Postordnung vom 8. März 1879

gültig vom 1.4.1879 bis 30.6.1892

 

Auszug (§§ 1- 44, 66)

Quelle:

Amts-Blatt der Deutschen Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung No. 17/1879, S.107ff, Verfügung No. 34 vom 16. März 1879.

 

Eingearbeitete Änderungen:

Verfügung No. 122 vom 24. August 1879, Amtsblatt 53/1879, Seite 337ff. (in Kraft ab 1.10.1879)

Verfügung No. 16 vom 12. März 1883, Amtsblatt 14/1883, Seite 89ff.

Verfügung No. 4 vom 16. Januar 1886, Amtsblatt 4/1886, Seite 13.

Verfügung No. 32 vom 21. März 1886, Amtsblatt 19/1886, Seite 115ff (in Kraft ab 1. 4. 1886)

Verfügung No. 49 vom  4.Juli 1888, Amtsblatt 32/1888, Seite 213ff (in Kraft ab 1. 8. 1888)

Verfügung No. 27 vom  9. Mai 1889, Amtsblatt 21/1889, Seite 161ff (in Kraft ab 1. 6. 1889)

Verordnung No. 29 vom 30. April 1890. Amtsblatt 19/1890, Seite 143f (in Kraft ab 1. 6. 1890)

Verordnung No. 38 vom 23. Mai 1890, Amtsblatt 24/1890, Seite 169 (in Kraft ab 1. 6. 1890)

Verfügung No. 46 vom 16. Juni 1890, Amtsblatt 28/1890, Seite 195f (in Kraft ab 1. 7. 1890)

Verfügung No. 97 vom 12. Dezember 1890, Amtsblatt 61/1890, Seite 385ff (In Kraft ab 1. 1. 1891)

 

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Übersicht über die herausgezogenen Paragraphen

 

§. 1. Meistgewicht. §. 21a. Bahnhofsbriefe.
§. 2. Außenseite. §. 22. Briefe mit Postzustellungsurkunde.
§. 3.+4. Packete. §. 23. ordnungswidrige Sendungen.
§. 5. Aufschrift. §. 23a. Zeitungsvertrieb.
§. 6. Werthangabe. §. 24. Ort der Einlieferung.
§. 7. - 9. Verpackung. §. 25. Zeit der Einlieferung.
§. 10. ausgeschlossene Gegenstände. §. 26. Frankirung.
§. 11. bedingt zugelassene Gegenstände. §. 27. Einlieferungsschein.
§. 11a. Dringende Packetsendungen §. 28. Leitung der Postsendungen.
§. 12. Postkarten. §. 29. Zurückforderung durch den Absender.
§. 13. Drucksachen. §. 30. Aushändigung an Unterwegsorten.
§. 13a. Drucksachen (mehr als 20 gleichzeitig) §. 31. beschädigte Sendungen.
§. 14. Waarenproben. §. 32. -  35. Bestellung.
§. 15. Einschreibsendungen. §. 36. Abholung der Briefe u. s. w.
§. 16. Postanweisungen. §. 37. Aushändigung der Sendung.
§. 17. Telegraphische Postanweisungen. §. 38. Nachsendung der Postsendungen.
§. 18. Postnachnahmesendungen. §. 39. + 40. unbestellbare Postsendungen.
§. 19. Postaufträge (Geldbeträge). §. 41. Laufschreiben.
§. 20. Postaufträge (Wechselaccepte). §. 42. Nachlieferung von Zeitungen.
§. 20a. Postaufträge (Büchersendungen) §. 43. Verkauf von Postwerthzeichen
§. 21. Eilboten-Sendungen. §. 44.Entrichtung des Portos.
§. 66. in Kraft treten.

  

Postordnung

 vom 8. März 1879

Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.

 

Abschnitt I.

Postsendungen.


§. 1. Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
I Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.
II Es beträgt das Meistgewicht:

eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets  50 Kilogramm.


§. 2. Außenseite.
I  [Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein.]1.4.1886[Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bz. seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke etc. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und am oberen Rande  des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel- oder Stempelabdruck anzusehen sind.] Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 3, 12, 13, 14 und 16.
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packetsendungen auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben.

§. 3. Begleitadresse zu Packeten.
I Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.

II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden.

III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.

IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen [genau]1.8.1888[] übereinstimmen.

V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann [vom Absender]12.3.1883[] zu schriftlichen oder gedruckten [etc.]12.3.1883[] Mittheilungen benutzt werden.

VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden.

§. 4. Mehrere Packete zu einer Begleitadresse.
I Mehr als
drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer Begleitadresse zu versenden.
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu
einer Begleitadresse, so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

III Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere Packete, auf denen Postnachnahme haftet, noch Packete mit und Packete ohne Postnachnahme, gehören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein.

§. 5. Aufschrift.

I In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. []1.6.1889[Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Ortes in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen.]
II
Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ darf, statt des Namens des Empfängers, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.
III Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne
die Begleitadresse bestellt werden kann.

Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ etc. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ etc. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nachnahme von …….“ (unter Angabe der Marksumme in Zahlen und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders in deutlicher Form enthalten.

IV Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier etc. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu verwenden ist.

§. 6. Werthangabe.
I Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen in der Aufschrift, und bei anderen Sendungen in der Aufschrift  der
Begleitadresse und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden.
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.

III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung  von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Nachnahmebetrages auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.

V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

§. 7. Verpackung.
I Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewicht bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.

III Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegen­stände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere fe­stere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.

IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt sein.

V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be­schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Ge­fäße (Flaschen, Krüge etc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kü­beln oder Körben zu verwahren.

VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Ko­sten dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.

 

§. 8. Verschluß.

I Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so einge­richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.

II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden.

III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufin­den.

IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebestof­fs oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Sie­gelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.

V Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern verse­hen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlus­ses durch Siegel oder Bleie.

VI Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z.B. Hasen, Rehe etc., ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden.

 

§. 9. Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen.

I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.

II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann.

III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fäs­ser fest zu verpacken.

IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Pa­piergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1 000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.

V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äu­ßere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.

VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer­den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außer­dem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.

VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zer­scheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.

VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen,  müssen zunächst in Beutel oder Pa­ckete verpackt werden.

 

§. 10. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.

I Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Ge­genstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen­dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben - vorbehaltlich der Be­strafung nach den betreffenden Gesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften.

IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Post­verbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.

 

§. 11. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

I Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner le­bende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.

[]1.4.1886[Bei Sendungen mit lebenden Thieren[, welche unter Nachnahme (§. 18) versandt werden,]1.1.1891[] ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:

1. Wenn nicht sofort abgenommen[]1.1.1891[(oder: wenn nicht sofort bezogen)], zurück!

2. Wenn nicht sofort abgenommen[]1.1.1891[(oder: wenn nicht sofort bezogen)], verkaufen!

3. Wenn nicht sofort abgenommen[]1.1.1891[(oder: wenn nicht sofort bezogen)], telegraphische Nachricht auf meine Kosten!

Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimungsorte ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 39 Absatz III in Anwendung zu kommen haben.]*

 

*Die dunkel gekennzeichneten Änderungen gelten schon ab 1.8.1890 (Verfügung 61 vom 19.Juli 1890)

 

II Für dergleichen Gegenstände etc., wenn dieselben dennoch zur Beförde­rung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschä­digung oder ein Verlust entstanden ist.

III [Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.]12.3.1883[Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen [([mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen]1.4.1886[Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen])]1.7.1890[, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel] müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.

[Bei den Metallpatronen müssen außerdem  die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Kugel und Austreten des Pulvers nicht]1.4.1886[Die [Metallpatronen müssen]1.7.1890[Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und] außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel[, bz.]1.7.1890[oder] ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers] stattfinden kann.]

Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung [entstehenden]12.3.1883[entstandenen] Schaden haftbar.

IV Die im §. 10 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.

 

[]12.3.1883[§. 11a. Dringende Packetsendungen.

I Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung [mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts]1.8.1888[] besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz. Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern. []1.4.1886[Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig.]

II Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung

            "dringend"

und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu versehen.

III Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen etc. ist außer [dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut]1.4.1886[dem tarifmäßigen Porto]  und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 21) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.

[IV Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Absenders.]1.4.1886[]]

 

§. 12. Postkarten.

I Auf der Vorderseite der Postkarte darf [außer der Aufschrift (§. 5) nur Name und Wohnort des Absenders enthalten sein.]1.8.1888[der Absender außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bz. seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken.] Die Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein.

II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schriftlichen Mittheilungen  mit anderweiter Aufschrift bz. mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien []1.4.1886[und Postkarten mit angefügten Waarenproben], sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.

[III Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 13) als Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltun­gen oder Zusätze enthalten, als nach §. 13 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig.

IV]1.4.1886[III] Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu einge­richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.

V[IV] Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort  ist auch für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.

VI[V] Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. [Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.]1.4.1886[]

VII[VI] Formulare zu Postkarten können durch alle Postan­stalten bezogen werden.

VIII[VII] Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.

IX[VIII] Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.

 

§. 13. Drucksachen.

I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können be­fördert werden: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer  Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförde­rung mit der Briefpost geeignet sind.

II Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.

III Für die Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger gel­ten die nachfolgend unter IV bis IX, für die Einlieferung als außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen die unter X bis XIII gegebenen Vorschriften.

 

a) Bei der Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.

IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Drucksachen sind auch in Form [von Postkarten zulässig (§. 12 Abs. III)]1.4.1886[offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen].

[]1.7.1890[Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.] Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, de­ren Versendung unter Band  gestattet ist, leicht erkannt wer­den kann.

V Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmenden Aufschrift enthalten.

VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Aufschrift versehen sein.

VII Die Versendung von Drucksachen gegen die ermä­ßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zu­sätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstrei­chen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w.  – Es soll jedoch gestattet sein:

[1) auf  der [äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben;]1.4.1886[Außenseite, die nach §. 2 Absatz I bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;]

2)]1.6.1889[1)] auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;

3)[2)] einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;

4)[3)] Druckfehler zu berichtigen;

5)[4)] bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern;

[]1.1.1891[4a. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;]

6)[5)] [Bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen;]12.3.1883[in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine []1.1.1891[auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche] Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;]

7)[6)] den Korrekturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen;

8)[7)] bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;

9)[8)] Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen[.]16.1.1886[;

10)[9)] bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder []1.1.1891[Versicherungsanstalten oder von] deren Organen auf Grund [des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der dasselbe ergänzenden Reichsgesetze]1.1.1891[der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes] abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft []1.1.1891[oder der Versicherungsanstalt] bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen].

[]1.6.1889[VIIa Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach §. 2 Absatz I bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen angebracht werden.]

VIII Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:

              bis 50 Gramm einschließlich ………… 3Pf.,

über 50   " []1.6.1890[100    "             "                ................ 5 "

  "  100    " ]250     "              "               ………... 10 "

  " 250    " 500      "             "               ………...  20 "

  " 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  30 "

IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung.

 

b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.

X Als Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen anzu­sehen:

1) welche [nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden,]1.4.1886[nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können,] mit der die Versendung er­folgen soll;

2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, [die aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind.]1.4.1886[aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.]

 XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers.

XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehre­ren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post­anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffen­heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erschei­nen.

XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

 

[]12.3.1883[§. 13a. Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke.

(Versuchsweise eingeführt ab 1.Mai 1881 durch Verfügung No. 39 vom 23.4.1881, Amtsblatt 19/1881, S. 125ff)

I Gegen die für Drucksachen im §. 13 Abs. VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche in ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

II Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die Bestimmungen des §. 13 Abs. IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.

III Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten etc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind.

IV Hektographien etc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen.]

 

§. 14. Waarenproben.

I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die kei­nen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

II Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen.

III Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk "Proben" ("Muster") enthalten. In der Aufschrift dürfen außerdem nur noch angegeben sein:

der Name oder die Firma des Absenders,

die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Be­zeichnung der Waare,

die Nummern und

die Preise.

[]1.8.1888[Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein.]

IV Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.

V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 13 entsprechen.

VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.

VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden

VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. [Flüssigkeiten,]1.8.1888[] Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.

 

§. 15. Einschreibsendungen.

I Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit [Behändigungsschein]1.10.1879[Postzustellungsurkunde]*, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe[]1.4.1886[- ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§. 11a) -], können unter Einschreibung befördert werden und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Be­zeichnung "Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Pac­kete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.

II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

III Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.

IV Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von  dem  Empfänger  auszustellende   Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Rückschein" in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten.

V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zuläs­sig.

 

*) sinngemäß, nicht durch eine Änderungsverfügung belegt

 

§. 16. Postanweisungen.

I Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu vierhundert Mark einschließlich.

II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung

   bis 100 Mark ………...20 Pf.

über 100 bis 200 Mark  ..30 "

  "    200   "  400    "  …..40 "

III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden.

[]12.3.1883[Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.]

IV [Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft.]12.3.1883[Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postanweisungen wird nur der Betrag des Stempels erhoben.

V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

VI Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu [schriftlichen]1.8.1888[] Mittheilungen jeder Art benutzt werden.

VII Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

VIII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Empfänger die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung ange­fügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurückbehalten werden.

IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestim­mungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushän­digung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.

X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.

XI Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verlu­ste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittlung des Absenders bei der Auf­gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigen­den Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des ein­gezahlten Betrags zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er­theilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestim­mungsorte erfolgt kostenfrei.

 

§. 17. Telegraphische Postanweisungen.

I [Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.]

12.3.1883[Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Postanstalt am Abgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theile des Weges eine telegraphische Verbindung besteht.]

II [Im Falle]12.3.1883[Falls] ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung er­folgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Tele­gramm mit aufnimmt.

[III Der Auftraggeber hat zu entrichten:

a) die Postanweisungsgebühr,

b) die Gebühr für das Telegramm,

c) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet;

außerden kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist,

d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung (§. 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger eingezogen werden.

IV Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger]

12.3.1883[ III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden[ Reichs-Telegraphenanstalt]1.4.1886[, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt] als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt.

IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte (bz. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als portopflichtige Einschreibsendung.

V Der Auftraggeber hat zu entrichten:

1) die Postanweisungsgebühr,

2) die Gebühr für das Telegramm.

Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:

[a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post- bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet;

b)]1.4.1886[a)] das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;

c)[b)] das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist;

d)[c)] insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte bz. für die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§. 21).

Die Gebühren unter a [und b]1.4.1886[] sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter [c und d]1.4.1886[b und c] ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.

VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts- oder Landbestellbezirk wohnt,] durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages er­folgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.

[V]12.3.1883[VII] Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertre­tung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele­graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern [entgegen]12.3.1883[an]zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.

 

§. 18. Postnachnahmesendungen.

I Postnachnahmen sind im Betrage bis zu [einhundertfünfzig]1.4.1886[vierhundert] Mark einschließlich []1.6.1890[bei Briefen und Packeten ]zulässig. [Eine Auszahlung des Nachnahmebetrages gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendung findet nicht statt.]1.6.1890[]

[II Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage zulässig.

III]1.4.1886[II] Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk

 "Nachnahme von ..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke  sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein (§. 5 Abs. III).

IV[III] Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Bescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diesen Schein mit aufgenommen.

V[IV] Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme­betrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Post­anstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb die­ser Frist nicht eingelöst worden ist. Dies gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk "postlagernd".

[]1.8.1888[Im Falle der Nachsendung (§. 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet.]

VI[V] Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung [ohne Abzug übermittelt]1.6.1890[nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt]. Auf dem zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig Name und Wohnort der Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt.

VII[VI] Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen Rückgabe der im Absatz IV[III] erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt.

VIII[VII] [Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu entrichten.

1) Das Porto beträgt:

a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie für Postkarten

auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich … 20 Pf.,

auf alle weiteren Entfernungen  ………………………………… 40 Pf.

Für unfrankirte Nachnahmebriefe etc. wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen Dienstsachen“ nicht in Ansatz;

b) für Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme.

Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2) Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nachnahmegebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.]1.6.1890[Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:

1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme.

Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.

3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:

              bis    5 Mark .............................. 10 Pf.

über    5  " 100 " ...................................... 20 "

  "   100   " 200 " ..................................... 30  "

  "   200   " 400 " ..................................... 40  "]

 

IX[VIII] [Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nachnahmesendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat zugleich mit der des Portos zu erfolgen.]1.6.1890[Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.]

 

§. 19. Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.

I Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von [sechshundert]1.6.1889[achthundert] Mark einschließlich eingezogen werden.

II Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein etc.) zur Aushändigung an denje­nigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.

III Das Formular zum Auftrage ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzu­ziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

IV Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht beigefügt werden.

V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von [600]1.6.1889[800] Mark nicht übersteigen.

VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft.

VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (§. 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postauftrag nach……(Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrages  nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.

VIII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einliefe­rungsschein ertheilt.

IX Die Postverwaltung haftet für [die Beförderung des Postauftragbrie­fes]1.4.1886[eine Postauftragssendung] wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein­gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postan­stalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post­auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb die­ser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftragge­ber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzei­gung, so ist solches durch den Vermerk "Sofort zurück" auf der Rück­seite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.

XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung.

XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausgefüllte [Postanweisungs-Formular – bei Beträgen über 400 Mark zwei Formulare - zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs-Formularen]1.6.1889[Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage von 800 M zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung über 400 M ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 M. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf] nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.

XIII Wird der Zahlungspflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Post­auftrag nebst dessen Anlage dem Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt.

XIV Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte  weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weiterleitung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.

XV Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der [auf die Rückseite des Postauftrags-Formulars niederzuschreibende]12.3.1883[] Vermerk „Sofort zum Protest“ []12.3.1883[auf der Rückseite des Postauftragsformulars],  ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden [Notar, Gerichtsvollzieher]1.8.1888[Gerichtsvollzieher, Notar] etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes  zu entrichten.

XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftragsformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.

XVII An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.

XVIII Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück bezogen werden. []12.3.1883[Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.]

 

§. 20. Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten.

I Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden.

II Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. []12.3.1883[Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.]

Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:

den Namen und Wohnort des Bezogenen,

den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß,

den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.

Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz IX) weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle bedarf es der  Vermerke: „Sofort zurück“, Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen.

III Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind.

IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach …….. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

V Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat.

VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.

VII Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt.

VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht andere Bestimmungen getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat.

IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.

X Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden [Notar, Gerichtsvollzieher]1.8.1888[Gerichtsvollzieher, Notar]  etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protests zu entrichten.

XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen aus folgenden Sätzen:

a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit …………….30 Pf.

b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht

 auf die Höhe des Wechselbetrages, von ……………....10 "

c) dem Porto für den Einschreibbrief

 mit dem zurückgehenden Wechsel mit  ………………..30 "

                                                           zusammen ……….70Pf.

Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz.

XII Die Postverwaltung haftet für [die Beförderung eines Postauftragsbriefes]1.4.1886[eine Postauftragssendung] wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrages nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

 

[]12.3.1883[§. 20a. Postaufträge zu Bücherpostsendungen.

(Versuchsweise eingeführt ab 1.Januar 1882 durch Verfügung No. 131 vom 16.11.1881, Amtsblatt 58/1881, S. 367ff)

I Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§. 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden.

II Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: "Postauftrag zur Bücherpostsendung Nr. ...(Geschäftsnummer) nach .....(Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)".

In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 19), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§. 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular müssen neben der Ueberschrift "Postauftrag" die Worte "zur Bücherpostsendung" zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig.

Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der Vermerk: "Ohne Frist" oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: "Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen ...."

III Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§. 15) ausdrücklich verlangt hat.

IV Die Vorzeigung  und Aushändigung der Postaufträge  zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 19).

Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk "ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrages  entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen.

Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragsumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwicklung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen.

V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos für letztere.

VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung etc. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet.]

 

 

§. 21. Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.

I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger be­sonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Ver­merk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke:

 "durch Eilboten",  "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen".

Bezeichnungen wie „cito, citissime, drin­gend, eilig“ etc. bleiben unberücksichtigt.

[II Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den Eilboten stets mitgegeben.

III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Sen­dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Empfängern durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben.

IV Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein.

V Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Bestellung an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbe­zirk der Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besonderen Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen.

VI Auf Verlangen der Absender kann jedoch die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfer­nung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer be­trägt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts,  den  Vermerk enthalten:  „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“.

VII Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:

a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen:

1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt er­folgt, für jede Sendung 25 Pf.,

2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Postanstalt er­folgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung.

b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen:

in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten be­stellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1  bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.

Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tarifmäßigen Satze übernimmt.

VIII Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Empfänger überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haf­ten.

IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben an denselben Empfänger durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief  u. s. w. zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.

X Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.

]12.3.1883[

(Die grün markierten Bestimmungen gelten ab 1.3.1882. Verfügung No. 18 vom 20.2.1882, Amtsblatt 10/1882 S. 73ff)

II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem Vermerk „durch Eilboten“ etc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“. Bei Packeten ist letzterer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen.

III Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen mit Zustellungsurkunden.

IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Nachnahmebriefe) werden den Eilboten stets mitgegeben. Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von Packeten ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, soweit nicht zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers nur auf die Packetadresse bz. den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Werthangaben allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die im Absatz V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt, die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken.

V Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:

A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender:

a) Bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar

1) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen nebst den zugehörigen Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark einschließlich, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.;

2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzelbetrag von 400 Mark einschließlich, in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 40 Pf. für jedes Packet;

b) Bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt, und zwar :

1) bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung [80]1.1.1889[60] Pf.;

2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe:

in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden sollen, für jedes Packet [1 Mark 20]1.1.1889[90] Pf.

B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:

bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar:

1. bei den unter A a 1 genannten Gegenständen: für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.;

2. bei den unter A a 2 genannten Packeten: für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf.

VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger finden die vorstehenden Bestimmungen unter V B gleichmäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter V A a 1 bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei V A a 2 erwähnten Sendungen bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das erwachsende Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.

VII Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für die Packetadresse (25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich nur dann zulässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungsort einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung zu unterwerfen sind; bei schwereren Packeten auch in dem Fall, wenn vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findet in Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst statt, so sind vom Empfänger die wirklich erwachsenden Botenkosten abzüglich der vom Absender für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr zu entrichten, bei der Bestellung im Ortsbestellbezirk jedoch mindestens 15 Pf. und bei Bestellung im Landbestellbezirk mindestens [40]1.1.1891[30] Pf.

VIII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (V A a 1 und b 1) nicht aus, so werden die Briefe etc. wie solche Gegenstände behandelt, bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist.

IX Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Botenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.

X Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort  ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilbotenerfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VA b 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags etc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.]

 

[]1.6.1889[§. 21a. Bahnhofsbriefe.

(Versuchsweise eingeführt ab 27.Mai 1874 durch Verfügung No. 132 vom 27.5.1874, Amtsblatt 46/1874, S. 237ff)

I Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhofe unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind.

II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.

III Bahnhofsbriefe müssen der Form und sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als Brief geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben.

IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 M für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen.

V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 21 Absatz V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.]

 

§. 22. Briefe mit [Behändigungsschein]1.10.1879[Postzustellungsurkunde].

I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe [ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und in der Aufschrift vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“]1.10.1879[eine gehörig ausgefüllte Postzustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: "Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift"]. Auf die Außen­seite [des zusammengefalteten Behändigungsscheins] 1.10.1879[der zusammengefalteten Postzustellungsurkunde] ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. Im Betreff der Bestellung etc. der Briefe mit [Behändigungsschein]1.10.1879[Postzustellungsurkunde] siehe §. 35.

II Für [Schreiben mit Behändigungsschein]1.10.1879[Sendungen mit Zustellungsurkunde] werden erhoben:

1) das gewöhnliche Briefporto,

2) [eine Behändigungsgebühr

a) von  10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder Gemeindebehörde, oder von einem Notar erfolgt,

b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, ]1.10.1879[

          eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., ]

3)   das  Porto von 10 Pf.   für  die  Rücksendung  [des Behändigungsscheins]1.10.1879[der Zustellungsurkunde].

Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu l die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu.

III Formulare[ zu Behändigungsscheinen]1.10.1879[, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind,]  können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. []1.10.1879[Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.]

 

§. 23. Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.

I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.

II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Be­schaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver­zichtleistung in der Aufschrift durch die Worte: "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtsleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben.

III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Be­schaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vor­schriftswidrigen Verpackung, Verschlie­ßung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeför­derung nur bedingt zugelassen sind (§§. 10 und 11).

 

[]1.8.1888[§. 23a. Zeitungsvertrieb.

Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.]

 

§. 24. Ort der Einlieferung.

I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.

II Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu überge­ben.

III []12.3.1883[In [größeren]1.6.1889[] Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, [durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung zu bestellen.]1.6.1889[ bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.] Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.]

Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Ab­gabe bei der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unter­wegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:

gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit    Behändigungsschein[Postzustellungsurkunde], Drucksachen und Waarenproben,

Postanweisungen,

Nachnahmesendungen, und

Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage  von 150 Mark.

Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.

IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, bewendet es, solange nicht abändernde Anordnung getroffen wird, bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.

V Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. []12.3.1883[Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach Absatz III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich.] Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbrief­träger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen er­folgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Be­treff der bei Nachnahmesendungen nach § 18 Abs. IV Anwendung findenden Bescheinigung.

VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge­sammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, [sowie für]1.8.1888[] Packete []12.3.1883[bis 2½ kg einschließlich], Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. []12.3.1883[Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§. 32 Abs. VII) zu entrichten.

VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr [in Höhe des im §. 32 Abs. III festgesetzten Bestellgeldes]1.6.1889[von 10 Pf.] zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.]

 

§. 25. Zeit der Einlieferung.

I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

 

a) Dienststunden.

II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Pu­blikum sind im Allgemeinen:

1) in dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten Septem­ber) von 7 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags,

2) in dem Winter-Halbjahr ( vom l. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.

Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhält­nisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.

III An Sonntagen [fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise be­schränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfal­len, in der Zwischenzeit aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die aus­fallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt.]1.4.1886[ und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab findet mindestens während einer Stunde  und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt.] Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn[- und ge­setzlichen]1.4.1886[tagen und allgemeinen] Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.

IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche [von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen]1.4.1886[von den in Bezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden] Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.

V Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.

 

b) Schlußzeit.

VI Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein:

1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waaren­proben, über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßi­gen Abgange oder Weitergange der Post.

Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die am Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind.

2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßi­gen Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Falle durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.

3) Für alle anderen Gegenstände:

eine Stunde vor dem planmä­ßigen Abgange oder Weitergange der Post.

VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schluß­zeiten eintreten lassen.

VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.

IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge­hen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorste­henden Festsetzungen früher eintritt.

X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be­treffenden Posten zum Posthause gelangen.

[]12.3.1883[XI Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.

Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so rechtzeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.]

[]1.4.1886[XII Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Abs. XI) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den im §. 11a für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.]

 

§. 26. Frankirungsvermerk.

I Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der An­nahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerth­zeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden wer­den, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich be­scheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.

II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbe­halten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben.

Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben vergl. §. 13 Absatz IX bz. §.14 Absatz VII und VIII.

 

§. 27. Einlieferungsschein.

I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen;  der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag – gegebenen Falles – der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet.

II In Betreff der Einlie­ferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. V.

 

§. 28. Leitung der Postsendungen.

I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbe­hörde bestimmt.

 

[§. 29. Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.

I Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zustellung an den Empfänger zurückgenommen werden.

II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einliefe­rungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel der Aufschrift abgiebt.

IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher die­selbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Ab­gangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifel­haft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fer­tigt das Verlangschreiben aus.

V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein.

]1.4.1886[

§. 29. Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender.

I Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werthangabe [und]1.1.1889[über 400 M und bei] Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.

II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages bz. der Begleitadresse etc. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.

IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (Abs. III) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.

V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:

1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief,

2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.]

VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages bz. der Begleitadresse erstattet.

VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§. 39 Abs. VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.

 

§. 30. Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.

I Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförde­rung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.

 

§. 31. Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.

I Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt.

II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver­schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.

III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Post­unterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen.

IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen eine anderweiter Ver­schluß der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu be­stimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Ersu­chen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerun­gen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung ge­gen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welchen der Befund festgestellt wird.

V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.

VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 13 und 14) zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbe­amten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

 

§. 32. Bestellung.

I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegen­stände dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,

2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waa­renproben,

3) auf Postanweisungen,

4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen,

5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,

6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreib-Packete.

II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete  und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden.

III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben:

1) bei den Postämtern I. Klasse:

a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ………10 Pf.,

b) für schwerere Packete  …….......…………………..15  ".

Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden.

2) bei den übrigen Postanstalten:

a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ……….5  Pf.,

b) für schwerere Packete  …………......……………..10  ".

Gehören mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.

IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe[ und]12.3.1883[,] der Packete mit Werthangabe []12.3.1883[und der Einschreibpackete ]im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

1) für Briefe mit Werthangabe:

a) bis zum Betrage von 1500 Mark …………………………..….5 Pf.,

b) im Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark ……10 ";

2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren[.]12.3.1883[;

3) für Einschreibpackete: die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500Mark.

V An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch []12.3.1883[bei Einschreibpacketen und ]bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf  20 Pf. festgesetzt werden.

VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.

VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis  2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreib-Packete bis zu demselben Gewicht und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewichte als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld [30]1.8.1888[20] Pf. für das Stück.

[]1.4.1886[VIIa Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „einschließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben.]

VIII Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.

IX An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. V.

X Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein[Zustellungsurkunde] wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins [der Zustellungsurkunde] eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr  (§. 15 Abs. III) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§. 15 Abs. IV) hinzu.

XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist.

XII Eine Porto- und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht statt.

XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:

a) bei Zeitungen, welche  wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden …..…..60 Pf.,

b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden ...1 Mark,

c) bei Zeitungen, welche  mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich

bestellt wer­den ……………………………………………………………...1 Mark 60 Pf.,

d) bei Zeitungen, welche [zweimal täglich bestellt werden …..……….…...2 Mark,

]1.4.1886[täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung ..........1 Mark]

e) für die amtlichen Verordnungsblätter …………………………………….………60 Pf.

Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus er­hoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die betreffende Zeitung etc. erfolgt. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei der Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintreten[den]falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

 

§. 33. Zeit der Bestellung.

I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an wel­chen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

II Die nach dem Verlangen der Absender "durch Eilboten" zu be­stellenden Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

III Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: "postlagernd" wer­den bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. I Punkt  3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist.

 

§. 34. An wen die Bestellung geschehen muß.

I Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. []1.8.1888[Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung etc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz III in Anwendung.] Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigten will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die [Gegenstände]1.4.1886[Gattungen der Sendungen] genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn de­ren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll­macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.

II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur nä­heren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift ge­nannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne aus­drückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.

III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestim­mungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange­troffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz. Aushändigung

der gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.) bz. der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird,

an einen Haus- oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonsti­gen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers bz. des­ Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder den Thürhüter des Hauses.

IV Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.

V       l) Einschreibsendungen (§. 15),

2) Postan­weisungen bis zum Betrage von  je 300 Mark (§. 16),

3) Telegraphischen Postanweisungen bis zum Betrage von  je 300 Mark (§. 17),

4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. I),

5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark (§. 32 Abs. I)

sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.

Postan­weisungen und  telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als 300 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.

VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift:

 

"An A. zu erfragen bei B."            

"An A. abzugeben bei B."              

"An A. im Hause des B."                

"An A. wohnhaft bei B."              

["An A. logirt bei B."]1.6.1889[]        

so muß die Bestellung  an den zuerst genannten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den

sonstigen  nach den Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten erfolgen;

 

             

Lautet die Aufschrift dagegen:

"An A. zu Händen des B."  

"An A. abzugeben an B."   

"An A. [aux soins de]1.6.1889[für]  B."    

"An A.

[care of]1.6.1889[per Adresse des] B.",                    

so [muß die Bestellung an den zuletzt genannten Empfänger (B.), dessen]1.6.1889[darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), deren] Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten erfolgen;
 

 

 

[Wenn die Aufschrift lautet "An A. per adresse des B." oder "An A. pour remettre à B.", so darf die Be­stellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.) stattfinden.]1.6.1889[]

VII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen;  der Empfänger bz. dessen Be­vollmächtigter oder dasjenige Familienmitglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unter­schreiben.

VIII Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge­troffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen.

IX Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.

X In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diesel­ben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.

[]1.4.1886[XI Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.]

 

[§. 35. Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein.

I Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung:

1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen Personen, an wel­che sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.

2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten erfolgen. Wird der bezeichnete Empfänger oder dessen Bevollmächtigter nicht per­sönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändi­gungsschein

a) einem erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben,

b) in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten des Empfängers,

c) wenn es an der­gleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter des Empfängers, endlich

d) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth

zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche statt des Empfängers behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Empfänger ungesäumt zu­zustellen.

Eingeschriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Empfänger selbst oder einer derjenigen Personen zu behändigen, an welche die Bestellung von eingeschriebenen Briefen nach §. 34 Abs. V zulässig ist.

3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Empfänger oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die Behändigung auszu­führen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.

4) Verweigert der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2  bezeichneten Personen die Bescheini­gung des Empfanges, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken.

5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verwei­gert, weil der Empfänger die etwa zum Ansatz gekommenen Be­träge an Porto, Behändigungsgebühr etc. nicht zahlen will, so hin­dert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Empfänger nicht, und werden die Beträge in solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Empfängers zu befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Empfänger wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthü­mer etc.) gehört.

II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be­stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzo­gen zurückkommenden Behändigungsscheins von ihm ein­gezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.]1.10.1879

[§. 35. Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.

I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §§. 165-174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.

II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be­stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzo­gen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm ein­gezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz.]

 

§. 36. Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.

I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung [aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen,]1.4.1886[nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung] bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Ge­schäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden (§. 25).

[]12.3.1883[Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.]

II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth­angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:

a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,

b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,

c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen

je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden (§. 25) fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:

1) wenn der Absender [es verlangt und dieses Verlangen in der Aufschrift, z. B. durch den Vermerk "durch Eilboten" etc. ausdrücklich ausgesprochen]1.4.1886[die Eilbestellung verlangt] hat (§. 21);

2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde (§. 35) bz. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (§§. 19 und 20) ankommt;

3) wenn der Empfänger [nicht am Tage nach der Ankunft[, oder wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage]1.6.1889[] den zu bestellenden Gegenstand]1.1.1891[den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 11) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen] abholen läßt.

 

§. 37. Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.

I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.

II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die auszuzahlen­den Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe­rungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.

III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine wei­tere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.

 

§. 38. Nachsendung der Postsendungen.

I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

II Bei Packeten[,]1.7.1890[ und] bei Briefen mit Werthangabe[, sowie bei Briefen mit Nachnahme,]1.7.1890[] erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Ab­senders, oder, bei vorhandener Sicherheit für [Porto und Nachnahme]1.8.1888[das Porto], auch des Empfängers.

III Für Packete[,]1.7.1890[ und]  für Briefe mit Werthan­gabe [und für Briefe mit Nachnahme]1.7.1890[] wird im Falle der Nachsendung das Porto und [bz. auch]1.7.1890[] die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer An­satz nicht statt.

Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags-[ und Postnachnahme-Gebühren]1.7.1890[Gebühren, sowie []1.1.1891[die Gebühr von 1 M für dringende Packetsendungen und ]die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen] werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt be­zieht, im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf.

Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.

 

 

§. 39. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.

I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht mög­lich oder nicht zulässig ist;

2) wenn die Annahme verweigert wird;

3) wenn die Sendung mit dem Vermerke "postlagernd" versehen ist, und nicht innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet,[]1.1.1891[ bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen] von der Post abgeholt wird;

4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit "postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;

5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Be­stellung ohne Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge­nommen wird;

6) wenn die Sendung Loose oder Anerbieten zu einem Glückspiel enthält, an welchem der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird[;

7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger handelt, über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat]12.3.1883[].

II Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt l eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß [die]12.3.1883[eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der] Begleitadresse nach dem Aufgabeorte [zurück]12.3.1883[]gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe [auf Grund der Begleitadresse]12.3.1883[] ermittelt werden kann, zur nähe­ren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.

[]12.3.1883[Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgiebt, wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet.]

III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so­fern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf  dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken.

V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes niedergeschriebene bezügliche Bemerkung beizubringen.

VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts [bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder an einen anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt.]12.3.1883[eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet  zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern [der Absender die Zahlung verweigert, oder]1.4.1886[] seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte veranlaßt.]

Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. []12.3.1883[Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.]

VII Für zurückzusendende Packete[,]1.7.1890[ und für] Briefe mit Wer­thangabe [und Briefe mit Postnachnahme]1.7.1890[] ist das Porto [bz. auch]1.7.1890[und] die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksen­dung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-[,]1.7.1890[ und] Postauftrags-[ und Postnachnahme-Gebühren]1.7.1890[Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen] werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.

[]1.1.1891[Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1 M nur in dem Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des §. 11a Absatz I ausdrücklich verlangt hat.]

 

§. 40. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.

I Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zu­rückgegeben.

II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen­dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor­schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zu­rückgegeben werden.

III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempel als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröff­nung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwie­genheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen  jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsie­gels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die An­nahme verweigert, oder  innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen- bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegen­stände aber vernichtet werden.

V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird

1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Wer­thangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Ge­genstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser ange­geben worden war, sowie bei Postanweisungen,

2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe

der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbe­stellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öf­fentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen­standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be­kannt gemacht.

VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.

VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.

VIII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen.

 

§. 41. Laufschreiben wegen Postsendungen.

I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf.

II Für Lauf­schreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksa­chen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

III Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.

IV Für Laufschreiben, welche portofreie Gegen­stände betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.

 

§. 42. Nachlieferung von Zeitungen.

Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.

 

§. 43. Verkauf von Postwerthzeichen.

a) Freimarken.

I Die Freimarken werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.

b) Gestempelte Briefumschläge.

II Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt, einschließlich der Herstellungskosten 11 Pf. für das Stück.

c) Gestempelte Postkarten []12.3.1883[und Postanweisungen].

III Die gestempelten Postkarten []12.3.1883[und Postanweisungen] werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.

d) Gestempelte Streifbänder

IV Bei [einzelnen größeren Postanstalten]1.4.1886[sämmtlichen Postämtern I. und II.. sowie bei einzelnen Postämtern III. und Postagenturen] werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von [100]1.4.1886[10] Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von [35 Pf. für je 100]1.4.1886[5 Pf. für je 10] Stück.

e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für Privatpersonen.

V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Pstkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.

VI  Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätterbekannt gemachten Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen ausgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.

VII Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. [Dagegen können verdorbene gestempelte Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwertungszeichenversehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werthbeträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht statt.]12.3.1883[Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen ( Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.]

 

 

§. 44. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.

I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran­kirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 24 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden.

II Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen Sendungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

III Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen.

IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger ver­weigert, oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Ab­sender, selbst wenn er die Sendung nicht zurückneh­men will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zah­len.

V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.

VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spä­tere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Post­anstalt zurückgeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzu­ziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden.

VII In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.

 

 

 

Abschnitt II.

Estafettensendungen.

§. 45. nicht wiedergegeben.

Abschnitt III.
Personenbeförderung mittels der Posten.

§. 46. – 57. nicht wiedergegeben.

Abschnitt IV.
Extrapost- und Kurierbeförderung.

§. 58. – 65. nicht wiedergegeben.

§. 66.  

I Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in Kraft.

 

Berlin, den 8. März 1879.