIII Formulare
zu
Postaufträgen können bei den
Postanstalten zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück bezogen werden.
[]12.3.1883[Den
Absendern ist nicht gestattet, für
eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen
postmäßig zu verwenden;
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post
bezogenen Formulare
zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu
lassen.] §.
20. Postaufträge
zur Einholung
von Wechselaccepten. I Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. II
Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein
besonderes Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise
von 5
Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen
Postanstalten zum Verkauf bereit
gehalten. []12.3.1883[Den
Absendern ist nicht
gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu
Postaufträgen
postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei,
die Ausfüllung der von der
Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise
durch Druck
bewirken zu lassen.] Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: den Namen und Wohnort des Bezogenen, den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz IX) weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle bedarf es der Vermerke: „Sofort zurück“, Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. III Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach …….. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. V Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. VII Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht andere Bestimmungen getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat. IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. X Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden [Notar, Gerichtsvollzieher]1.8.1888[Gerichtsvollzieher, Notar] etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protests zu entrichten. XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen aus folgenden Sätzen: a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit …………….30 Pf. b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechselbetrages, von ……………....10 " c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit ………………..30 " zusammen ……….70Pf. Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz. XII
Die Postverwaltung haftet für [die
Beförderung eines
Postauftragsbriefes]1.4.1886[eine
Postauftragssendung] wie
für einen eingeschriebenen Brief. Eine
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige
Vorzeigung, oder für
rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrages nebst
Anlage wird nicht
geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei
Verpflichtung zur
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. []12.3.1883[§.
20a. Postaufträge
zu Bücherpostsendungen. (Versuchsweise
eingeführt ab
1.Januar 1882 durch Verfügung No. 131 vom 16.11.1881,
Amtsblatt 58/1881, S.
367ff) I Den Bücherpostsendungen,
d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien,
Zeitschriften, Landkarten
und Bildern,
soweit
dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§. 13)
entsprechen und ein Gewicht
von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für
Drucksachen
festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen,
vom Absender zu
entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag
zur Einziehung der die
Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. II Die Aufschrift der Sendungen hat
lediglich zu lauten: "Postauftrag
zur Bücherpostsendung Nr.
...(Geschäftsnummer) nach .....(Name der
Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)". In
einem mit
gleichlautender
Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung ein
gehörig
ausgefülltes Formular für Postaufträge zur
Einziehung von Geldbeträgen (§. 19),
sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§. 16)
so fest beigebunden sein,
daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann.
Auf dem
Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift "Postauftrag"
die
Worte "zur Bücherpostsendung" zugesetzt und dahinter die
Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe
oder
Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht
zulässig. Auf
der Rückseite
eines
jeden
Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder
der Vermerk: "Ohne
Frist" oder folgende
Quittungsformel
niedergeschrieben sein:
"Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend
angegebenen Geldbetrages empfangen ...." III Ueber
Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein
nicht ertheilt, sofern der
Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung
der Einschreibgebühr (§. 15) ausdrücklich
verlangt hat. IV Die
Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge
zu Bücherpostsendungen und ihrer
Anlagen erfolgt nach den
Grundsätzen
für Postaufträge zur Einziehung von
Geldbeträgen (§. 19). Wird
die Annahme sofort
bestimmt
verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei
zurückgesandt, und
zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben
worden
war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren
Postauftrag den
Vermerk "ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die
Zahlung
nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es
dem Empfänger überlassen,
die Anlagen des Postauftrages entweder
unter sofortiger Zahlung
des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder
unter dem
Verlangen der späteren Berichtigung
dieses Betrages anzunehmen. Wird
der Betrag nicht
sofort
berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen
Vollziehung der
Quittung auf der Rückseite des Postauftrags
ausgehändigt. Der Postauftrag wird
ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der
Auftragsumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten
Vorzeigung die
Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des
bestellenden
Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem
Postanweisungsformular ohne
Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine
Zurücknahme
der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft.
Die
weitere Abwicklung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem
Absender und
Empfänger überlassen. V Die für
Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten
Beträge werden den
Absendern mittels der beigefügten Postanweisung
übermittelt, und zwar unter Berechnung des
tarifmäßigen Frankos für letztere. VI Für die auf
Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge
haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen
eingezahlten Beträge. Eine weitergehende
Gewähr insbesondere
gegen Verlust und Beschädigung
der Bücherpostsendungen selbst, sowie für
rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung,
Rücksendung etc. wird
nicht geleistet. Ist eine
derartige Sendung unter
Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe in
gleichem Umfange wie
für Einschreibsendungen Gewähr geleistet.] §.
21. Durch Eilboten zu
bestellende
Sendungen. I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: "durch Eilboten", "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie „cito, citissime, dringend, eilig“ etc. bleiben unberücksichtigt. [II
Eingeschriebene Briefe,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den Eilboten stets
mitgegeben. III Packete ohne Werthangabe bis zum
Gewicht von 5 Kilogramm,
sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark
und bis zum
Gewicht von 5 Kilogramm werden den Empfängern durch die
besonderen Boten in die
Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften
entgegenstehen.
Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets
mitgegeben. IV Bei Briefen mit Werthangabe von
mehr als 300 Mark erstreckt
sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in
die
Wohnung des Empfängers nur auf den Ablieferungsschein, und bei
Packetsendungen
im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den
etwaigen
Ablieferungsschein. V Mit der Annahme von Briefen und
sonstigen Sendungen zur
besonderen Bestellung an Empfänger, die im Orts- oder im
Landbestellbezirk der
Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen
Sendungen,
die vom Aufgabeorte durch besonderen Boten nach anderen Postorten
gesandt
werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. VI Auf Verlangen der Absender kann
jedoch die besondere
Bestellung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher
zugehen
und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die
Entfernung
zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn
Kilometer beträgt. Die
Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des
eigentlichen
Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten:
„von
(Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die
Eilbestellung
erfolgen soll) durch Eilboten“. VII Für die Eilbestellung
von Postsendungen sind zu entrichten: a) Bei
gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und
Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen: 1) wenn
die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt
erfolgt, für
jede Sendung 25 Pf., 2) wenn
die Bestellung im Landbestellbezirk der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung
und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter
75 Pf. für jede
Bestellung. b) Bei
Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen: in allen
Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die
Geldbeträge der
Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte
Betrag der unter
a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die
Scheine bz. die
Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der
einfache
Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur
Anwendung. Höhere
Vergütungen für die
Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke
dürfen nur in den Fällen
erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur
Verfügung steht,
der die Leistung zum tarifmäßigen Satze
übernimmt. VIII Die Gebühr für
die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder
deren Zahlung dem Empfänger überlassen werden. In
allen Fällen muß jedoch der
Absender für die Berichtigung der entstandenen
Bestellgebühr haften. IX Bei der gleichzeitigen Abtragung
mehrerer Briefe,
Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben an denselben
Empfänger durch Eilboten
ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur
für einen
Brief u. s. w. zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das
Bestellgeld
für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld
vorausbezahlt, so
tritt eine Erstattung nicht ein. X Verweigert der
Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so
wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter
Rückgabe des
Briefumschlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung,
den
Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem
Letzteren zu
tragen. ]12.3.1883[ (Die grün
markierten Bestimmungen
gelten ab 1.3.1882. Verfügung No. 18 vom 20.2.1882, Amtsblatt
10/1882 S. 73ff) II Im Falle der
Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem Vermerk
„durch
Eilboten“ etc. hinzuzufügen: „Bote
bezahlt“. Bei Packeten ist
letzterer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen. III Bei Sendungen
an
Empfänger,
die im Orts- oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, ist
die
Eilbestellung ausgeschlossen;
desgleichen bei
Sendungen mit Zustellungsurkunden. IV Gewöhnliche
und
eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Waarenproben,
Nachnahmebriefe) werden den Eilboten stets mitgegeben. Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den
zugehörigen Geldbeträgen,
sowie von
Packeten ohne Werthangabe
bis zum
Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werthangabe bis zum
Betrage von
400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, soweit nicht zollamtliche
Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren Packeten, sowie bei
Sendungen mit
höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung
der Postverwaltung
zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers nur
auf die
Packetadresse bz. den Ablieferungsschein. Die
oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die
bezeichneten Gewichts- und
Werthangaben allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd oder
vorübergehend zu
erweitern und die im Absatz V festgesetzten Gebühren
entsprechend zu erhöhen;
ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen
und um
Postanweisungen handelt, die Eilbestellung für die Dauer der
Nachtstunden
beschränken. V Für die Eilbestellung
von Postsendungen sind zu
entrichten: A. Im Falle der
Vorausbezahlung
durch den Absender: a) Bei
Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk
der Postanstalten, und
zwar 1) bei
gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und
Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen
nebst den
zugehörigen Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis
400 Mark einschließlich, Ablieferungsscheinen über
Geldbriefe mit höherer
Werthangabe und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete:
für jede Sendung
25 Pf.; 2) bei
Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe
bis zum Einzelbetrag von 400 Mark einschließlich, in allen Fällen, in
welchen die Sendungen selbst durch
Eilboten bestellt werden, 40 Pf. für jedes Packet; b) Bei
Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk
der Bestimmungs-Postanstalt,
und zwar : 1) bei
allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede
Sendung [80]1.1.1889[60]
Pf.; 2) bei Packeten
ohne und mit Werthangabe: in
allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten
bestellt werden
sollen, für jedes Packet [1
Mark 20]1.1.1889[90] Pf. B. Im Falle der
Entrichtung des
Botenlohns durch den Empfänger: bei
allen Sendungen
die
wirklich
erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei
Bestellung im Ortsbestellbezirk
in Ansatz kommen, und zwar: 1.
bei den unter A a 1
genannten
Gegenständen: für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.; 2.
bei den unter A a 2
genannten
Packeten: für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf. VI In Fällen der
gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen
durch denselben Boten an denselben Empfänger finden die
vorstehenden
Bestimmungen unter V B gleichmäßige Anwendung mit
der Einschränkung, daß für
Gegenstände der unter V A a 1 bezeichneten Art, welche
gleichzeitig mit einer
der bei V A a 2 erwähnten Sendungen bestellt werden, Botenlohn
überhaupt nicht
in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben
Empfänger gleichzeitig
solche Eilpostsendungen
abgetragen, für welche
das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies
nicht
der Fall ist: so ist vom Empfänger das erwachsende Botenlohn
abzüglich der im
Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa
gleichzeitig zur Abtragung
gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt
hierbei außer
Betracht. VII Eine Beschränkung der
Vorausbezahlung auf den Betrag für die
Packetadresse (25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm
einschließlich
nur dann zulässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungsort
einer zoll- oder
steueramtlichen Behandlung zu unterwerfen sind; bei schwereren Packeten
auch in
dem Fall, wenn vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung sich
auf die Sendung
selbst nicht erstrecken werde. Findet in Ausnahmefällen dann
gleichwohl die
Bestellung der Sendung selbst statt, so sind vom Empfänger die
wirklich
erwachsenden Botenkosten abzüglich der vom Absender
für die Abtragung der
Adresse vorausbezahlten Gebühr zu entrichten, bei der
Bestellung im Ortsbestellbezirk
jedoch mindestens 15 Pf. und bei Bestellung im Landbestellbezirk
mindestens [40]1.1.1891[30] Pf. VIII Reichen bei Briefsendungen,
welche im Briefkasten
vorgefunden werden, die vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur
Deckung
des Portos und der Eilbestellgebühr (V A a 1 und b 1) nicht
aus, so werden die
Briefe etc. wie solche Gegenstände behandelt,
bezüglich deren eine
Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist. IX Verweigert
der
Empfänger
die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Botenlohns, so ist die
Sendung als
unbestellbar zu behandeln. X Die Beförderung von
Postsendungen mittels besonderer
Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort ist
nicht
gestattet. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere
Beförderung
von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und
nach
einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn
die
Entfernung zwischen beiden Postanstalten nicht über
fünfzehn Kilometer beträgt.
Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des
eigentlichen
Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des
Ortsnamens
der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch
Eilbotenerfolgen soll)
durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind
durchweg, also auch im
Falle der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden
Botenkosten, mindestens aber die unter VA b 1 und 2 bezeichneten
Sätze, zu
entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der
Aufgabe-Postanstalt
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
Verweigert
der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die
Sendung gleichwohl
behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags
etc. und schriftlicher
Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die
Kosten der
Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.] []1.6.1889[§.
21a. Bahnhofsbriefe. (Versuchsweise
eingeführt ab 27.Mai
1874 durch Verfügung No. 132 vom 27.5.1874, Amtsblatt 46/1874,
S. 237ff) I Wünscht ein
Empfänger die Briefe von einem bestimmten
Absender am Bahnhofe unmittelbar nach Ankunft der
Eisenbahnzüge in Empfang zu
nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem
Wohnorte
mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen
Entrichtung der im
Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken
des Amtssiegels zu
beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders
und des
Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe
regelmäßig Beförderung
erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das
Ausweisschreiben gelöst
wird, anzugeben sind. II Die Verständigung mit
dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe
stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem
Empfänger ob. III Bahnhofsbriefe müssen
der Form und sonstigen Beschaffenheit
nach zur Beförderung als Brief geeignet sein und
dürfen weder unter
Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 g
überschreiten. Zum
Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche
mit einem breiten rothen
Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die
Bezeichnung
„Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite
des Briefumschlages ist
der Name des Absenders anzugeben. IV Bahnhofsbriefe müssen
in allen Fällen vom Absender frankirt
zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende
Gebühr für die
tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge
beförderten
Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger
beträgt 12 M für
den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens
für einen Monat im
Voraus zu zahlen. V Die Aushändigung der
Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen
Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht
rechtzeitig, so
werden die Briefe gegen die im §. 21 Absatz V unter B
festgesetzte Gebühr durch
Eilboten bestellt.] §.
22.
Briefe mit [Behändigungsschein]1.10.1879[Postzustellungsurkunde]. I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe [ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und in der Aufschrift vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“]1.10.1879[eine gehörig ausgefüllte Postzustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: "Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift"]. Auf die Außenseite [des zusammengefalteten Behändigungsscheins] 1.10.1879[der zusammengefalteten Postzustellungsurkunde] ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. Im Betreff der Bestellung etc. der Briefe mit [Behändigungsschein]1.10.1879[Postzustellungsurkunde] siehe §. 35. II Für [Schreiben mit Behändigungsschein]1.10.1879[Sendungen mit Zustellungsurkunde] werden erhoben: 1) das gewöhnliche Briefporto, 2)
[eine
Behändigungsgebühr a)
von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder
Gemeindebehörde,
oder von einem Notar erfolgt, b) von 20
Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, ]1.10.1879[
eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., ] 3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung [des Behändigungsscheins]1.10.1879[der Zustellungsurkunde]. Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu l die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu. III
Formulare[
zu
Behändigungsscheinen]1.10.1879[,
welche sowohl zu Urschriften, als auch
zu Abschriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind,]
können
durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10
Stück bezogen werden. []1.10.1879[Die
Lieferung von Formularen an Gerichte,
Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.] §.
23.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worte: "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtsleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben. III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 10 und 11). []1.8.1888[§.
23a. Zeitungsvertrieb. Der
Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum
Vertriebe
übergeben will, muß solches in einer schriftlichen
Erklärung nach Maßgabe der von
der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese
Erklärung bei
der Postanstalt niederlegen.] I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. II Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. III
[]12.3.1883[In
[größeren]1.6.1889[]
Städten, in welchen mit Pferdekräften
ausgeführte Packetbestellungsfahrten
bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren
Bestellungsfahrten Packete
ohne Werthangabe zur Abgabe bei
der Postanstalt übergeben werden. Es ist
auch gestattet, [durch
frankirte
Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von
Packeten
aus der Wohnung zu bestellen.]1.6.1889[
bei der Postanstalt die Abholung
von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für
derartige
Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht
zur Erhebung;
dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den
bestellenden Boten mitgegeben
werden.] Die
Packetbesteller nehmen
die
Packete
entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke
der Bestellung bz.
Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk
jeweilig hält.] Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden: gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungsschein[Postzustellungsurkunde], Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, Nachnahmesendungen, und Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 150 Mark. Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob. IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, bewendet es, solange nicht abändernde Anordnung getroffen wird, bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. V Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. []12.3.1883[Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach Absatz III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich.] Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Nachnahmesendungen nach § 18 Abs. IV Anwendung findenden Bescheinigung. VI
Für die von den Landbriefträgern auf ihren
Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen, [sowie
für]1.8.1888[]
Packete []12.3.1883[bis
2½ kg einschließlich],
Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt,
wenn diese
Gegenstände zur
Weitersendung durch die
Postanstalt des Amtsorts des
Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind,
außer dem Porto
und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5
Pf., welche im Voraus
entrichtet werden muß, zur Erhebung. []12.3.1883[Gelangen
Packete von höherem Gewicht als 2½ kg zur
Einsammlung, so ist unter denselben
Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für
gleich schwere Packete
festgesetzten Landbestellgebühr (§. 32 Abs. VII) zu
entrichten. VII Für die von den
Packetbestellern auf ihren
Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (Abs.
III) kommt außer
dem Porto eine Nebengebühr [in
Höhe des im
§.
32 Abs. III festgesetzten Bestellgeldes]1.6.1889[von
10 Pf.] zur
Erhebung, welche im Voraus
zu entrichten ist.] I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. a)
Dienststunden. II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im Allgemeinen: 1) in dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags, 2) in dem Winter-Halbjahr ( vom l. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags, und 3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. III An Sonntagen [fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenzeit aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt.]1.4.1886[ und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt.] Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn[- und gesetzlichen]1.4.1886[tagen und allgemeinen] Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche [von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen]1.4.1886[von den in Bezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden] Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. V Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. b)
Schlußzeit. VI Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: 1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die am Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind. 2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 3) Für alle anderen Gegenstände: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. []12.3.1883[XI
Bei
denjenigen Postanstalten und selbstständigen
Telegraphenanstalten, welche von
der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind,
dürfen Einschreibbriefsendungen
zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche
außerhalb oder kurz nach
Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten
Dienststunden sich darbieten,
auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen
werden. Voraussetzung
für die zu ertheilende Ermächtigung ist,
daß zur Zeit der Einlieferung auch
ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in
Wahrnehmung
von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief
ist eine besondere
Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Bei
Postanstalten
muß
die
Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange
der
Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so
rechtzeitig erfolgen, daß
die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden
Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt
überliefert werden können.
Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe
eingeliefert, so
kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen
werden.] []1.4.1886[XII
Unter
den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben
Schlußzeiten (Abs. XI)
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der
Postbehörde hierzu
besonders ermächtigt sind, gewöhnliche
Packetsendungen auf Verlangen
ebenfalls außerhalb der Schalterdienststunden angenommen
werden. Die Packete
müssen als „dringende“ bezeichnet sein.
Für jedes Packet ist, neben
den im §. 11a für dringende Packetsendungen
festgesetzten Gebühren, eine
besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu
entrichten.] I Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben. Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben vergl. §. 13 Absatz IX bz. §.14 Absatz VII und VIII. I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag – gegebenen Falles – der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet. II In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. V. §.
28.
Leitung der Postsendungen. I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. [§.
29.
Zurückforderung von Postsendungen durch den
Absender. I Die zur Post eingelieferten
Sendungen können von dem
Absender vor der Zustellung an den Empfänger
zurückgenommen werden. II Die Zurücknahme kann
erfolgen am Orte der Aufgabe oder am
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern
dadurch
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. III Die Zurückgabe
geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein,
wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von
welcher
die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel der
Aufschrift abgiebt. IV Ist die Sendung bereits
abgegangen, so hat derjenige,
welcher dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei
der Postanstalt des Abgangsorts
schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe
unzweifelhaft als der
verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt
das
Verlangschreiben aus. V Soll die Zurückforderung
auf telegraphischem Wege geschehen,
so darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge
gegeben
werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt
hat, daß
der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei
derselben ausgewiesen
habe; daß dies geschehen, muß in dem Telegramm
bemerkt sein. ]1.4.1886[ §. 29.
Zurückziehung von
Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den
Absender. I Der Absender einer Postsendung
kann dieselbe zurücknehmen
oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem
Empfänger noch
nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werthangabe [und]1.1.1889[über
400 M
und bei]
Postanweisungen ist das
Verlangen einer Abänderung der
Aufschrift nicht zulässig. II Die Zurücknahme kann
erfolgen am Orte der Aufgabe oder am
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern
dadurch
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. III Die Zurückgabe
geschieht an denjenigen, welcher ein von
derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist,
ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages bz. der Begleitadresse etc.
und den
Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung
ertheilt ist, abgiebt. IV Ist die Sendung bereits
abgegangen, so hat derjenige,
welcher dieselbe zurückfordert oder die Abänderung
ihrer Aufschrift wünscht,
sich als Absender auszuweisen (Abs. III) und den Gegenstand bei der
Postanstalt
des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß
derselbe unzweifelhaft
als der verlangte zu erkennen ist. V Die hierauf bezüglichen
Verlangen werden entweder brieflich
oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders
ausgefertigt
und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: 1.
wenn die
Uebermittelung
brieflich
erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief, 2.
wenn die
Uebermittelung auf
telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem
gewöhnlichen
Tarif.] VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages bz. der Begleitadresse erstattet. VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§. 39 Abs. VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. §.
30. Aushändigung
von
Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten. I Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. §.
31. Herstellung des
Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. I Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen eine anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welchen der Befund festgestellt wird. V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 13 und 14) zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 3) auf Postanweisungen, 4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreib-Packete. II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben: 1) bei den Postämtern I. Klasse: a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ………10 Pf., b) für schwerere Packete …….......…………………..15 ". Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. 2) bei den übrigen Postanstalten: a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ……….5 Pf., b) für schwerere Packete …………......……………..10 ". Gehören mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe[ und]12.3.1883[,] der Packete mit Werthangabe []12.3.1883[und der Einschreibpackete ]im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 1) für Briefe mit Werthangabe: a) bis zum Betrage von 1500 Mark …………………………..….5 Pf., b) im Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark ……10 "; 2)
für Packete mit Werthangabe: die Sätze für
Briefe mit
Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der
gewöhnlichen Packete
höhere Sätze ergiebt, diese letzteren[.]12.3.1883[; 3)
für
Einschreibpackete: die Sätze
der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500Mark. V An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch []12.3.1883[bei Einschreibpacketen und ]bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreib-Packete bis zu demselben Gewicht und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewichte als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld [30]1.8.1888[20] Pf. für das Stück. []1.4.1886[VIIa
Die
Bestellgebühren können vom Absender im Voraus
entrichtet werden. In solchem
Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk
„einschließlich Bestellgeld frei“
niederzuschreiben.] VIII Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. IX An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. V. X Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein[Zustellungsurkunde] wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins [der Zustellungsurkunde] eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr (§. 15 Abs. III) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§. 15 Abs. IV) hinzu. XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. XII Eine Porto- und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht statt. XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden …..…..60 Pf., b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden ...1 Mark, c) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden ……………………………………………………………...1 Mark 60 Pf., d)
bei Zeitungen,
welche [zweimal
täglich bestellt werden
…..……….…...2
Mark, ]1.4.1886[täglich
mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung
..........1 Mark] e) für die amtlichen Verordnungsblätter …………………………………….………60 Pf. Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die betreffende Zeitung etc. erfolgt. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei der Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintreten[den]falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. II Die nach dem Verlangen der Absender "durch Eilboten" zu bestellenden Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. III Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: "postlagernd" werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. I Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. §.
34. An wen die Bestellung
geschehen muß. I Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. []1.8.1888[Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung etc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz III in Anwendung.] Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigten will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die [Gegenstände]1.4.1886[Gattungen der Sendungen] genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz. Aushändigung der gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.) bz. der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus- oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder den Thürhüter des Hauses. IV Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. V l) Einschreibsendungen (§. 15), 2) Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 16), 3) Telegraphischen Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 17), 4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. I), 5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark (§. 32 Abs. I) sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als 300 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift:
Lautet die Aufschrift dagegen:
[Wenn
die Aufschrift
lautet "An
A. per adresse des B." oder "An A. pour remettre à B.", so
darf die
Bestellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger
(A.) als auch an den
zuletzt genannten (B.) stattfinden.]1.6.1889[] VII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienmitglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. VIII Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. IX Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. X In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. []1.4.1886[XI
Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen
Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- oder
Steuerstellen übergeben. Die
Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die
ordnungsmäßige Uebergabe
der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden
Vorschriften stattgefunden hat.] [§.
35. Bestellung der
Schreiben mit Behändigungsschein. I Auf die Bestellung von außergerichtlichen
Schreiben
mit Behändigungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung: 1)
Die
Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen Personen, an
welche sie zu
bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und
Schreibstuben
geschehen. 2)
Die
Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten
Empfänger oder an dessen
Bevollmächtigten erfolgen. Wird der bezeichnete
Empfänger oder dessen
Bevollmächtigter nicht persönlich
angetroffen, so sind gewöhnliche
Schreiben mit Behändigungsschein a) einem
erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des
Bevollmächtigten desselben, b) in
Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten des
Empfängers, c) wenn
es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen
Haus- oder
Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem
Pächter des Empfängers,
endlich d) in
Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth zu
behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder,
an Miether oder
an Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche statt des
Empfängers
behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem
Empfänger ungesäumt zuzustellen. Eingeschriebene
Briefe mit Behändigungsschein sind dem Empfänger
selbst oder einer derjenigen
Personen zu behändigen, an welche die Bestellung von
eingeschriebenen Briefen
nach §. 34 Abs. V zulässig ist. 3)
Der
bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem
Empfänger oder in dessen
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2
die
Behändigung auszuführen ist, vorlegen und
durch Namensunterschrift den Empfang
des Schreibens anerkennen lassen. 4)
Verweigert
der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr.
2
bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist
dies von dem
bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter
näherer Angabe des Grundes
zu vermerken. 5)
Wird
die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der
Empfänger die
etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto,
Behändigungsgebühr etc. nicht
zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die
Aushändigung an den
Empfänger nicht, und werden die Beträge in solchem
Falle vom Absender
eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde
verweigert, oder
tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2
bezeichneten Personen
angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren
ausgehenden Schreiben
an die Stuben- oder Hausthür des Empfängers zu
befestigen, die von
Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten
und
zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an
die Thür bewirkt,
muß er sich davon überzeugen, daß die
Wohnung, an deren Thür die Befestigung
erfolgen soll, dem Empfänger wirklich (als Miether,
Nutznießer oder Eigenthümer
etc.) gehört. II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen
Schreiben
mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber
bestehenden besonderen
Bestimmungen. III Die Porto- bz. sonstigen
Beträge für ein Schreiben mit
Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder
von dem Absender oder von dem
Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die
Gebühren tragen, so zahlt er
bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto
für die Beförderung
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen
Beträge werden erst auf
Grund des vollzogen zurückkommenden
Behändigungsscheins von ihm eingezogen.
Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann,
kommt nur das Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum
Ansatz.]1.10.1879 [§.
35. Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde. I Auf die Bestellung von Schreiben
mit Zustellungsurkunde
finden die Bestimmungen in den §§. 165-174 und 178
der Civilprozeßordnung für
das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die
Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt
tritt. II In Betreff der Bestellung von
Schreiben mit
Zustellungsurkunde, welche von Deutschen Gerichten,
Gerichtsvollziehern,
Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen,
bewendet es bei den
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. III Die Porto- bz. sonstigen
Beträge für ein Schreiben mit
Zustellungsurkunde müssen sämmtlich entweder vom
Absender oder vom Empfänger
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so
zahlt er bei der
Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto
für die Beförderung des
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen
Beträge werden erst auf Grund
der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von
ihm eingezogen. Im
Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge
haftbar, welche bei der
Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden
können. Falls jedoch
die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das
Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz.
die
Einschreibgebühr zum Ansatz.] §.
36.
Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w. I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung [aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen,]1.4.1886[nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung] bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden (§. 25). []12.3.1883[Die
Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und
dieselbe Person sich
höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer
eingegangenen Postsendungen
melden darf.] II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden (§. 25) fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 1) wenn der Absender [es verlangt und dieses Verlangen in der Aufschrift, z. B. durch den Vermerk "durch Eilboten" etc. ausdrücklich ausgesprochen]1.4.1886[die Eilbestellung verlangt] hat (§. 21); 2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde (§. 35) bz. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (§§. 19 und 20) ankommt; 3) wenn der Empfänger [nicht am Tage nach der Ankunft[, oder wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage]1.6.1889[] den zu bestellenden Gegenstand]1.1.1891[den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 11) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen] abholen läßt. §.
37. Aushändigung
der
Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und
der
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge. I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. §.
38. Nachsendung der
Postsendungen. I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. II Bei Packeten[,]1.7.1890[ und] bei Briefen mit Werthangabe[, sowie bei Briefen mit Nachnahme,]1.7.1890[] erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für [Porto und Nachnahme]1.8.1888[das Porto], auch des Empfängers. III Für Packete[,]1.7.1890[ und] für Briefe mit Werthangabe [und für Briefe mit Nachnahme]1.7.1890[] wird im Falle der Nachsendung das Porto und [bz. auch]1.7.1890[] die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags-[ und Postnachnahme-Gebühren]1.7.1890[Gebühren, sowie []1.1.1891[die Gebühr von 1 M für dringende Packetsendungen und ]die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen] werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. §.
39. Behandlung
unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 2) wenn die Annahme verweigert wird; 3) wenn die Sendung mit dem Vermerke "postlagernd" versehen ist, und nicht innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet,[]1.1.1891[ bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen] von der Post abgeholt wird; 4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit "postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 6)
wenn die Sendung
Loose oder
Anerbieten zu einem Glückspiel enthält, an welchem
der Empfänger nach den
betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche
Sendung
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post
zurückgegeben wird[; 7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger handelt, über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat]12.3.1883[]. II Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt l eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß [die]12.3.1883[eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der] Begleitadresse nach dem Aufgabeorte [zurück]12.3.1883[]gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe [auf Grund der Begleitadresse]12.3.1883[] ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. []12.3.1883[Für
die
Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu
ertheilenden Antwort an
die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die
Portokosten
mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird
seiner
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In
diesem Falle,
sowie wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine
Erklärung nicht
abgiebt, wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet.] III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes niedergeschriebene bezügliche Bemerkung beizubringen. VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts [bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder an einen anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt.]12.3.1883[eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern [der Absender die Zahlung verweigert, oder]1.4.1886[] seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte veranlaßt.] Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. []12.3.1883[Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.] VII Für zurückzusendende Packete[,]1.7.1890[ und für] Briefe mit Werthangabe [und Briefe mit Postnachnahme]1.7.1890[] ist das Porto [bz. auch]1.7.1890[und] die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-[,]1.7.1890[ und] Postauftrags-[ und Postnachnahme-Gebühren]1.7.1890[Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen] werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. []1.1.1891[Für
zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die
Gebühr von 1 M nur in dem Fall noch einmal
angesetzt, wenn der Absender
auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des
§. 11a Absatz I
ausdrücklich verlangt hat.] §.
40. Behandlung
unbestellbarer Postsendungen am
Aufgabeorte. I Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempel als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen- bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird 1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. VIII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. §.
41.
Laufschreiben wegen Postsendungen. I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. III Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. IV Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. §. 42. Nachlieferung von Zeitungen. Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. §. 43. Verkauf von Postwerthzeichen. I Die Freimarken werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen. b) Gestempelte Briefumschläge. II Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt, einschließlich der Herstellungskosten 11 Pf. für das Stück. c) Gestempelte Postkarten []12.3.1883[und Postanweisungen]. III Die gestempelten Postkarten []12.3.1883[und Postanweisungen] werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen. d) Gestempelte Streifbänder IV Bei [einzelnen größeren Postanstalten]1.4.1886[sämmtlichen Postämtern I. und II.. sowie bei einzelnen Postämtern III. und Postagenturen] werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von [100]1.4.1886[10] Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von [35 Pf. für je 100]1.4.1886[5 Pf. für je 10] Stück. e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für Privatpersonen. V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Pstkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. VI Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätterbekannt gemachten Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen ausgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. VII Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. [Dagegen können verdorbene gestempelte Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwertungszeichenversehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werthbeträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht statt.]12.3.1883[Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen ( Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.]
§.
44.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 24 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. II Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen Sendungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. III Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen. IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückgeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. VII In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. Abschnitt
II. Estafettensendungen.
§.
45.
nicht
wiedergegeben. Abschnitt
III.
§. 46. – 57. nicht wiedergegeben. Abschnitt
IV.
§.
58. – 65.
nicht wiedergegeben. I Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in Kraft. Berlin, den 8. März 1879. |