Postordnung vom 11. Juni 1892

gültig vom 1.7.1892 bis 31.3.1900

 

Auszug (§§ 1-50, 71)

Quelle:

Amts-Blatt des Reichs-Postamts Nr. 21/1892, S.163ff, Verfügung No. 29 vom 11. Juni 1892.

Eingearbeitete Änderungen:

Verfügung Nr. 9 vom 30. Januar 1895, Amtsblatt 9/1895, Seite 41ff. (in Kraft 1. 3. 1895)

Verfügung Nr. 35 vom 19. Mai 1896, Amtsblatt 28/1896, Seite 191f. (in Kraft 1. 6. 1896)

Verfügung Nr. 95 vom 18. Dezember 1898, Amtsblatt 66/1898, Seite 373ff. (in Kraft 1. 1. 1899)

Verfügung Nr. 136 vom 29. Dezember 1899, Amtsblatt 76/1899, Seite 459f (in Kraft 1. 1. 1900)

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Übersicht über die herausgezogenen Paragraphen

 

§. 1. Allgemeine Beschaffenheit. §. 26. Briefe mit Postzustellungsurkunde.
§. 2. Meistgewicht. §. 27. ordnungswidrige Sendungen.
§. 3. Außenseite. §. 28. Zeitungsvertrieb.
§. 4.+5. Packete. §. 29. Ort der Einlieferung.
§. 6. Aufschrift. §. 30. Zeit der Einlieferung.
§. 7. Werthangabe. §. 31. Frankirung.
§. 8. - 10. Verpackung. §. 32. Einlieferungsschein.
§. 11. ausgeschlossene Gegenstände. §. 33. Rückschein.
§. 12. bedingt zugelassene Gegenstände. §. 34. Leitung der Postsendungen.
§. 13. Dringende Packetsendungen. §. 35. Zurückforderung durch den Absender.
§. 14. Postkarten. §. 36. Aushändigung an Unterwegsorten.
§. 15. Drucksachen. §. 37. beschädigte Sendungen.
§. 16. Drucksachen (mehr als 20 gleichzeitig). §. 38. -  41. Bestellung.
§. 17. Waarenproben. §. 42. Abholung der Briefe u. s. w.
§. 18. Einschreibsendungen. §. 43. Aushändigung der Sendung.
§. 19. Postanweisungen. §. 44. Nachsendung der Postsendungen.
§. 20. Telegraphische Postanweisungen. §. 45. +46. unbestellbare Postsendungen.
§. 21. Postnachnahmesendungen. §. 47. Laufschreiben.
§. 22. Postaufträge (Geldbeträge + Wechsel). §. 48. Nachlieferung von Zeitungen.
§. 23. Postaufträge (Büchersendungen) §. 49. Verkauf von Postwerthzeichen
§. 24. Eilboten-Sendungen. §. 50. Entrichtung des Portos.
§. 25. Bahnhofsbriefe.  §. 71. in Kraft treten.


 

 

Postordnung

für das

Deutsche Reich

 vom 11. Juni 1892

Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.

 

Abschnitt I.

Postsendungen.


§. 1. Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
I Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.

§. 2. Meistgewicht.

I Es beträgt das Meistgewicht:

eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe
[250]1.1.1899[350] Gramm,
eines Packets  50 Kilogramm.


§. 3. Außenseite.
I  Der Absender darf auf der Außensseite einer Postsendung außer den
[auf die Beförderung bezüglichen]1.1.1899[die Beförderung betreffenden] Angaben noch seinen Namen und [Stand, seine Firma, sowie seine Wohnung]1.1.1899[seine Adresse] vermerken. [Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke etc. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und am oberen Rande  des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich [befinden]1.3.1895[hinziehen]. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel- oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 14, 15, 17 und 19.]1.1.1899[Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die Aufbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen und Postanweisungen siehe §§. 4 und 19.]
 II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packetsendungen an gleicher Stelle  auf die Post-Packetadresse zu kleben.

§. 4. Begleitadresse zu Packeten.
I Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.

II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden.

III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.

IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen.

V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten  Mittheilungen benutzt werden.

VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt oder an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt und vom Empfänger zurückbehalten werden.

§. 5. Mehrere Packete zu einer Begleitadresse.
I Mehr als
drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer Begleitadresse zu versenden.
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu
einer Begleitadresse, so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

III Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein.

§. 6. Aufschrift.

I In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
II
Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.

III Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus die Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung erfolgen soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen.
IV Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne
die Begleitadresse bestellt werden kann.

Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ etc. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ etc. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke der Nachnahme (§. 21) versehen sein.

V Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf die Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papiere etc. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein.

§. 7. Werthangabe.
I Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift  der
Begleitadresse und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden.
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.

III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung  von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe den vorstehenden Regeln nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist.

V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.

§. 8. Verpackung.
I Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewicht bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.

III Schwerere Gegen­stände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine fe­stere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.

IV Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt sein.

V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be­schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Ge­fäße (Flaschen, Krüge etc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kü­beln oder Körben zu verwahren.

VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Ko­sten dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.

 

§. 9. Verschluß.

I Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so einge­richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.

II Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufin­den.

III Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder Blei abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstof­fs oder mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Sie­gelmarken in Anwendung kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird.

IV Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern verse­hen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlus­ses durch Siegel oder Bleie.

V Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z.B. Hasen, Rehe etc., ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden.

 

§. 10. Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen.

I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.

II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann.

III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fäs­ser fest zu verpacken.

IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Pa­piergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1 000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.

V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äu­ßere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.

VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer­den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außer­dem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.

VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zer­scheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.

VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

IX Bei Packeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen,  müssen zunächst in Beutel oder Pa­ckete verpackt werden.

 

§. 11. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.

[]1.1.1899[I Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen.]

I[II] Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Ge­genstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

II[III] Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen­dungen Gegenstände der [obigen]1.1.1899[zu II genannten] Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

III[IV] Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben - vorbehaltlich der Be­strafung nach den Gesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften.

IV[V] Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Post­verbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.

 

§. 12. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

I Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner le­bende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:

1. Wenn nicht sofort abgenommen (oder: wenn nicht sofort bezogen), zurück!

2. Wenn nicht sofort abgenommen (oder: wenn nicht sofort bezogen), verkaufen!

3. Wenn nicht sofort abgenommen (oder: wenn nicht sofort bezogen), telegraphische Nachricht auf meine Kosten!

Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimungsorte ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 45 V in Anwendung zu kommen haben.

II Für dergleichen Gegenstände etc., wenn dieselben dennoch zur Beförde­rung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschä­digung oder ein Verlust entstanden ist.

III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.

Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.

IV Die im §. 11 II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten.

 

§. 13. Dringende Packetsendungen.

I Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig.

II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung

            "dringend"

und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.

III Dringende Packetsendungen [müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen etc. ist außer dem tarifmäßigen Porto und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.] 1.1.1899

[werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen.

IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung vorauszuentrichten:

1. das tarifmäßige Packetporto,

2. die Eilbestellgebühr (§. 24),

3. eine besondere Gebühr von 1 Mark.]

 

§. 14. Postkarten.

[I Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein.

II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, fernerPostkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen  mit anderweiter Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit angefügten Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.

III Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu einge­richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.

IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort  ist auch für die Antwort das Porto vorauszubezahlen.

V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. ]1.1.1899

[I Die Postkarten müssen offen versandt werden.

II Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankierung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgendwelche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen.

III Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen.

IV Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.

V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.]

VI Formulare zu Postkarten können durch alle Postan­stalten bezogen werden.

VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.

VIII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein.

IX [Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Wegen der Bestellkarten für die Abholung von Packeten durch Packetbesteller siehe §. 29 III.]1.1.1899[Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als Briefe behandelt.]

 

§. 15. Drucksachen.

I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe [können be­fördert werden]1.1.1899[werden befördert]: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie[ und]1.1.1899[,] Photographie[]1.1.1899[ Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren]  vervielfältigten Gegenstände, [welche]1.1.1899[die] nach ihrer  Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförde­rung mit der Briefpost geeignet sind. []1.1.1899[Ausgenommen sind die mittels des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Gegenstände.

Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nacheinander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie) hergestellt sind.]

II Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.

 

a) Bei der Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.

III Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, de­ren Versendung unter Band  gestattet ist, leicht erkannt wer­den kann.

IV Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. [Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antwortkarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortkarten sich Postwerthzeichen nicht befinden.]1.1.1899[]

V Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.

VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Aufschrift versehen sein.

VII Die Versendung von Drucksachen gegen die ermä­ßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zu­sätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstrei­chen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w.  Es soll jedoch gestattet sein:

1. [auf  der Außenseite der Drucksachensendungen die nach §. 3 I bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;

2.]1.1.1899[] auf gedruckten Visitenkarten [die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung des Zwecks der Übersendung der Karte]1.1.1899[die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben („U. G. z. w.“ „p. f.“ u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln] handschriftlich anzugeben;

3[2]. auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunterschrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;

4[3]. den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen;

5[4]. Druckfehler zu berichtigen;

6[5]. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich zu machen;

7[6]. [einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit [gelenkt werden soll], durch Striche kenntlich zu machen]1.1.1899[Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben oder zu unterstreichen];

8[7]. bei Preislisten, Börsenzetteln[ und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern]1.1.1899[, Handcircularen und Prospekten die Zahlen, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen];

9[8]. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben;

10[9]. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;

11[10]. [in den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und]1.1.1899[auf den Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie] letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;

12[11]. bei Bücher[zetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck]1.1.1899[- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke etc. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen] ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;

13[12]. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;

[]1.1.1899[13. Bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen;]

14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.

VIII Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:

              bis 50 Gramm einschließlich ………… 3Pf.,

über 50   "  100    "             "                ................ 5 "

  "  100   "   250     "              "               ………... 10 "

  " 250    " 500      "             "               ………...  20 "

  " 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  30 "

IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung.

 

b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.

X Als Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter I entsprechende Drucksachen anzu­sehen:

1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Versendung er­folgen soll;

2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.

 XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers.

XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehre­ren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post­anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffen­heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erschei­nen.

XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

 

[§. 16. Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke.

I Gegen die für Drucksachen im §. 15 VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche in ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

II Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die Bestimmungen des §. 15 III, IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.

III Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten etc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind.

IV Hektographien etc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen.]1.1.1899[]

 

§. 17. Waarenproben.

I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die kei­nen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.[]1.1.1899[ Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben entspricht.] Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollenform, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser.

II Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn []1.3.1895[Gegenstände aus Glas, ]Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, muß ihre Verpackung den von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.

III Die Aufschrift muß[, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts,]1.1.1899[] den Vermerk "Proben" ("Muster") enthalten. [In der Aufschrift dürfen außerdem nur noch vermerkt sein:

der Name oder die Firma des Absenders,

die Fabrik- oder Handelszeichen, 

die Nummern,

die Preise und

Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren.

Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder]1.1.1899[ Die nach §. 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch] an jeder Probe für sich angebracht sein.

IV Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, sondern muß auf dieser selbst angebracht sein.

V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, als es sich um die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 15 entsprechen.

VI Die Sendungen müssen frankirt sein. [Das Porto]1.1.1899[Die Gebühr] beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, [ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.]1.1.1899[auf alle Entfernungen:

bis 250 Gramm einschließlich ..............................10 Pf.,

über 250 bis 350 Gramm einschließlich ...............20   "]

VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden

VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. [Gegenstände aus Glas,]1.3.1895[] scharfe Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.

 

§. 18. Einschreibsendungen.

I Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe - ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§. 13) -, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Be­zeichnung "Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.

II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.

III Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.

IV Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zuläs­sig.

 

§. 19. Postanweisungen.

I Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu [vier]1.1.1899[acht]hundert Mark einschließlich.

II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt [ohne Unterschied der Entfernung

   bis 100 Mark ………...20 Pf.

über 100 bis 200 Mark  ..30 "

  "    200   "  400    "  …..40 " ]1.1.1899[

auf alle Entfernungen:

            bis     5 Mark ..................... 10 Pf.

über   5 "  100    "............................20  "

  "  100  "  200    "............................30  "

  "  200  "  400    "............................40  "

  "  400  "  600    "............................50  "

  "  600  "  800    "............................60  "]

III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben.

IV Die Ausfüllung der Postanweisung [ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, kann aber auch durch Druck]1.1.1899[kann durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte] geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

V Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu  Mittheilungen benutzt werden.

VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.

VII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der quittirten Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger zurückbehalten werden.

VIII Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestim­mungsort muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushän­digung der Postanweisung gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.

IX Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.

X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verlu­ste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf­gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigen­den Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er­theilte Einlieferungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestim­mungsorte erfolgt kostenfrei.

 

§. 20. Telegraphische Postanweisungen.

I Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Postanstalt am Abgabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphische Verbindung besteht.

II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung er­folgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Tele­gramm mit aufnimmt.

III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.

IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung.

V Der Auftraggeber hat zu entrichten:

1) die Postanweisungsgebühr,

2) die Gebühr für das Telegramm.

Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:

a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem allgemeinen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;

b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist;

c) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungsort oder für die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§. 24).

Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.

VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages er­folgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms.

VII Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertre­tung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele­graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent­gegenzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen.

 

§. 21. Postnachnahmesendungen.

I Postnachnahmen sind bis zu [vier]1.1.1899[acht]hundert Mark einschließlich bei Briefen, []1.6.1896[Postkarten, ]Drucksachen und Waarenproben[ bis zum Gewicht von 250 Gramm]1.6.1896[], sowie bei [Postkarten und]1.6.1896[] Packeten zulässig.

II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke

 "Nachnahme von ..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke  sowohl auf dem Packete als auch auf der Begleitadresse angebracht sein.

III Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib- und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diese Bescheinigung mit vermerkt.

IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme­betrages ausgehändigt werden. [Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt[]1.6.1896[, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen ist (§. 45)]. Dies gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerk "postlagernd". Im Falle der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet.]1.1.1899[Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist(§. 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage ach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird.

Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein.

Im Fall der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.]

V []1.1.1899[Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 35 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändernlassen.

VI]Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. Auf dem Abschnitte, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.

[VI Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden dem Absender gegen Rückgabe der unter III erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt.]1.1.1899[]

VII Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:

1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme.

Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.

3. Die [Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:

              bis    5 Mark .............................. 10 Pf.

über    5  " 100 " ...................................... 20 "

  "   100   " 200 " ..................................... 30  "

  "   200   " 400 " ..................................... 40  "]1.1.1899[Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender]

VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.

 

§. 22. Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten.

I Im Wege des Postauftrages können

a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder

b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet werden.

II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein etc.) zur Aushändigung an denje­nigen, welcher Zahlung leisten soll,  oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind.

III Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.

IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:

den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen,

den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß,

den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.

Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten Anlagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll.  Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.

Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt.

Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll (unter VI).

V Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechselbezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrag als Anlagen beizufügen, ist nicht gestattet.

VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags,  weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder - unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers - durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der  Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars,  ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.

VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postauftrag nach……(Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags  nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.

VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einliefe­rungsbescheinigung ertheilt.

IX Bei Postaufträgen  zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung des Post­auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der []1.1.1899[Zahlungspflichtige Frist verlangt und der] Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb die­ser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so [unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist]1.1.1899[wird der Postauftrag sofort zurückgesandt]. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.

X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt.

XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. [Solche Postanweisungen sind bis zum Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 M.]1.1.1899[] In dem beizufügenden Postanweisungs-Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.

XII Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ist.

XIII Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.

XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt.

XV [Diejenigen]1.1.1899[] Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept [oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung]1.1.1899[] nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls [nicht der Auftraggeber]1.1.1899[der Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht] durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren []1.1.1899[(XVIII)] vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.

XVI An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.

XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht andere Bestimmungen getroffen (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, oder  daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-Erklärung verweigert  oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben wird.

XVIII Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung bz. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, mittels Einschreibbriefs zurück- oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“  ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar etc. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes  zu entrichten.

XIX []1.1.1899[So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefülten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 35 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig.

XX]Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein­gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postan­stalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

XX[XXI] Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz:

1. Porto für den Postauftragsbrief mit ................................ 30 Pf.;

2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages;

   b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung Porto für die Rücksendung des angenommenen Wechsels mit ............................................................. 30 Pf.

Das Porto unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Portobetrag unter 2b wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.

Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die Rücksendung des Auftrages und die Weitersendung desselben an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.

 

[§. 23. Postaufträge zu Bücherpostsendungen.

I Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§. 15) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden.

II Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: "Postauftrag zur Bücherpostsendung Nr. ...(Geschäftsnummer) nach .....(Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)".

In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung ein ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie ein ausgefülltes Postanweisungs-Formular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular muß der Ueberschrift "Postauftrag" der Vermerk "zur Bücherpostsendung" zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig.

Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der Vermerk: "Ohne Frist" oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: "Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen ...."

III Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinigung nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§. 18) ausdrücklich verlangt hat.

IV Die Vorzeigung  und Aushändigung der Postaufträge  zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 22).

Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk "ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrages  entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen.

Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragsumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Ist auch bei dieser zweiten  Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwicklung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen.

V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos für letztere.

VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung und Rücksendung etc. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt.]1.6.1896[]

 

§. 24. Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.

I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger be­sonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Ver­merk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen hervorzuhebende Vermerke:  "durch Eilboten",  "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie „cito, citissime, drin­gend, eilig“ etc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend.

II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Vermerk „durch Eilboten“ etc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“.

III Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eilbestellung ausgeschlossen.

IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und  Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von [400]1.1.1899[800] Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Eilboten stets mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung auf die Begleitadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Werthangaben allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen entsprechenden Vermerk in der Aufschrift bestimmen.

V Für die Eilbestellung sind zu entrichten:

A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender:

a) Bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der []1.6.1896[Bestimmungs-]Postanstalten, und zwar:

1. bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefsendungen, sowie bei Briefsendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis [400]1.1.1899[800]  Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.;

2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von [400]1.1.1899[800]  Mark, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 40 Pf.;

b) Bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der []1.6.1896[Bestimmungs-]Postanstalten, und zwar :

bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei den unter a 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf.

B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:

bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei Bestellungen  im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn Packete abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen.

VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.

VII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommen für die Sendungen die Sätze unter V B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.

VIII Verweigert der Empfänger die Zahlung der Botenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.

IX Die Beförderung von Postsendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postorte  findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilbotenerfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VA b bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags etc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.

 

§. 25. Bahnhofsbriefe.

I Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind.

II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.

III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als Brief geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben.

IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen.

V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 24 V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.

 

§. 26. Briefe mit Postzustellungsurkunde.

I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte Postzustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: "Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift". Auf die Außen­seite der zusammengefalteten Postzustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen.

In Betreff der Bestellung etc. der Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe §. 41.

II Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:

1. das gewöhnliche Briefporto,

     2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 

3. das  Porto von 10 Pf.   für  die  Rücksendung  der Zustellungsurkunde.

Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu l die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu.

III Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.

 

§. 27. Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.

I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen etc. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.

II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Be­schaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver­zichtleistung in der Aufschrift durch die Worte "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtsleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.

III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Be­schaffenheit beanstandet worden ist, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vor­schriftswidrigen Verpackung, Verschlie­ßung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeför­derung nur bedingt zugelassen sind (§§. 11 und 12).

 

§. 28. Zeitungsvertrieb.

I Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertriebe übergeben werden, so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.

 

§. 29. Ort der Einlieferung.

I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (II), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VII).

II Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu überge­ben.

III In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung unter­wegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:

gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Zustellungsurkunde, Drucksachen und Waarenproben,

Postanweisungen,

gewöhnliche Packete[]1.6.1896[und Einschreib-Packete],

Nachnahmesendungen, und

Sendungen mit Wertangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage  von [400]1.1.1899[800]  Mark.

Zur Mitnahme von Packeten sind Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten – sei es in Betreff der Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen – nicht zu besorgen sind.

IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Werth- und Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die vom Landbrief­träger angenommenen Werth- und Einschreibsendungen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen er­folgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen.

V Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge­sammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (III) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§. 38 VII) zu entrichten.

VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.

VII Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirection zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib- und Werthsendungen, sowie Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthülfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.

 

 

§. 30. Zeit der Einlieferung.

I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

 

a. Dienststunden.

II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Pu­blikum sind im Allgemeinen:

1) in dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten Septem­ber) von 7 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags,

2) in dem Winter-Halbjahr ( vom l. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.

Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhält­nisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.

III An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens während einer Stunde  und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.

IV Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.

 

b. Schlußzeit.

V Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein:

1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waaren­proben, über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßi­gen Abgange oder Weitergange der Post.

Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten der Bahnpostwagen gelegt werden.

2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßi­gen Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.

3. Für alle anderen Gegenstände:

eine Stunde vor dem planmä­ßigen Abgange oder Weitergange der Post.

VI Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schluß­zeiten eintreten lassen.

VII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.

VIII Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge­hen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht nach Maßgabe des Abgangs der Post die Schlußzeit nach den vorste­henden Festsetzungen früher eintritt.

IX Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der in Betracht kommenden Posten zum Posthause gelangen.

X Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt dienstlich anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.

XI Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. [Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein.]1.1.1899[] Für jedes Packet ist[, neben den im §. 13 für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren,]1.1.1899[] eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.

 

§. 31. Frankirungsvermerk.

I Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der An­nahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerth­zeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden wer­den, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich be­scheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt.

II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbe­halten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zurückgegeben.

 

§. 32. Einlieferungsschein.

I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen;  der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.

 
§. 33. Rückschein.

I Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von  dem  Empfänger  auszustellende   Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Rückschein" in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist.

II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto etc. eine Gebühr von 20 Pf. vom Absender ebenfalls im Voraus zu entrichten.

III Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

[]1.1.1899[IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen.]

 

§. 34. Leitung der Postsendungen.

I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbe­hörde bestimmt.

 

§. 35. Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender.

I Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. [Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.]1.1.1899[]

II Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages oder der Begleitadresse etc. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.

IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert oder eine Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (III) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.

V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:

1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;

2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.

VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages bz. der Begleitadresse erstattet.

VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§. 45 VIII) mit der Maßgabe Anwendung, daß des Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.

 

§. 36. Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.

I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförde­rung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.

 

§. 37. Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.

I Hat der Siegel- oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt.

II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver­schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.

III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen.

IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Ver­schluß der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu be­stimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Erinnerun­gen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung ge­gen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersu­chen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren.

V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß  niederzuschreiben sind.

VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbe­amten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

 

§. 38. Bestellung.

I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegen­stände dem Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,

2. auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waa­renproben,

3. auf Postanweisungen,

4. auf Postaufträge,

5. auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,

6. auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreibpackete.

Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthülfstelle zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen, oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger.

II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete  und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der Post abgeholt werden.

III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben:

1. bei den Postämtern I. Klasse:

a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ………10 Pf.,

b) für schwerere Packete  …….......…………………..15  "

Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden.

2. bei den übrigen Postanstalten:

a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ……….5  Pf.,

b) für schwerere Packete  …………......……………..10  "

Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.

IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

1. für Briefe mit Werthangabe:

a) bis zum Betrage von 1500 Mark …………………………..….5 Pf.,

b) im Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark ……10 "

2. für Packete mit Werthangabe: die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Packete, mindestens aber die Sätze unter 1.

V An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf  20 Pf. festsetzen.

VI Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk werden für jede Postanweisung 5 Pf. erhoben.

VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis  2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück.

In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben.

VIII Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „ frei einschließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben.

IX Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.

X An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfängern im Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 24 III.

XI Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch die oberste Postbehörde angeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde wird für die Rücksendung der Zustellungsurkunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr  und bei Briefen mit Postnachnahme die Vorzeigegebühr hinzu.

XII Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist.

XIII Eine Porto- und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht statt.

XIV Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:

a) bei Zeitungen, welche  wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden …..…..60 Pf.,

b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden ...1 Mark,

c) bei Zeitungen, welche  mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich

bestellt wer­den ……………………………………………………………...1 Mark 60 Pf.,

d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen,

für jede tägliche Bestellung ............................................................................1 Mark]

e) für die amtlichen Verordnungsblätter …………………………………….………60 Pf.

Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus er­hoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

 

§. 39. Zeit der Bestellung.

I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 24.

II Sendungen mit dem Vermerk in  der Aufschrift: "postlagernd" wer­den bei der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§. 45 Abs. I Punkt  3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist.

 

§. 40. An wen die Bestellung geschehen muß.

I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung etc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im Absatz III in Anwendung.

[]1.3.1895[Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Directionen, Ausschüsse, Büreaus, Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Director (Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des Büreaus etc. bekannt ist.]

Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen bevollmächtigten will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn de­ren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll­macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.

II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur nä­hern Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift ge­nannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne aus­drückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.

III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestim­mungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange­troffen, oder wird dem Briefträger etc. der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten und der Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird,

an einen Haus(Geschäfts)beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonsti­gen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bz. des­ Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder den Thürhüter des Hauses.

IV Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (I) an seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen.

V       l. Einschreibsendungen,

2. Postan­weisungen[]1.1.1899[ bis 400 Mark],

3. Telegraphischen Postanweisungen[]1.1.1899[ bis 400 Mark],

4. Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark,

5. Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe von je 400 Mark

sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet: so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.

Postan­weisungen und  telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.

VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift:

 

"An A. zu erfragen bei B."            

"An A. abzugeben bei B."              

"An A. im Hause des B."                

"An A. wohnhaft bei B."              

 

so muß die Bestellung  an den zuerst genannten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen  nach den Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten erfolgen;

             

Lautet die Aufschrift dagegen:

"An A. zu Händen des B."  

"An A. abzugeben an B."   

"An A. für  B."    

"An A. per Adresse des B.",                    

so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten erfolgen;

 

VII Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden.

VIII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen;  der Empfänger oder dessen Be­vollmächtigter oder dasjenige Familienmitglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unter­schreiben.[]1.1.1900[ Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben zu beglaubigen ist.]

IX Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden  oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge­troffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden etc. beauftragten Personen.

X Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.

XI In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diesel­ben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.

XII Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.

 

§. 41. Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.

I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §§. 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.

II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfängern entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be­stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzo­gen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm ein­gezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.

 

§. 42. Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.

I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 40 I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Ge­schäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.

Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungserklärung gestattet.

II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth­angabe, von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe, oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:

a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,

b) die Briefe mit Werthangabe nebst Ablieferungsscheinen,

c) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen

je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:

1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;

2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt;

3. []1.6.1896[wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind;

4. ]wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 12) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.

 

§. 43. Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.

I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfängern nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.

II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe­rungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. []1.1.1900[ Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben zu beglaubigen ist.]

III Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine wei­tere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.

 

§. 44. Nachsendung der Postsendungen.

I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf Verlangen des Ab­senders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers.

III Für Packete und für Briefe mit Werthan­gabe wird im Fall der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer An­satz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

[]1.3.1895[Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maßgabe in Anwendung, daß

a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren gestrichen, und diese Gegenstände mit der Taxe für unfrankirte Sendungen nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden; ferner, daß

b) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko auf denjenigen Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenstand zu entrichten sein würde, falls derselbe bei der nachsendenden Postanstalt als frankirter neu zur Aufgabe käme;

die Anwendung von Zuschlagporto oder die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendung findet daher nicht statt; der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger als Porto angesetzt.]

IV [Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt be­zieht, im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.]1.1.1899[Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Überweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansatz.]

 

 

§. 45. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort.

I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 44 nicht mög­lich oder nicht zulässig ist;

2. wenn die Annahme verweigert wird;

3. wenn die Sendung mit dem Vermerk "postlagernd" versehen ist und nicht innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;

4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit "postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird;

5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung der Geldbetrag nicht in Empfang ge­nommen wird;

6. wenn die Sendung Loose oder Anerbieten zu einem Glückspiel enthält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.

II [Bevor in dem Falle zu I Punkt l eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfängern gleichbenannte Personen im Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur nähe­ren Bezeichnung des Empfängern zu veranlassen.

Das gleiche Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und bei Postanweisungen.]

1.3.1895[Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder zum Voraus die Zustellung an einen andern Empfänger, sei es an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, vorgeschrieben hat.

Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu entscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.

Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt baar zu entrichten.]

III [Wenn Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes  auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet  zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten.

Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.]

1.3.1895[Über ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß

entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei,

oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person erfolgen solle,

oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretendenfalls die Weiterleitung zu bewirken ist, wohnen.

Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird nicht erlassen.

Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt derselbe in dem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird.]

 IV [Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter II und III erlassenen  Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. angerechnet. Verweigert im Fall zu II der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall zu III ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.]

1.3.1875[Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (III), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet.

Das gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.]

V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so­fern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf  dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu vermerken.

VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter I 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe, welche  von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Personen irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen,  welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes niederschreiben.

VIII Für zurückzusendende Packete und Briefe mit Wer­thangabe ist das Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksen­dung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des §. 13 I ausdrücklich verlangt hat.

 

§. 46. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort.

I Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zu­rückgegeben.

II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen­dung an den Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor­schriften verfahren. [Ist über eine Sendung dem Absender ein besonderer  Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushändigung der Sendung zu­rückgegeben werden.]1.1.1899[Bei der Aushändigung von Werth- und Einschreibsendungen sowie Postanweisungen an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben.]

III Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröff­nung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwie­genheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen  jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsie­gel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die An­nahme verweigert, oder  innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegen­stände aber vernichtet werden.

[]1.3.1895[Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese Weitersendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, so wird bei Überweisung der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach Vorschrift im §. 44 III berechnet und erhoben.]

V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird

1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Wer­thangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Ge­genstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser ange­geben worden war, sowie bei Postanweisungen,

2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe

der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbe­stellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öf­fentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen­standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be­kannt gemacht.

VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.

VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.

 

§. 47. Laufschreiben wegen Postsendungen.

I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf.

II Für Lauf­schreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksa­chen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.

IV Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.

 

§. 48. Nachlieferung von Zeitungen.

I Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.

 

§. 49. Verkauf von Postwerthzeichen.

I Die Freimarken sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.

II Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.

III Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätterbekannt gemachten Fristbei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen ausgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.

IV Die Verwendung der aus gestempelten Postkarten ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.

Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen ( Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.

 

§. 50. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.

I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran­kirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden.

II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

III Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger ver­weigert, oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Ab­sender, selbst wenn er die Sendung nicht zurückneh­men will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zah­len.

IV Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.

V Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spä­tere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträglichen Ein­ziehung  des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Post­anstalt zurückgeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.

VI In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

VII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.

 

 

 

Abschnitt II.
Personenbeförderung mittels der Posten.

§. 51. – 62. nicht wiedergegeben.

Abschnitt III.
Extrapostbeförderung.

§. 63. – 70. nicht wiedergegeben.

§. 71. Inkrafttreten

I Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.

 

Berlin, den 11. Juni 1892.