Postordnung vom
11. Juni
1892 gültig
vom
1.7.1892 bis 31.3.1900 Auszug
(§§ 1-50,
71) Quelle:
Amts-Blatt
des Reichs-Postamts Nr. 21/1892, S.163ff, Verfügung No. 29 vom
11. Juni 1892. Eingearbeitete
Änderungen: Verfügung
Nr. 9 vom 30. Januar 1895, Amtsblatt 9/1895, Seite 41ff. (in Kraft 1.
3. 1895) Verfügung
Nr. 35 vom 19. Mai 1896,
Amtsblatt 28/1896, Seite 191f. (in Kraft 1. 6. 1896) Verfügung
Nr. 95 vom 18. Dezember
1898, Amtsblatt 66/1898, Seite 373ff. (in Kraft 1. 1. 1899) Verfügung
Nr. 136 vom 29. Dezember
1899, Amtsblatt 76/1899, Seite 459f (in Kraft 1. 1. 1900) Der
folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im
Originaltext
gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen. Änderungen sind
in der Form [alter
Text]Datum der
Änderung[neuer Text]
eingefügt. Sind Textabschnitte innerhalb der
Änderungen schon vorher
oder danach wieder geändert worden, so werden diese
Änderungen dunkel
abgesetzt. Änderungen von Abkürzungen oder
Schreibweisen einzelner Worte (z. B. Kilogr.
in Kilogramm)
wurden nicht übernommen,
wenn der umgebende Text nicht geändert wurde. Wurden
Numerierungen durch Wegfall oder Zufügung einer Textnummer
geändert, so sind
diese neuen Nummern in eckigen Klammern ergänzt. Der Zeitpunkt
der Änderung
ergibt sich aus der vorangehenden Textstreichung oder
Hinzufügung. Übersicht
über die herausgezogenen
Paragraphen
Postordnung für
das Deutsche Reich vom
11. Juni 1892 Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. Abschnitt I. Postsendungen.
I Es beträgt das
Meistgewicht: eines
Briefes 250
Gramm,
II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. III Für
Formulare, welche
mit Freimarken beklebt
sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare
werden
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen. V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten Mittheilungen benutzt werden. VI
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung
des Packets an die Postanstalt oder an den bestellenden Boten
zurückgegeben,
der Abschnitt kann jedoch abgetrennt und vom Empfänger
zurückbehalten werden. III Jedes Nachnahmepacket
muß von einer besonderen
Post-Packetadresse begleitet sein. I In der Aufschrift
müssen der Bestimmungsort und der Empfänger
so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit
vorgebeugt wird. III Bei Postsendungen nach
Ortschaften ohne Postanstalt ist in
der Aufschrift außer dem eigentlichen Bestimmungsorte noch
diejenige
Postanstalt anzugeben, von welcher aus die Bestellung der Sendung an
den
Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung erfolgen soll.
Wenn der
Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu
den
allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der
Aufschrift noch näher
zu bezeichnen. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ etc. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ etc. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke der Nachnahme (§. 21) versehen sein. V Die Aufschrift eines Packets
muß in haltbarer Weise
unmittelbar auf die Umhüllung oder auf einem der ganzen
Fläche nach
aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papiere
etc. angebracht
werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die
Aufschrift eine haltbar
befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem
Stoffe
zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der
Name des Bestimmungsorts
geschrieben oder gedruckt sein. III Bei der Versendung von
kurshabenden Papieren ist der
Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und
ähnlichen
Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu
verwenden
sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung
des Dokuments zu erlangen,
oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der
Forderung
entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge.
Entspricht die
Werthangabe den vorstehenden Regeln nicht, so kann die Sendung zur
Berichtigung
zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen
Werthangabe darf ein
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der
Versicherungsgebühr nicht
hergeleitet werden. V Ueber Sendungen mit
Werthangabe wird eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt. III Schwerere
Gegenstände müssen, insofern nicht der
Inhalt
und Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in
mehrfachen
Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. IV Sendungen von bedeutenderem
Werth, insbesondere solche,
welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden,
z. B. Spitzen,
Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths,
Umfangs und Gewichts in
genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut
beschaffenen, nach
Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt
sein. V Sendungen mit einem Inhalte,
welcher anderen Postsendungen
schädlich werden könnte, müssen so verpackt
sein, daß eine solche Beschädigung
fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten
müssen mit starken Reifen versehen
sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte
Gefäße (Flaschen, Krüge etc.) sind
noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder
Körben zu verwahren. VI Wenn in Folge fehlerhafter
Verpackung einer Sendung
während der Beförderung eine neue Verpackung
nöthig wird, so werden die Kosten
dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber
erstattet, wenn der Absender
die Entrichtung nachträglich übernimmt. I Der Verschluß der
Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung
desselben dem Inhalte nicht
beizukommen ist. II Bei Packeten mit Werthangabe
hat die Befestigung der
Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen
Petschafts
stattzufinden. III Bei Packeten ohne Werthangabe
kann von einem Verschluß
mittels Siegel oder Blei abgesehen werden, wenn durch den sonstigen
Verschluß
oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend
gesichert
erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier
besteht, kann der
Verschluß mittels eines guten Klebstoffs oder
mittels Siegelmarken hergestellt
werden. Auch bei anderer Verpackung können
Siegelmarken in Anwendung kommen,
sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. IV Bei Reisetaschen, Koffern und
Kisten, welche mit
Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften und
fest verspundeten
Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls
keines weiteren
Verschlusses durch Siegel oder Bleie. V Desgleichen können
gut umhüllte Maschinentheile, größere
Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke
Wildpret, z.B. Hasen,
Rehe etc., ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden. §.
10. Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. II Geldstücke, welche in
Briefen versandt werden, müssen in
Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so
befestigt
sein, daß eine Veränderung ihrer Lage
während der Beförderung nicht stattfinden
kann. III Schwere Geldsendungen sind in
Packete, Beutel, Kisten oder
Fässer fest zu verpacken. IV Sendungen bis zum Gewicht von
2 Kilogramm dürfen, sofern
der Werth bei Papiergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem
Gelde nicht 1 000
Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach
umgeschlagenem und gut
verschnürtem Papier eingeliefert werden. V Bei schwererem Gewichte und
bei größeren Summen muß die
äußere
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen,
gut
umschnürt und vernäht, sowie die Naht
hinlänglich oft versiegelt sein. VI Geldbeutel und Säcke,
welche nicht in Fässern u. s. w.
versandt werden, können in dem Falle aus einfacher
starker Leinwand bestehen,
wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu
Päckchen vereinigt enthalten ist.
Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter
Leinwand hergestellt
sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein.
Da, wo
der Knoten geschürzt ist, und außerdem
über beiden Schnur-Enden muß das Siegel
deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
umgiebt, muß durch den
Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen
nicht über
25 Kilogramm schwer sein. VII Die Geldkisten müssen
von starkem Holz angefertigt, gut
gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser
haben; sie dürfen nicht mit
überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge
müssen fest und dergestalt
eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht
zerscheuern können. Ueber
25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit
Handhaben versehen sein. VIII Die Geldfässer
müssen gut bereift, die Schlußreifen
angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt
und versiegelt sein, daß
ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder
des Siegels nicht
möglich ist. IX Bei Packeten mit baarem Geld
in größeren Beträgen muß der
Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur
Versendung
gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel
oder Packete verpackt werden. §.
11. Von der
Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. []1.1.1899[I
Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er
offensichtlich ist,
gegen die Gesetze verstößt oder aus
Rücksichten des öffentlichen Wohles oder
der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden
von der Postbeförderung ausgeschlossen.] I[II] Zur
Versendung mit der Post
dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände,
deren Beförderung mit Gefahr
verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder
sonst
leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende
Flüssigkeiten. II[III] Die
Postanstalten
sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die
Sendungen Gegenstände der [obigen]1.1.1899[zu
II genannten] Art
enthalten, vom
Aufgeber
die
Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird,
die
Annahme der Sendung abzulehnen. III[IV]
Diejenigen, welche
derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des
Inhalts
aufgeben, haben - vorbehaltlich der Bestrafung nach den
Gesetzen - für jeden
entstehenden Schaden zu haften. IV[V] Die
Postanstalten
können
die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern
nach Maßgabe der
vorhandenen Postverbindungen und
Postbeförderungsmittel die Zuführung
derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. §. 12. Zur
Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. I Flüssigkeiten,
Sachen, die dem schnellen Verderben und der
Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich
große Gegenstände, ferner lebende Thiere,
können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Bei Sendungen mit lebenden
Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als
auf die
Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu
treffen, was mit der
Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den
Empfänger nicht
binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung
erfolgt.
Dieser Vermerk muß, je nach Wahl des Absenders, der
nachstehenden Fassung
entsprechen: 1. Wenn
nicht sofort abgenommen (oder: wenn nicht sofort bezogen),
zurück! 2. Wenn
nicht sofort abgenommen (oder: wenn nicht sofort bezogen), verkaufen! 3. Wenn
nicht sofort abgenommen (oder: wenn nicht sofort bezogen),
telegraphische
Nachricht auf meine Kosten! Für
die
Behandlung der
Sendungen
mit lebenden Thieren am Bestimungsorte ist die solcherweise getroffene
Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme,
daß, im Falle der Inhalt
der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen
Verfügung des Absenders
ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des
§. 45 V in
Anwendung zu kommen haben. II Für dergleichen
Gegenstände etc., wenn dieselben dennoch
zur Beförderung angenommen werden, sowie für
leicht zerbrechliche Gegenstände
und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die
Postverwaltung keinen
Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
Beschaffenheit
der Verpackung während der Beförderung eine
Beschädigung oder ein Verlust
entstanden ist. III Zur Verwendung für
Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen,
Zündspiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker
Pappe mit einem zum
Schutz der Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten
oder Fässer fest
von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der
Begleitadresse als
auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die
Patronen
müssen
für
Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein,
daß weder ein
Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein
Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen
nicht
eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung
entstandenen Schaden haftbar. IV Die im §. 11 II
ausgesprochene Befugniß der Postanstalten
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der
Annahme vorliegt, daß
die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der
Fäulniß
ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen,
Zündspiegel oder Patronen
enthalten. §.
13. Dringende
Packetsendungen. I Die
Postverwaltung
übernimmt es, dringende, zur
Beförderung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren
beschleunigte Uebermittelung
besonders erwünscht ist, auf Verlangen der Absender mit den
sich darbietenden
schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu
befördern. Das
Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden
Packetsendungen nicht zulässig. II Die
Sendungen müssen
bei der Einlieferung zur Postanstalt
äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in
fettem schwarzen Typendruck
oder, bei besonderen Fällen, in großen
handschriftlichen Zügen die Bezeichnung
"dringend" und darunter
eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich
gemacht sein. Die
zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu
versehen. III Dringende
Packetsendungen
[müssen von dem Absender frankirt werden. Als
Entschädigung für die aus der
bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der
Sendungen sich
ergebenden besonderen Aufwendungen etc. ist außer dem
tarifmäßigen
Porto und außer dem etwaigen Eilbestellgelde
(§. 24) eine Gebühr von 1
Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu
entrichten.]
1.1.1899 [werden
am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen. IV Für
dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung
vorauszuentrichten: 1. das
tarifmäßige Packetporto, 2. die
Eilbestellgebühr (§. 24), 3. eine
besondere Gebühr von 1 Mark.] [I Auf der Vorderseite der
Postkarte darf der Absender außer
den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch
seinen Namen und Stand oder
seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Die Rückseite kann
zu Mittheilungen
benutzt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen können
mit Tinte,
Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß
die Schrift haften
und deutlich sein. II Postkarten, aus deren Inhalt die
Absicht der Beleidigung
oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, fernerPostkarten,
welche
nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf
der Rückseite
zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift
oder mit neuen
Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit
Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit
angefügten
Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. III Zu den Postkarten mit Antwort
werden besonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort
dient. IV Postkarten müssen
frankirt werden. Für Postkarten mit
Antwort ist auch für die Antwort das Porto
vorauszubezahlen. V Die Gebühr
beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für
jede Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf.
erhoben. ]1.1.1899 [I
Die
Postkarten müssen offen versandt werden. II Der Empfänger und der
Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte
kleine Zettel
bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens
und der Adresse
des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankierung
benutzten
Freimarken ist es nicht gestattet, irgendwelche Gegenstände
den Postkarten
beizufügen oder an ihnen zu befestigen. III Mit den Postkarten
dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser
Doppelkarten müssen,
jeder für sich, den Bestimmungen für einfache
Postkarten entsprechen. IV Die Gebühr
beträgt auf
alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache
Postkarte oder für
jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im
Nichtfrankirungsfalle das
Doppelte. V Für unzureichend
frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrages angesetzt
unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts.] VI Formulare zu Postkarten
können durch alle Postanstalten
bezogen werden. VII Ungestempelte Formulare zu
Postkarten werden zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Für
gestempelte Formulare zu Postkarten
wird nur der Betrag des Stempels erhoben. VIII Formulare,
welche nicht von der
Post
bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post
gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der
gedruckten oder
geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen
sein. IX [Unfrankirte Postkarten
und solche Postkarten, welche den äußeren
Anforderungen nicht entsprechen,
unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für
unzureichend frankirte
Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des
fehlenden Portotheils in
Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5
theilbare
Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Wegen der
Bestellkarten für die
Abholung von Packeten durch Packetbesteller siehe §. 29 III.]1.1.1899[Postkarten,
die den
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als Briefe
behandelt.] I Gegen die für
Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe [können
befördert werden]1.1.1899[werden
befördert]:
alle
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie,
Metallographie[ und]1.1.1899[,] Photographie[]1.1.1899[
Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches
mechanisches
Verfahren] vervielfältigten
Gegenstände, [welche]1.1.1899[die] nach ihrer Form und
sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. []1.1.1899[Ausgenommen
sind die mittels
des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten
Gegenstände. Die
ermäßigte
Taxe findet auch
Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nacheinander
angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z.
B. theils durch Buchdruck,
theils durch Hektographie) hergestellt sind.] II Die Sendungen können
entweder unter der Aufschrift
bestimmter Empfänger, oder als
außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und
Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung
gelangen. a) Bei der
Einlieferung unter
der Aufschrift bestimmter Empfänger. III Die Sendungen müssen
offen, und zwar entweder unter
Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen
Umschlag gelegt,
oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden,
daß ihr
Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band
(Verschnürung) können auch
Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet,
versandt werden. Das
Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe
abgestreift und die
Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände,
deren Versendung unter
Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann. IV Drucksachen sind auch in Form
offener Karten zulässig,
jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung
„Postkarte“ nicht
tragen. [Sind mit
den offenen Karten
Formulare
zu Antwortkarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen
das
Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortkarten
sich
Postwerthzeichen nicht befinden.]1.1.1899[] V Die Sendung kann eine innere,
mit der äußeren
übereinstimmende Aufschrift enthalten. VI Mehrere Drucksachen
dürfen unter einer Umhüllung versendet
werden, die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht
mit verschiedenen
Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Aufschrift
versehen sein. VII Die Versendung von Drucksachen
gegen die ermäßigte Taxe
ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch
Druck u. s. w.,
irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten
haben, wobei es
keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder
Aenderungen geschrieben oder auf
andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch
Ueberkleben
von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren,
Unterstreichen, Durchstreichen,
Wegschaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner
Wörter, Ziffern oder
Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 1. [auf
der
Außenseite der Drucksachensendungen die nach
§. 3 I bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter
den dort vorgeschriebenen
Bedingungen anzubringen; 2.]1.1.1899[] auf gedruckten Visitenkarten [die Anfangsbuchstaben
üblicher Formeln zur Erläuterung des
Zwecks der Übersendung der Karte]1.1.1899[die
Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit höchstens 5
Worten oder mittels
der üblichen Anfangsbuchstaben („U. G. z.
w.“ „p. f.“
u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche,
Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder
andere Höflichkeitsformeln]
handschriftlich
anzugeben; 3[2]. auf der Drucksache
selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunterschrift oder
Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf
mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 4[3]. den Correcturbogen das
Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen und
Zusätze zu machen,
welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, solche
Zusätze auch in
Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 5[4]. Druckfehler zu
berichtigen; 6[5]. gewisse Stellen des
gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich zu machen; 7[6]. [einzelne
Stellen des Inhalts,
auf welche die Aufmerksamkeit
[gelenkt werden soll], durch Striche kenntlich zu machen]1.1.1899[Worte
oder Theile des Textes, auf die man die
Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch Anstriche
hervorzuheben oder zu
unterstreichen]; 8[7]. bei Preislisten,
Börsenzetteln[ und
Handelscircularen die Preise,
sowie den Namen des
Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf
mechanischem
Wege einzutragen oder abzuändern]1.1.1899[,
Handcircularen und Prospekten die Zahlen, sowie bei
Reise-Ankündigungen den
Namen des Reisenden, den Tag und den Namen des Ortes, den er zu
besuchen
beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder
zu
berichtigen]; 9[8]. in den Anzeigen über
die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 10[9]. bei Quittungskarten die
durch das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22.
Juni 1889
zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege
vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken aufzukleben und die
aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 11[10]. [in den
Sendungen mit
Büchern, Musikalien, Zeitschriften,
Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch
diesen
Sendungen eine auf den Preis der übersandten
Gegenstände bezügliche Rechnung
beizufügen und]1.1.1899[auf
den
Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Bildern, Landkarten,
Weihnachts- und
Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch eine
auf den Gegenstand
bezügliche Rechnung beizulegen, sowie]
letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen,
welche den Inhalt
der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit
diesem in
keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 12[11]. bei Bücher[zetteln
(offenen gedruckten
Bestellungen auf Bücher,
Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die bestellten oder angebotenen
Werke auf
der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck]1.1.1899[-
und Subskriptionszetteln für
buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, Bilder und Musikalien
die bestellten oder angebotenen Werke etc. handschriftlich zu
bezeichnen und
die gedruckten Mittheilungen]
ganz
oder
theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 13[12]. Modebilder, Landkarten
u. s. w. auszumalen; []1.1.1899[13.
Bei Ausschnitten aus
Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechanischem Wege
Titel,
Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der
Artikel entnommen
ist, hinzuzufügen;] 14. bei
Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder
Versicherungsanstalten oder
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden
und auf der
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der
Versicherungsanstalt
bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege
einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder
theilweise zu
durchstreichen. VIII Drucksachen müssen
frankirt sein. Das Porto beträgt auf
alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließlich
………… 3Pf., über
50 "
100
"
"
................ 5 "
"
100 "
250
"
"
………... 10 "
"
250 "
500
"
"
………... 20 "
" 500 Gramm bis
1
Kilogramm einschließlich 30 " IX Für unzureichend
frankirte Drucksachen wird dem Empfänger
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei
Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5
theilbare Pfennigsumme aufwärts
abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden
Bestimmungen
nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. b) Bei der
Einlieferung als
außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. X Als
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den
Bestimmungen unter I entsprechende Drucksachen anzusehen: 1.
welche nach Form,
Papier,
Druck
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen
Zeitung oder
Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Versendung
erfolgen soll; 2.
welche zwar als
regelmäßige
Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung
für sich allein bezogen werden können. XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers. XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. [§.
16. Zur
Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene
Schriftstücke. I Gegen die für
Drucksachen im §. 15 VIII festgesetzte
ermäßigte Taxe können ferner
befördert werden: die mittels des Hektographs,
Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen
Umdruckverfahrens,
nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten
Schriftstücke, welche in ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. II Die Einlieferung der
vorbezeichneten Gegenstände, auf welche
im Uebrigen die Bestimmungen des §. 15 III, IV, V und VI
Anwendung finden, muß
unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von
mindestens 20
vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen. III Die Gegenstände
dürfen nach ihrer Fertigung mittels
Hektographs u. s. w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am
Inhalte erhalten
haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich
nachgetragen, oder in Gestalt
von gedruckten etc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. IV Hektographien etc., welche
vorschriftswidrig durch die
Briefkasten oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung
gelangen, sind von
der Vergünstigung der Portoermäßigung
ausgeschlossen.]1.1.1899[] I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.[]1.1.1899[ Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben entspricht.] Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollenform, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser. II Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn []1.3.1895[Gegenstände aus Glas, ]Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, muß ihre Verpackung den von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. III Die
Aufschrift muß[,
außer dem Namen des Empfängers und des
Bestimmungsorts,]1.1.1899[]
den Vermerk "Proben"
("Muster") enthalten. [In der
Aufschrift
dürfen außerdem nur noch vermerkt sein: der
Name
oder die Firma des Absenders, die
Fabrik- oder Handelszeichen, die
Nummern, die
Preise
und Angaben
bezüglich des Gewichts, des Maßes und der
Ausdehnung, sowie der verfügbaren
Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder]1.1.1899[ Die nach §. 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch] an jeder Probe für sich angebracht sein. IV Die Aufschrift darf nicht auf
einer sogenannten Fahne der
Sendung angehängt, sondern muß auf dieser selbst
angebracht sein. V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, als es sich um die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 15 entsprechen. VI
Die Sendungen müssen frankirt sein. [Das
Porto]1.1.1899[Die
Gebühr]
beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich
allein versandt
werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, [ohne
Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.]1.1.1899[auf
alle Entfernungen: bis 250
Gramm einschließlich ..............................10 Pf., über 250
bis 350 Gramm einschließlich ...............20 "] VII
Für unzureichend frankirte Waarenproben
wird dem Empfänger
der doppelte Betrag des fehlenden
Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nöthigenfalls auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. [Gegenstände aus Glas,]1.3.1895[] scharfe Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. I Briefe, Postkarten,
Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit
Zustellungsurkunde, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne
Werthangabe -
ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§. 13)
-, können unter
Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke
von dem Absender mit der Bezeichnung
"Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe
muß
diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben
sein;
die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung
erstreckt sich in
diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die
Begleitadresse. II Ueber eine eingeschriebene
Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung
ertheilt. III Für eingeschriebene
Sendungen wird, außer dem Porto, eine
Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die
Entfernung und das Gewicht
erhoben. IV Eine Werthangabe ist bei
Einschreibsendungen nicht zulässig. I Die Postverwaltung
übermittelt im Wege der Postanweisung
Geldbeträge bis zu [vier]1.1.1899[acht]hundert
Mark
einschließlich. II Postanweisungen
müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt [ohne
Unterschied der Entfernung
bis 100
Mark
………...20 Pf. über
100 bis 200
Mark ..30
"
"
200 " 400
" …..40
" ]1.1.1899[ auf
alle Entfernungen:
bis
5
Mark ..................... 10 Pf. über
5
" 100 "............................20 " " 100
" 200 "............................30 " " 200
" 400 "............................40 " " 400
" 600 "............................50 " " 600
" 800 "............................60 "] III Zu Postanweisungen
dürfen nur Formulare benutzt werden,
welche von den Postanstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht
gestattet,
für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen
postmäßig zu
verwenden. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen
von
mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20
Stück verabfolgt. Für
gestempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben. IV Die Ausfüllung der
Postanweisung [ist
handschriftlich
mit Tinte zu
bewirken, kann aber auch
durch Druck]1.1.1899[kann
durch
Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die
handschriftliche
Ausfüllung darf nur mit Tinte]
geschehen. Die
Angabe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu erfolgen.
Die Marksumme muß
in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. V Der der Postanweisung
angefügte Abschnitt kann vom
Absender zu Mittheilungen benutzt werden. VI Ueber den eingezahlten Betrag
wird eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt. VII Die Auszahlung des
angewiesenen Betrages erfolgt gegen
Rückgabe der quittirten Postanweisung. Der Abschnitt der
Postanweisung kann vom
Empfänger zurückbehalten werden. VIII Die Erhebung des Geldbetrages
bei der Postanstalt am Bestimmungsort
muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten
überbracht wird,
spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der
Aushändigung der Postanweisung
gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des
Geldes an den
Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist,
das für
unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung
gebracht. IX Stehen der Postanstalt am
Bestimmungsort die erforderlichen
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die
Auszahlung erst
verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. X Wenn dem Empfänger
eine Postanweisung abhanden gekommen
ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsort von dem
Verluste
Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger
Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist
Sache
des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der
Aufgabe-Postanstalt
die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels
der Postanweisung
zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der
Aufgabe der
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte
Einlieferungsbescheinigung von dem
Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe-
nach dem
Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. §.
20.
Telegraphische Postanweisungen. I Die Ueberweisung auf
Postanweisungen eingezahlter Beträge
kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen
erfolgen,
wenn zwischen der Postanstalt am Abgabeort und der Postanstalt am
Bestimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphische
Verbindung
besteht. II Falls ein solches Verlangen
ausgesprochen wird, liegt die
Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung
erfolgt, der
Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch
dieses Telegramm
weitere, auf die Verfügung über das Geld
bezügliche Mittheilungen zu machen, so
muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben,
welche sie in das Telegramm
mit aufnimmt. III Bei telegraphischen
Postanweisungen, welche an Orten ohne
Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der
Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am
schnellsten zu
erreichenden, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt als
Einschreibsendung zugeführt. IV Ist eine telegraphische
Postanweisung nach einem mit einer
Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die
Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten
Postgelegenheit als
Einschreibsendung. V Der Auftraggeber hat zu
entrichten: 1) die
Postanweisungsgebühr, 2) die Gebühr
für das Telegramm. Außerdem kommt
zutreffendenfalls zur Erhebung: a) das
Porto und die Einschreibgebühr für die
Beförderung des Telegramms zur nächsten
Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem allgemeinen Verkehr
dienende
Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; b) das
Porto und die Einschreibgebühr für die
Beförderung des Telegramms von der
letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt
nicht
versehenen Postorte gerichtet ist; c)
insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist,
das
Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am
Bestimmungsort oder für
die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des
Empfängers (§.
24). Die
Gebühren
unter a
sind stets
vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben
gestellt, ob
er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder
deren Entrichtung
dem Empfänger überlassen will. VI Die Postanstalt des
Bestimmungsorts hat das Telegramm
gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen
Boten zuzustellen.
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen
Rückgabe des mit der
Quittung des Empfängers versehenen Telegramms. VII Die Telegraphenanstalten sind
ermächtigt, in Vertretung
der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf
telegraphischem Wege
überwiesen werden sollen, von den Absendern
entgegenzunehmen oder am Bestimmungsort
auszuzahlen. §.
21.
Postnachnahmesendungen. I Postnachnahmen sind bis zu [vier]1.1.1899[acht]hundert Mark
einschließlich bei Briefen, []1.6.1896[Postkarten,
]Drucksachen und
Waarenproben[ bis
zum Gewicht von 250 Gramm]1.6.1896[], sowie bei [Postkarten
und]1.6.1896[]
Packeten zulässig. II Nachnahmesendungen
müssen in der Aufschrift mit dem
Vermerke "Nachnahme
von
..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben,
Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die
deutliche
Angabe des Namens und Wohnorts – in
größeren Städten auch die Wohnung
– des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen
müssen vorstehende
Vermerke sowohl auf dem Packete als auch auf der
Begleitadresse
angebracht sein. III Dem Auflieferer einer
Nachnahmesendung wird über den
Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung
ohnehin eine
Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- und
Werthsendungen),
so wird der Nachnahmebetrag in diese Bescheinigung mit vermerkt. IV Eine Nachnahmesendung darf nur
gegen Berichtigung des
Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. [Wird
die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange
eingelöst, so wird sie an
den Aufgeber zurückgesandt[]1.6.1896[,
sofern nicht zunächst eine
Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen ist
(§. 45)].
Dies gilt auch von den
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk
"postlagernd". Im Falle der Nachsendung (§. 44) einer
Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine
besondere
Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet.]1.1.1899[Der
Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach
dem Eingange der
Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der
ersten
Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht
beansprucht, so wird
die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht
zunächst eine
Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist(§. 45).
Nachnahmesendungen mit dem
Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage
ach ihrer
Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des
Empfängers gehalten,
falls nicht früher die Annahme verweigert wird. Bei
Nachnahmesendungen,
die vom
Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“
oder mit einer ähnlichen,
das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden
Angabe versehen sind, ist
die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der
Aufschriftsseite der
Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein. Im
Fall der Nachsendung
(§. 44)
einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen
für jeden neuen
Bestimmungsort besonders berechnet.] V []1.1.1899[Der
Absender
einer Nachnahmesendung
kann unter den Bedingungen
des §. 35 die Nachnahme nachträglich streichen oder
ändernlassen. VI]Eingelöste
Nachnahmebeträge werden den Absendern von der
Bestimmungs-Postanstalt
mittels Postanweisung nach Abzug der
Geldübermittelungsgebühr zugesandt. Auf
dem Abschnitte, welchen der Empfänger lostrennen und
zurückbehalten kann, wird
postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung
bezieht. [VI Nicht eingelöste
Nachnahmesendungen werden dem Absender
gegen Rückgabe der unter III erwähnten
Bescheinigungen wieder
ausgehändigt.]1.1.1899[] VII Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: 1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 3. Die [Gebühren
für Uebermittelung
des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:
bis 5 Mark ..............................
10 Pf. über
5
" 100 " ...................................... 20 "
"
100 " 200 " .....................................
30 "
"
200 " 400 " .....................................
40 "]1.1.1899[Die
Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des
eingezogenen Betrages an den
Absender] VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. §.
22.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur
Einholung von
Wechselaccepten. I Im Wege des Postauftrages
können a)
Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich
eingezogen, oder b) Wechsel
an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung
versendet werden. II Dem Postauftrage sind die
einzulösenden Papiere (die
quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein etc.) zur
Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten
soll, oder die zur
Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung
mehrerer
Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem
Postauftrage zur
Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine
etc. zur
gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen
beigefügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht
übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur
Accepteinholung mehrere
Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen
Bezogenen lauten und
gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. III Zu den
Postaufträgen
für Geldeinziehung und für
Accepteinholung kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige
Formulare werden zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück bei
sämmtlichen Postanstalten
zum Verkauf bereit gehalten. Den Absendern ist nicht gestattet,
für eigene
Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu
verwenden; es steht ihnen jedoch
frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu
Postaufträgen ganz
oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. IV Der Auftraggeber hat auf der
Vorderseite des Formulars
anzugeben: den
Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, den einzuziehenden Betrag oder
den Betrag des zur Annahme
vorzuzeigenden Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in
Buchstaben
ausgedrückt sein muß, den
eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Bei
den
Postaufträgen
zur
Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten
Anlagen einzurücken.
Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular
das Datum
desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages
erfolgen
soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung
des Postauftrags
maßgebend. Bei
den
Postaufträgen
zur
Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks
bezüglich des Tages der
Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem
Auftraggeber
anheimgestellt. Der
unbedruckte Theil
der
Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger
Bestimmungen des
Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach
einmaliger vergeblicher
Vorzeigung geschehen soll (unter VI). V Zu schriftlichen Mittheilungen
an den Zahlungspflichtigen
oder an den Wechselbezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im
Fall
der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme des Wechsels in
den Händen
der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrag als
Anlagen
beizufügen, ist nicht gestattet. VI Der Auftraggeber kann
verlangen, daß der Postauftrag nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder
nach einem
innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem
Aufgabeorte
des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist
durch den
Vermerk „Sofort zurück“ oder - unter
genauer Bezeichnung eines
anderen Empfängers - durch den Vermerk „Sofort an N.
in N.“ auf der
Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken.
Wünscht der Auftraggeber,
daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person
geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest“ auf der
Rückseite des Postauftrags-Formulars, ohne
daß es der namentlichen
Bezeichnung einer solchen Person bedarf. VII Der Auftraggeber hat den
Postauftrag unter verschlossenem
Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder
Accepteinholung
bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift
"Postauftrag
nach……(Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll
die Vorzeigung
an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des
Postauftrags
nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. VIII Ueber den Postauftragsbrief
wird eine Einlieferungsbescheinigung
ertheilt. IX Bei
Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt
die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung des Postauftrags
und Aushändigung
der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Die Zahlung ist
entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der []1.1.1899[Zahlungspflichtige
Frist verlangt und der]
Auftraggeber
nicht
eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach
der
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu
leisten. Die
siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen,
welcher auf den
Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die
Zahlung
innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der
Rücksendung
nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder
dessen
Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die
Einlösung endgültig
verweigert, so [unterbleibt
die
nochmalige
Vorzeigung
nach Ablauf der siebentägigen Frist]1.1.1899[wird
der Postauftrag sofort zurückgesandt]. Als
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des
Zahlungspflichtigen selbst oder
dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht
angenommen. X Der eingezogene Betrag, nach
Abrechnung der
Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber mittels
Postanweisung übermittelt. XI Dem
Belieben des Auftraggebers
ist es überlassen, dem
Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung
beizufügen. [Solche
Postanweisungen sind bis
zum Meistbetrage von 800
Mark zulässig. Die Gebühr für eine
Postauftrags-Postanweisung im Betrage von
mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie
für zwei
Postanweisungen bis 400 M.]1.1.1899[]
In dem
beizufügenden Postanweisungs-Formulare darf nur derjenige
Betrag der Forderung
angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr
übrig bleibt. XII Bei Postaufträgen zur
Accepteinholung erfolgt die
Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an
den Wechselbezogenen
selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als
bevollmächtigt wird, sofern der
Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf
die
Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig
jede
solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von
Ablieferungsscheinen über
Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark
für den
Bezogenen berechtigt ist. XIII Die Annahme des Wechsels
muß auf dem Wechsel schriftlich
geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen
Theil
der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung
andere Einschränkungen
beigefügt werden. XIV Der angenommene Wechsel wird
von der
Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter
Einschreibung
zurückgesandt. XV [Diejenigen]1.1.1899[] Wechsel,
welche bei der ersten
Vorzeigung mit einem
schriftlichen Accept [oder
einer
schriftlichen
Annahmeverweigerung]1.1.1899[] nicht versehen worden sind,
werden nach sieben Tagen
nochmals vorgezeigt, falls [nicht
der
Auftraggeber]1.1.1899[der
Bezogene
Frist verlangt und der Auftraggeber nicht]
durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftrags-Formulars
ein anderes
Verfahren []1.1.1899[(XVIII)] vorgeschrieben hat.
Für die Berechnung der siebentägigen
Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX. XVI An Sonntagen und an
allgemeinen Feiertagen findet die
Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. XVII Hat der Auftraggeber auf der
Rückseite des
Postauftragsformulars nicht andere Bestimmungen getroffen (XVIII), so
ist der
Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald
feststeht, daß der
Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist,
oder
daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur
Accepteinholung die Annahme-Erklärung
verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem
Bevollmächtigten eine die
Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu
achtende Erklärung auf
den Wechsel niedergeschrieben wird. XVIII Alle Postaufträge,
auf welchen für den Fall der Nichteinlösung
oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die
Weitersendung an
eine andere Person oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt
ist, werden
sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung bz. nach dem ersten
vergeblich
gebliebenen Versuche der Vorzeigung, mittels Einschreibbriefs
zurück- oder
weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk
„Sofort zum
Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags
und dessen Anlagen
an den Gerichtsvollzieher, Notar etc. die Obliegenheit der
Postverwaltung
erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an
den Erheber des
Protestes zu entrichten. XIX []1.1.1899[So
lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht
angenommen, zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der
Absender unter
Vorlegung eines Doppels des ausgefülten Auftragsformulars und
unter den
sonstigen Bedingungen des §. 35 den Postauftrag
zurückziehen oder die Angaben
im Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche
Aenderungen in Betreff der
Anlagen sind nicht zulässig. XX]Die
Postverwaltung haftet
für eine Postauftragssendung wie
für einen eingeschriebenen Brief, für den
eingezogenen Betrag aber in demselben
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten
Beträge. Eine
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige
Vorzeigung oder
rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags wird
nicht geleistet;
auch übernehmen die Postanstalten keinerlei
Verpflichtung zur Erfüllung der
besonderen Vorschriften des Wechselrechts. XX[XXI]
Für einen Postauftrag
kommen folgende Gebühren in Ansatz: 1.
Porto für den
Postauftragsbrief
mit ................................ 30 Pf.; 2. a) bei
Postaufträgen zur Geldeinziehung die
tarifmäßige
Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des
eingezogenen Geldbetrages; b) bei
Postaufträgen zur Accepteinholung Porto
für die Rücksendung des angenommenen Wechsels mit
............................................................. 30 Pf. Das
Porto unter 1 ist
vom
Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a)
wird von dem
eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Portobetrag unter 2b
wird dem
Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. Ist
die Zahlung des
Geldbetrages
oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die
Rücksendung des
Auftrages und die Weitersendung desselben an einen anderen
Empfänger oder an
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen
Gebührenansatz
bewirkt. [§.
23.
Postaufträge zu Bücherpostsendungen. I Den Bücherpostsendungen,
d. i. den Sendungen mit Büchern,
Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den
Bestimmungen für Drucksachen (§. 15) entsprechen und
ein Gewicht von mehr als
250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen
festgesetzten
ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender
zu entrichtenden Gebühr von
10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden
Rechnung
beigefügt werden. II Die Aufschrift der Sendungen hat
lediglich zu lauten:
"Postauftrag zur Bücherpostsendung Nr.
...(Geschäftsnummer) nach
.....(Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger
wohnt)". In
einem mit
gleichlautender
Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung ein
ausgefülltes Formular
für Postaufträge zur Einziehung von
Geldbeträgen, sowie ein ausgefülltes
Postanweisungs-Formular so fest beizufügen, daß
unterwegs sich kein Theil von
der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular muß der
Ueberschrift
"Postauftrag" der Vermerk "zur Bücherpostsendung" zugesetzt
und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das
Verlangen der Weitergabe
oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht
zulässig. Auf
der Rückseite
eines
jeden
Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder
der Vermerk: "Ohne
Frist" oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: "Die
Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend
angegebenen
Geldbetrages empfangen ...." III Ueber
Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine
Einlieferungsbescheinigung nicht ertheilt, sofern der Absender nicht
die
Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§.
18) ausdrücklich verlangt
hat. IV Die Vorzeigung und
Aushändigung der Postaufträge
zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den
Grundsätzen für
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen
(§. 22). Wird
die Annahme sofort
verweigert,
so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt,
und zwar unter
Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war.
Ein
gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den
Vermerk
"ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung
nicht
geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem
Empfänger überlassen, die
Anlagen des Postauftrages entweder unter Zahlung des vollen
Geldbetrages,
welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der
späteren
Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. Wird
der Betrag nicht
sofort
berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen
Vollziehung der
Quittung auf der Rückseite des Postauftrags
ausgehändigt. Der Postauftrag wird
ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der
Auftragsumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von
demjenigen Tage ab
zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der
Vorzeigung folgt. Ist auch bei dieser zweiten Vorzeigung die
Zahlung
nicht zu erlangen, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des
bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem
Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender
zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen
seitens der Post ist in diesem
Falle unstatthaft. Die weitere Abwicklung der Angelegenheit bleibt
vielmehr
lediglich dem Absender und Empfänger überlassen. V Die für
Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten
Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten
Postanweisung übermittelt,
und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos
für letztere. VI Für die auf
Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge
haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen
eingezahlten Beträge.
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und
Beschädigung der
Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige
Vorzeigung, Bestellung und
Rücksendung etc. wird nicht geleistet. Ist eine derartige
Sendung unter
Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in
gleichem Umfange
wie für Einschreibsendungen statt.]1.6.1896[] §.
24. Durch Eilboten zu bestellende
Sendungen. I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen hervorzuhebende Vermerke: "durch Eilboten", "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie „cito, citissime, dringend, eilig“ etc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. II Im Falle der Vorausbezahlung
des Botenlohns hat der
Absender dem Vermerk „durch Eilboten“ etc.
hinzuzufügen:
„Bote bezahlt“. III Bei Sendungen an
Empfänger, die im Orts- oder im
Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit
Zustellungsurkunde ist die Eilbestellung ausgeschlossen. IV Gewöhnliche und
eingeschriebene Briefsendungen,
Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, Packete ohne
Werthangabe bis zum
Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werthangabe bis zum
Betrage von [400]1.1.1899[800] Mark und bis zum Gewicht von 5
Kilogramm werden den
Eilboten stets mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen
mit
höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung auf die
Begleitadresse
oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist
indeß berechtigt, die
bezeichneten Gewichts- und Werthangaben allgemein oder für
bestimmte Orte,
dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter V
festgesetzten Gebühren
entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde,
soweit es sich um
Werthsendungen, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung
für die
Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der
Eilsendung, daß dieselbe
nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er
solches durch einen
entsprechenden Vermerk in der Aufschrift bestimmen. V Für die Eilbestellung
sind zu entrichten: A. Im Falle der
Vorausbezahlung
durch den Absender: a) Bei
Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der []1.6.1896[Bestimmungs-]Postanstalten, und zwar: 1. bei gewöhnlichen
und bei eingeschriebenen
Briefsendungen, sowie bei Briefsendungen mit Nachnahme, Postanweisungen
nebst
den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis [400]1.1.1899[800]
Mark,
Ablieferungsscheinen
über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und
Begleitadressen ohne die
zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.; 2. bei Packeten ohne
Werthangabe und mit Werthangabe bis
zum Betrag von [400]1.1.1899[800]
Mark,
wenn die Sendungen selbst bestellt
werden: für jedes Packet 40 Pf.; b) Bei
Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der []1.6.1896[Bestimmungs-]Postanstalten, und zwar : bei
allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede
Sendung 60 Pf., bei den unter a
2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf. B. Im Falle der
Entrichtung des
Botenlohns durch den Empfänger: bei
allen Sendungen
die
wirklich
erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei
Bestellungen im
Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und,
wenn Packete
abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen. VI In Fällen der
gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen
durch denselben Boten an denselben Empfänger wird das
Botenlohn nur zum
einfachen Betrage erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete
abzutragen,
so kommen die Botenlohnsätze für Packete in
Anwendung. Werden durch denselben
Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche
Eilpostsendungen abgetragen,
für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und
solche, bei welchen
dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche
Botenlohn abzüglich
der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die
für etwa gleichzeitig zur
Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte
Bestellgebühr bleibt hierbei
außer Betracht. VII Reichen bei Briefsendungen,
welche im Briefkasten
vorgefunden werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos
und der
Eilbestellgebühr nicht aus, so kommen für die
Sendungen die Sätze unter V B zur
Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der
Gebühr. VIII Verweigert der
Empfänger die Zahlung der Botenlohns, so
ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. IX Die Beförderung von
Postsendungen mittels Eilboten vom
Einlieferungsort nach einem anderen Postorte findet nicht
statt. Dagegen
kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von
Postsendungen,
welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen
Postorte
gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung
zwischen den
beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt.
Die Aufschriften
derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des Bestimmungsorts,
den Vermerk
enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt,
von welcher
aus die Beförderung durch Eilbotenerfolgen soll) durch
Eilboten“. Für
derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Fall der
Vorausbezahlung
durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens
aber die
unter VA b bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender hat
auf Verlangen
der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser
Kosten zu
hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des
Botenlohns, so wird ihm
die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter
Rückgabe des Briefumschlags
etc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den
Absender
bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu
tragen. I Wünscht ein
Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender
am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in
Empfang zu nehmen
(Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte
mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen
Entrichtung der im
Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken
des Amtssiegels zu
beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders
und des
Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe
regelmäßig Beförderung
erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das
Ausweisschreiben gelöst
wird, anzugeben sind. II Die Verständigung mit
dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe
stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem
Empfänger ob. III Bahnhofsbriefe müssen
der Form und der sonstigen
Beschaffenheit nach zur Beförderung als Brief geeignet sein
und dürfen weder
unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250
g überschreiten.
Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden,
welche mit einem breiten rothen
Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die
Bezeichnung
„Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite
des Briefumschlages ist
der Name des Absenders anzugeben. IV Bahnhofsbriefe müssen
in allen Fällen vom Absender
frankirt zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende
Gebühr
für die tägliche Abholung je eines mit einem
bestimmten Eisenbahnzuge
beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen
Empfänger beträgt
12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem
Empfänger mindestens für einen
Monat im Voraus zu zahlen. V Die Aushändigung der
Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen
Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht
rechtzeitig, so
werden die Briefe gegen die im §. 24 V unter B festgesetzte
Gebühr durch
Eilboten bestellt. §.
26. Briefe mit
Postzustellungsurkunde. I Wünscht der Absender
eines gewöhnlichen oder
eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine
postamtliche
Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine
gehörig ausgefüllte
Postzustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich
beigefügt werden; zugleich muß
in der Aufschrift vermerkt sein: "Hierbei ein Formular zur
Postzustellungsurkunde nebst Abschrift". Auf die
Außenseite der
zusammengefalteten Postzustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes
die für
die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. In
Betreff der
Bestellung etc.
der
Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe §. 41. II Für Sendungen mit
Zustellungsurkunde werden erhoben: 1. das
gewöhnliche Briefporto,
2. eine
Zustellungsgebühr von 20 Pf., 3. das
Porto von 10 Pf. für
die Rücksendung der
Zustellungsurkunde. Wird
die Einschreibung
verlangt,
so tritt dem Porto zu l die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu.
III Formulare, welche sowohl zu
Urschriften, als auch zu Abschriften
von Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die
Postanstalten zum
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die
Lieferung von Formularen
an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt
unentgeltlich. §.
27.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen etc. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worte "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtsleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet worden ist, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 11 und 12). I Soll
eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertriebe übergeben
werden, so hat der
Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach
Maßgabe der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt
niederzulegen. I Die Einlieferung der mit der
Post zu befördernden Sendungen
muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind
(II), bei den
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als
Ergänzungsanlagen in
Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die
Eigenschaft von
Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen
beschränkt (VII). II Insofern der Umfang und die
sonstige Beschaffenheit der
betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind
gewöhnliche Briefe,
gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen
und
Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es
ist auch
gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und
Beförderern
von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden,
sowie den
Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke,
zu übergeben. III In Städten, in
welchen mit Pferden auszuführende
Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern
gewöhnliche Packete
zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist
auch gestattet, bei
der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich
zu
bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten
kommt eine Gebühr
nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt
oder den
bestellenden Boten mitgegeben werden. Den Landbriefträgern
dürfen auf ihren
Bestellungsgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur
Bestellung unterwegs
die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: gewöhnliche oder
einzuschreibende: Briefe, Postkarten,
Briefe mit Zustellungsurkunde, Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, gewöhnliche
Packete[]1.6.1896[und
Einschreib-Packete], Nachnahmesendungen,
und Sendungen
mit Wertangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von [400]1.1.1899[800]
Mark. Zur
Mitnahme von
Packeten sind
Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet,
als die Packete geschützt
untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten
– sei es in Betreff
der Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen
– nicht zu
besorgen sind. IV Jeder Landbriefträger
führt auf seinem Bestellungsgange
ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Werth-
und
Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und
Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist
auch der
Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der
gewöhnlichen
Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter III zur
Annahme
gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf
seiner Bestellfahrt mit
sich. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die vom
Landbriefträger
angenommenen Werth- und Einschreibsendungen, Postanweisungen und
Nachnahmesendungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der
Landbriefträger ist
verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn
möglich beim
nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. V Für die von den
Landbriefträgern auf ihren
Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen,
Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich,
Postanweisungen und Briefe mit
Werthangabe (III) kommt, wenn diese Gegenstände zur
Weitersendung durch die
Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer
andern Postanstalt
bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen
Gebühren, eine Nebengebühr von
5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
Gelangen Packete
von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur
Einsammlung, so ist unter denselben
Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für
gleich schwere Packete
festgesetzten Landbestellgebühr (§. 38 VII) zu
entrichten. VI Für die von den
Packetbestellern auf ihren
Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III)
kommt außer dem
Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im
Voraus zu entrichten
ist. VII Bei den
Posthülfstellen dürfen gewöhnliche
Briefsendungen und bei denjenigen
Posthülfstellen, welche von der vorgesetzten
Ober-Postdirection zur Annahme von
Packeten ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe
eingeliefert werden.
Die Annahme von Einschreib- und Werthsendungen, sowie Postanweisungen
gehört
nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers der
Posthülfstelle. Für
die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird
keine Nebengebühr
erhoben. I Die Einlieferung bei den
Postanstalten muß während der
Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes
mit der
nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der
Schlußzeit dieser Post
geschehen. a. Dienststunden. II Die Dienststunden der
Postanstalten für den Verkehr mit
dem Publikum sind im Allgemeinen: 1) in
dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten September) von 7
Uhr Morgens bis
l Uhr Mittags, 2) in
dem Winter-Halbjahr ( vom l. Oktober bis letzten März) von 8
Uhr Morgens bis l
Uhr Mittags, und 3) zu
allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. Die
Ober-Postdirectionen sind
jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden
Postverbindungen und der
sonstigen örtlichen Verhältnisse die
Dienststunden zu verlegen, auszudehnen
oder zu beschränken. III An Sonntagen und an
allgemeinen Feiertagen fallen die
Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5
und 8 Uhr
Nachmittags findet mindestens während einer Stunde
und längstens während
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt.
Auf
welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich
zu
erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die
vorgesetzte
Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse
bestimmt. Die
Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die
Beschränkung der
Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz
oder zum
Theil aufheben. IV Die von den
Ober-Postdirectionen in Bezug auf die
Dienststunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen
müssen zur Kenntniß
des Publikums gebracht werden. b. Schlußzeit. V Die Schlußzeit
für die Einlieferung bei den Annahmestellen
der Postanstalten tritt ein: 1. Für
Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben,
über welche dem Absender
ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: eine
viertel bis eine halbe Stunde vor dem
planmäßigen Abgange oder Weitergange der
Post. Bei
Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die
bezeichneten Gegenstände die
Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem
planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges
ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar
vor dem Abgange des Zuges,
soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten der
Bahnpostwagen
gelegt werden. 2. Für
einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: eine
viertel bis eine halbe Stunde vor dem
planmäßigen Abgange oder Weitergange der
Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Fall
durch denselben
Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden,
eine
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 3. Für
alle anderen Gegenstände: eine
Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post. VI Falls die
ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen
innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen
besonderer örtlicher
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte,
können die Ober-Postdirectionen eine
angemessene Verlängerung der Schlußzeiten
eintreten lassen. VII In jedem Falle werden bei
Postbeförderungen auf Eisenbahnen
die Schlußzeiten um so viel verlängert, als
erforderlich ist, um die Sendungen
von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem
Bahnhofe selbst
überzuladen. VIII Für Posten, die
außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden
abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die
Schlußzeit, insofern nicht
nach Maßgabe des Abgangs der Post die Schlußzeit
nach den vorstehenden
Festsetzungen früher eintritt. IX Die an oder in den
Posthäusern befindlichen Briefkasten
müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und
zu den außerhalb der
gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor
deren Abgang,
geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthaus
gelegt
werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst
abgehenden Post nur insoweit zu
rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der
Leerung der Kasten
vor Schluß der in Betracht kommenden Posten zum Posthause
gelangen. X Bei denjenigen Postanstalten
und selbstständigen
Telegraphenanstalten, welche von der Postbehörde hierzu
besonders ermächtigt
sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen
Postbeförderungsgelegenheiten,
welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den
Verkehr am Schalter
bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch
außerhalb der
Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu
ertheilende
Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch
ohnehin ein Beamter oder
mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt dienstlich anwesend sind.
Für jeden
Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im
Voraus zu
entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis
spätestens eine halbe
Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig
erfolgen,
daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der
Ortspostanstalt
überliefert werden können. Werden durch denselben
Absender mehr als drei
Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von
einer Stunde in
Anspruch genommen werden. XI Unter den nämlichen
Voraussetzungen und bis zu denselben
Schlußzeiten (X) dürfen bei denjenigen
Postanstalten, welche von der
Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch
gewöhnliche Packetsendungen
auf Verlangen außerhalb der Schalterdienststunden angenommen
werden. [Die
Packete müssen als
„dringende“ bezeichnet
sein.]1.1.1899[]
Für jedes Packet ist[,
neben den im §. 13 für dringende Packetsendungen
festgesetzten Gebühren,]1.1.1899[] eine besondere
Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu
entrichten. I Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt. II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben. I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. I Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Rückschein" in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto etc. eine Gebühr von 20 Pf. vom Absender ebenfalls im Voraus zu entrichten. III Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung. []1.1.1899[IV
Der Absender
kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf.
einen Rückschein
über die unter I bezeichneten Sendungen auch später
als bei der Einlieferung
der Sendung verlangen.] §.
34.
Leitung der Postsendungen. I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. §.
35.
Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von
Aufschriften durch den
Absender. I Der Absender einer Postsendung
kann dieselbe zurücknehmen
oder deren Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung
dem Empfänger noch
nicht ausgehändigt ist. [Bei
Sendungen mit
Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer
Abänderung der Aufschrift
nicht zulässig.]1.1.1899[] II Die Zurücknahme kann
erfolgen am Ort der Aufgabe oder am
Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern
dadurch keine
Störung des Dienstes herbeigeführt wird. III Die Zurückgabe
geschieht an denjenigen, welcher ein von
derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist,
ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages oder der Begleitadresse etc.
und den
Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung
ertheilt ist, abgiebt. IV Ist die Sendung bereits
abgegangen, so hat derjenige,
welcher sie zurückfordert oder eine Abänderung ihrer
Aufschrift wünscht, sich
als Absender auszuweisen (III) und den Gegenstand bei der Postanstalt
des
Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe
unzweifelhaft als
der verlangte zu erkennen ist. V Die hierauf
bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich
oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders
ausgefertigt
und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: 1.
wenn die
Uebermittelung
brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen
Einschreibbrief; 2.
wenn die
Uebermittelung auf
telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem
gewöhnlichen
Tarif. VI Ist die Sendung noch nicht
abgegangen, so wird von der
Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages bz.
der Begleitadresse
erstattet. VII Ist die Sendung bereits
abgesandt, so finden hinsichtlich
der Portoerhebung für die Rückbeförderung
dieselben Bestimmungen, wie bei einer
gewöhnlichen Rücksendung (§. 45 VIII) mit
der Maßgabe Anwendung, daß des
Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich
zurückgelegten
Beförderungsstrecke berechnet wird. §.
36. Aushändigung von Postsendungen
an die Empfänger an Unterwegsorten. I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. §.
37. Herstellung des
Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. I Hat der Siegel- oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind. VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. I Die Verbindlichkeit der
Postverwaltung, die angekommenen
Gegenstände dem Empfängern ins Haus senden
(bestellen) zu lassen, erstreckt
sich: 1. auf
gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 2. auf
gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und
Waarenproben, 3. auf
Postanweisungen, 4. auf
Postaufträge, 5. auf
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 6. auf
Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit
Werthangabe und über
Einschreibpackete. Die
für Bewohner
von
Landorten mit
Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen
und, soweit thunlich,
auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthülfstelle
zugeführt, und hier
entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen, oder
zur Abholung
bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen
bis zur nächsten
Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle
nicht von dem Empfänger
abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den
Landbriefträger. II Soweit die Postverwaltung die
Bestellung nicht übernimmt,
müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne
Werthangabe, sowie
Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf
Grund des
Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der
Post
abgeholt werden. III Für die Bestellung
der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke
wird erhoben: 1.
bei den
Postämtern
I. Klasse: a) für
Packete bis 5 Kilogramm einschließlich
………10 Pf., b) für
schwerere Packete
…….......…………………..15
" Für
einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung
der obersten Postbehörde die
Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei
schwereren
Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. 2.
bei den
übrigen
Postanstalten: a) für
Packete bis 5 Kilogramm einschließlich
……….5 Pf., b) für
schwerere Packete
…………......……………..10
" Gehört
mehr als
ein
Packet zu
einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die
ordnungsmäßige
Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine
Gebühr von 5 Pf. erhoben. IV Für die Bestellung
der Briefe mit Werthangabe und der
Packete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 1.
für Briefe mit
Werthangabe: a) bis
zum Betrage von 1500 Mark
…………………………..….5
Pf., b) im
Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark
……10 " 2.
für Packete
mit
Werthangabe:
die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher
Packete, mindestens aber die Sätze
unter 1. V An Orten, wo Sendungen mit
höherer Werthangabe als 3000
Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr
von 20 Pf. zu erheben. Für
große Orte kann die oberste Postbehörde die
Bestellgebühr auch bei
Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und
weniger
auf 20 Pf. festsetzen. VI Für die Bestellung
von Postanweisungen nebst den
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk werden für jede
Postanweisung 5 Pf. erhoben. VII Für das Abtragen der
Briefe mit Werthangabe, der bis
2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der
Einschreibpackete
bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach dem
Landbestellbezirke werden
durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen
Packete von höherem Gewicht als
2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das
Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. In
Orten mit
Posthülfstelle wird
bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülfstelle
durchweg ein
Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. VIII Die Bestellgebühren
können vom Absender im Voraus
entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung
von dem
Absender der Vermerk „ frei einschließlich
Bestellgeld“
niederzuschreiben. IX Die Bestellgebühren
werden auch von portofreien Sendungen
erhoben. X An Einwohner im Orts- oder
Landbestellbezirk des
Aufgabe-Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an
Empfängern im
Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der
durch
Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 24 III. XI Für Briefe an
Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des
Aufgabe-Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für
Dienstbriefe, eine Gebühr
von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur
Erhebung, soweit
nicht abweichende Sätze durch die oberste Postbehörde
angeordnet sind. Bei
Briefen mit Zustellungsurkunde wird für die
Rücksendung der Zustellungsurkunde
eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen
Briefen tritt den
vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr
und bei Briefen mit
Postnachnahme die Vorzeigegebühr hinzu. XII Alle übrigen
Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder
Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen
denselben Taxen (einschließlich der
Bestellgebühren), wie die mit den Posten
von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der
Maßgabe, daß,
soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der
für die
geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. XIII Eine Porto- und
Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an
Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht
statt. XIV Für die Abtragung der
im Postwege bezogenen Zeitungen und
Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem
Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu
entrichten: a) bei
Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener
bestellt werden
…..…..60 Pf., b) bei
Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt
werden ...1 Mark, c) bei
Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als
einmal täglich bestellt
werden
……………………………………………………………...1
Mark 60 Pf., d) bei
Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für
jede tägliche Bestellung
............................................................................1
Mark] e)
für
die amtlichen Verordnungsblätter
…………………………………….………60
Pf. Das
Zeitungsbestellgeld wird
für
denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen
die Vorausbezahlung des
Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der
Bestellungen richtet
sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei
Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist
eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts abzurunden. I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 24. II Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: "postlagernd" werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§. 45 Abs. I Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. §.
40. An wen die Bestellung geschehen muß. I Die Bestellung erfolgt an den
Empfänger selbst oder an
dessen Bevollmächtigten. Postsendungen, welche an verstorbene
Personen
gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden,
wenn dieselben sich als
solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen
Erbbescheinigung etc.
ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen
für die
Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die
Vorschriften im Absatz III in
Anwendung. []1.3.1895[Postsendungen
an Gesellschaften oder Vereine oder an
Directionen, Ausschüsse, Büreaus, Expeditionen und
ähnliche Firmen, in deren
Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind
an diejenige
Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Director
(Vorsteher, Inhaber)
des Vereins, des Ausschusses, des Büreaus etc. bekannt ist.] Der
Empfänger,
welcher
einen
Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen
bevollmächtigten
will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser
die Gattungen der
Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der
Bevollmächtigte befugt
sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der
Vollmachten
vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der
Vollmacht, wenn deren
Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem
Beamten, welcher zur
Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter
Beidrückung desselben,
beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der
Postanstalt, welche die Bestellung
ausführen läßt, niedergelegt werden. II Ist außer dem
Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur
nähern Bezeichnung der Wohnung des
Empfängers, in der Aufschrift genannt, z.
B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne
ausdrückliche
Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten
Empfängers zur Empfangnahme
von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben anzusehen.
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift
angegeben, so kann
die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann
erfolgen, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei
Postaufträgen mehrere Personen
bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person
oder
deren Bevollmächtigten. III Wird der Empfänger
oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht
angetroffen, oder wird dem
Briefträger etc. der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so
erfolgt die Bestellung
und Aushändigung der gewöhnliche Briefe, Postkarten,
Drucksachen und
Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen
Packeten und der
Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur
Einziehung von
Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag
sogleich berichtigt wird, an
einen
Haus(Geschäfts)beamten,
ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen
Angehörigen, oder an einen
Dienstboten des Empfängers bz. des
Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand
angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung
geschehen kann, so
erfolgt dieselbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder den
Thürhüter des
Hauses. IV Hat der Empfänger
oder dessen Bevollmächtigter (I) an
seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen
Briefkasten anbringen
lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten,
Drucksachen und
Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten
gelegt,
als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen
nicht
bestehen. V
l.
Einschreibsendungen, 2.
Postanweisungen[]1.1.1899[
bis 400 Mark], 3.
Telegraphischen Postanweisungen[]1.1.1899[
bis 400 Mark], 4.
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von
je 400 Mark, 5.
Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer
Werthangabe von je 400 Mark sind
an den
Empfänger
oder dessen
Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der
Empfänger oder dessen
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder
wird dem Briefträger
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet: so können die
bezeichneten
Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienmitglied des
Empfängers oder des
Bevollmächtigten desselben bestellt werden. Postanweisungen
und
telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark,
Ablieferungsscheine über
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie
Begleitadressen zu
Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an
den Empfänger
oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Die
Bestellung der
Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen
Postanweisungen
und der Ablieferungsscheine, ferner der Begleitadressen zu
eingeschriebenen
Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den
Empfänger selbst
stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem
Vermerk
„Eigenhändig“ versehen sind. VI Lautet bei
gewöhnlichen Packetsendungen, bei
Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei telegraphischen
Postanweisungen
und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift:
Lautet
die Aufschrift
dagegen:
VII Sendungen gegen
Rückschein dürfen nur an den Empfänger
selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden. VIII Die Bestellung von
Einschreibsendungen, von
Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe,
sowie von Packeten
ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf nur gegen
Empfangsbekenntniß
geschehen; der Empfänger oder dessen
Bevollmächtigter oder dasjenige
Familienmitglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den
Ablieferungsschein
(Rückschein) oder die auf der Rückseite der
Postanweisung oder der
Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.[]1.1.1900[
Des
Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen
unterzeichnen
mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder
Bezirksvorsteher oder
eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte
Person unter
Beidrückung desselben zu beglaubigen ist.] IX Die Bestellung der
Postsendungen an Bewohner von
Schlössern regierender deutscher Fürsten, an
Militärpersonen sowie an Zöglinge
von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den
zuständigen Behörden oder den Vorstehern
der Erziehungsanstalten getroffenen
besonderen Abkommen an die von den Behörden etc. beauftragten
Personen. X Die an Kranke in
öffentlichen Krankenanstalten gerichteten
Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt
behändigt werden,
sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken
nicht gestattet
wird. XI In Betreff der
Behändigung von Sendungen durch Eilboten
gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der
im gewöhnlichen Wege zur
Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. XII Zollpflichtige Postsendungen
werden zum Zweck der
zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen
Zoll- oder Steuerstellen
übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald
die
ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll-
oder Steuerstelle auf Grund
der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. §.
41. Bestellung der
Schreiben mit Zustellungsurkunde. I Auf die Bestellung von
Schreiben mit Zustellungsurkunde
finden die Bestimmungen in den §§. 165 bis 174 und
178 der Civilprozeßordnung
für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der
Maßgabe Anwendung, daß an
die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt
tritt. II In Betreff der Bestellung von
Schreiben mit
Zustellungsurkunde, welche von Deutschen Gerichten,
Gerichtsvollziehern,
Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen,
bewendet es bei den
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. III Die Porto- bz. sonstigen
Beträge für ein Schreiben mit
Postzustellungsurkunde müssen sämmtlich entweder vom
Absender oder vom
Empfängern entrichtet werden. Will der Absender die
Gebühren tragen, so zahlt
er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto
für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte,
die anderen Beträge
werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden
Zustellungsurkunde von ihm
eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle
Beträge haftbar, welche
bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben
werden können. Falls
jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur
das Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. §.
42. Berechtigung
des Empfängers zur Abholung der Briefe
u. s. w. I Der Empfänger, welcher
von der Befugniß, seine
Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will,
muß
solches in einer schriftlichen Erklärung nach
Maßgabe der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese
Erklärung bei der
Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung
muß auf gleiche Weise
beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 40 I. Die
Aushändigung
erfolgt alsdann innerhalb der für den
Geschäftsverkehr mit dem Publikum
festgesetzten Dienststunden. Die Postverwaltung ist berechtigt,
anzuordnen, daß
eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der
für drei Abholer
eingegangenen Postsendungen melden darf. Die
Abholung von
Postsendungen
bei
Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen
Abholungserklärung
gestattet. II Insoweit die Postverwaltung
die Bestellung von Packeten
ohne Werthangabe, von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen
mit Werthangabe,
oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen
hat, sind bezüglich der
Bestellung: a) die
gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete
mit Werthangabe
und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, b) die
Briefe mit Werthangabe nebst Ablieferungsscheinen, c) die
Postanweisungen nebst den Geldbeträgen je
als eine
zusammengehörige
Sendung anzusehen. III Die mit den Posten ankommenden
gewöhnlichen Briefe, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer
eine halbe Stunde nach der
Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die
Abholungszeit in
die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine
Verlängerung jener Frist ist nur mit
Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. IV Bei eingeschriebenen Briefen
und Briefen mit Werthangabe
wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei
gewöhnlichen und eingeschriebenen
Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die
Begleitadresse oder
der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei
Postanweisungen
wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem
Abholer ausgehändigt. V Die Bestellung erfolgt jedoch,
der abgegebenen Erklärung
des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 1. wenn
der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 2. wenn
es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 3. []1.6.1896[wenn
es
sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische
Postanweisungen
und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Absender mit dem
Vermerk
„Eigenhändig“ versehen sind; 4. ]wenn der
Empfänger den
zu bestellenden Gegenstand nicht am
Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§.
12) nicht binnen
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. §.
43. Aushändigung der
Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und
der
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge. I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfängern nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. []1.1.1900[ Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben zu beglaubigen ist.] III Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. §.
44.
Nachsendung der Postsendungen. I Hat der Empfänger
seinen Aufenthalts- oder Wohnort
verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort
bekannt, so werden ihm
gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten,
Drucksachen und
Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine
andere
Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen
nebst ihren
Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung
oder die Weitergabe
zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich
bezeichnete
Person verlangt hat. II Bei Packeten und bei Briefen
mit Werthangabe erfolgt die
Nachsendung auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener
Sicherheit für
das Porto, auch des Empfängers. III Für Packete und
für Briefe mit Werthangabe wird im Fall
der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von
Bestimmungsort zu
Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch
für die
Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein
neuer Ansatz von
Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und
Postauftrags-Gebühren,
sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende
Packetsendungen und die
Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der
Nachsendung nicht noch
einmal angesetzt. []1.3.1895[Diese
Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen
Gegenstände, welche ursprünglich nach dem
Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts
gerichtet waren, mit der Maßgabe in Anwendung, daß a)
bei unfrankirten
Briefen die
für
die versuchte Besorgung an die Empfänger im Bestellbezirk des
Aufgabe-Postorts
in Ansatz gekommenen Gebühren gestrichen, und diese
Gegenstände mit der Taxe
für unfrankirte Sendungen nach der neuen
Bestimmungs-Postanstalt belegt werden;
ferner, daß b)
bei frankirten
Briefen das von
dem Absender entrichtete Franko auf denjenigen Betrag in Anrechnung
gebracht
wird, welcher für den Gegenstand zu entrichten sein
würde, falls derselbe bei
der nachsendenden Postanstalt als frankirter neu zur Aufgabe
käme; die
Anwendung von
Zuschlagporto
oder
die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendung
findet daher
nicht statt; der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger als
Porto angesetzt.] IV [Wenn eine
Person, welche
eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der
Bezugszeit die
Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so
erfolgt die
Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die
Ueberweisungsgebühr kommt ebenso
oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die
Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern
jedoch die
Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der
Bezug ursprünglich
stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige
Gebühr nicht zu
erheben.]1.1.1899[Eine
bei der Post
bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere
Postanstalt
gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die
Ueberweisung gleichzeitig für
den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit
beantragt, so ist die
Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch
für jede folgende
Überweisung erhoben, kommt aber für die
Rücküberweisung nach dem ursprünglichen
Bezugsort nicht in Ansatz.] §.
45.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort. I Postsendungen sind
für unbestellbar zu erachten: 1. wenn
der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach
den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder
nicht zulässig ist; 2. wenn
die Annahme verweigert wird; 3. wenn
die Sendung mit dem Vermerk "postlagernd" versehen ist und nicht
innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei
Sendungen mit
lebenden Thieren (§. 12) nicht spätestens 2 Tage (d.
i. 2mal 24 Stunden) nach
dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 4. wenn
es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit
"postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 5. wenn
bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung
der Geldbetrag nicht
in Empfang genommen wird; 6. wenn
die Sendung Loose oder Anerbieten zu einem Glückspiel
enthält, an welchem der
Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und
wenn eine solche
Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post
zurückgegeben wird. II [Bevor in dem
Falle zu I
Punkt l eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb als
unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfängern
gleichbenannte
Personen im Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger
nicht sicher zu unterscheiden
ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter
Beifügung der Begleitadresse,
nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe
ermittelt
werden kann, zur näheren Bezeichnung des
Empfängern zu veranlassen. Das
gleiche Verfahren
kann
ebenfalls
zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und
bei
Postanweisungen.] 1.3.1895[Bevor in den
Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse
versehene
Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet
wird, ist eine
Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die
Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann,
über die weitere
Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer
Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender
durch
einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen
Vermerk auf der
Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packets die
sofortige
Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen
Bestellversuche oder nach
Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die
Zustellung an
einen andern Empfänger, sei es an demselben oder an einem
andern Orte des
Deutschen Reichs, vorgeschrieben hat. Ist
ein Brief mit
Werthangabe
oder
eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil mehrere dem
Empfänger
gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche
Empfänger nicht
sicher zu entscheiden ist, so muß ebenfalls eine
Unbestellbarkeits-Meldung an
die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe
ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des
Empfängers zu veranlassen. Für
die
Beförderung jeder
Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die
Postanstalt am
Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf. Porto an die
Aufgabe-Postanstalt baar zu entrichten.] III [Wenn
Absender die
sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder
eingeschriebener Packete im Fall der
Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der
Vorderseite der
Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn
unbestellbar,
Nachricht“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine
Wohnung
anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch
Typendruck
hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am
Bestimmungsort
unbestellbar, so muß die Postanstalt des
Bestimmungsortes auf Kosten des
Absenders eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt
erlassen.
Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das
Packet
zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an
demselben oder einem
anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll.
Auf Grund der
Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der
Aufgabe-Postanstalt
zu beantworten. Ist
das Packet auch dem
zweiten
Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der
Absender ein bezügliches
Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal
in derselben Weise
die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt
werden.
Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger
ebenfalls nicht
stattfinden können, so muß die Rücksendung
eintreten. Die Bezeichnung mehrerer
Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe
nach
zuzuführen sei, ist nicht gestattet.] 1.3.1895[Über ein
unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin
verfügen, daß entweder
die Bestellung nochmals an den ursprünglichen
Empfänger zu versuchen sei, oder an
eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person
erfolgen solle, oder daß
das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. Hierbei
macht es keinen
Unterschied,
ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprünglichen
Bestimmungsorte
oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretendenfalls
die
Weiterleitung zu bewirken ist, wohnen. Ist
die Bestellung an
die vom
Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung namhaft gemachten
Personen
nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets
nach dem Aufgabeorte ohne
weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird
nicht
erlassen. Der
Absender kann die
Sendung
auch
durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt
derselbe in dem
Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr
für die
Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die
Sendung erwachsenen
Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch
den Verkauf des
Packets nicht gedeckt wird.] IV [Für
die
Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter II und
III erlassenen Unbestellbarkeits-Meldung und der zu
ertheilenden Antwort
an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender
die
Portokosten mit 20 Pf. angerechnet. Verweigert im Fall zu II der
Absender die
Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung
keine Folge
gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte
zurückgeleitet. Im Fall zu
III ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen
Umständen
verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte
geschieht in
beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung
nicht innerhalb 7 Tagen nach
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.] 1.3.1875[Verweigert der
Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. für die
Beförderung der
Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (III), so wird seiner etwaigen
Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung
vielmehr nach dem
Aufgabeorte zurückgeleitet. Das
gleiche hat zu
geschehen,
wenn
der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach
Empfang der
Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.] V Alle anderen Postsendungen
sind, wenn sie als unbestellbar
erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte
zurückzusenden. Nur bei
Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß,
sofern nach dem
Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der
Besorgniß vorhanden
ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten
werde, von der Rücksendung
abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts
für Rechnung des Absenders
erfolgen. VI In allen vorgedachten
Fällen ist der Grund der Rücksendung
oder eintretendenfalls, daß und weshalb die
Veräußerung erfolgt sei, auf
dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu vermerken. VII Die zurückzusendenden
Gegenstände dürfen nicht eröffnet
sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter
I 6 bezeichneten
Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe, welche
von einer mit dem
Empfänger gleichnamigen Personen irrthümlich
geöffnet wurden. Bei Briefen der
letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die
Personen, welche
die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine
bezügliche Bemerkung unter
Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes
niederschreiben. VIII Für
zurückzusendende Packete und Briefe mit Werthangabe
ist das Porto und die Versicherungsgebühr für die
Hin- und für die Rücksendung
zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für
die Rücksendung
nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein
neuer Ansatz nicht statt.
Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags-Gebühren, sowie die
Vorzeigegebühr
für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung
nicht noch einmal angesetzt.
Dagegen wird für zurückzusendende dringende
Packetsendungen die Gebühr von 1
Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der
Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des §. 13
I ausdrücklich verlangt
hat. §.
46. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am
Aufgabeort. I Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. II
Bei der Bestellung und Behändigung einer
zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach
den für die Bestellung und
Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen
Vorschriften verfahren. [Ist
über
eine Sendung
dem Absender ein besonderer
Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der
Wiederaushändigung
der Sendung zurückgegeben werden.]1.1.1899[Bei
der Aushändigung von Werth- und Einschreibsendungen sowie
Postanweisungen an
den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben.] III Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. []1.3.1895[Wohnt
der Absender in dem Bestellbezirke einer andern
Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist
die
Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den
Absender und Einziehung
der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch
diese Weitersendung sollen
dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich
jedoch um
unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich
nach dem Bestellbezirke
des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, so wird bei Überweisung
der Briefe an die
andere Postanstalt das Porto nach Vorschrift im §. 44 III
berechnet und
erhoben.] V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird 1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
§.
47.
Laufschreiben wegen Postsendungen. I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. IV Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. §. 48. Nachlieferung von Zeitungen. I Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. §. 49. Verkauf von Postwerthzeichen. I Die Freimarken sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen. II Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. III Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätterbekannt gemachten Fristbei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen ausgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. IV Die Verwendung der aus gestempelten Postkarten ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen ( Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. §.
50.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden. II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. III Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. IV Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. V Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückgeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden. VI In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. VII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. Abschnitt
II.
§. 51. – 62. nicht wiedergegeben. Abschnitt
III.
§.
63. – 70.
nicht wiedergegeben. I Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. Berlin, den 11. Juni 1892. |