aus Amtsblatt der Deutschen Reichs-Post-  und Telegraphenverwaltung No. 53 / 1879, kleinformatige Anlage zu Verfügung No.122 vom 24.August 1879, s. Seite 338: "Für das Verfahren bei postamtlichen Zustellungen (Behändigungen) ist von dem gedachten Zeitpunkte ab für das ganze Reichs-Postgebiet die anliegende Anweisung maßgebend."

Die Schreibweisen des Originals wurden beibehalten, dort gesperrt gedruckte Wörter sind unterstrichen.

Übersicht über die §§ der Anweisung:
§. 1. Gegenstände der postamtlichen Zustellung.
§. 2. Aeußere Beschaffenheit der durch die Post zuzustellenden Gegenstände.
§. 3. Beurkundung.
§. 4. Ort und Zeit der Zustellung.
§. 5. Personen, an welche die Zustellung zu erfolgen hat. (Formular C. 87 e.)
§. 6. Zustellungen an Gewerbetreibende. (Formular C. 87 b.)
§. 7. Zustellung an Rechtsanwälte. (Formular C. 87 c.)
§. 8. Zustellung an Behörden, Gemeinden, Korporationen oder Personenvereine. (Formular C. 87 d.)
§. 9. Zustellung an andere Personen. (Formular C. 87 a.)
§. 10. Niederlegung der Schriftstücke bei einer Behörde. (Formular C. 87 f.)
§. 11.
§. 12. Verweigerung der Annahme der Zustellung.


Anweisung über das Verfahren,
betreffend
die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunden.



§. 1. Gegenstände der postamtlichen Zustellung.
Schriftstücke, bei welchen es auf die Beschaffung der Zustellungsurkunde ankommt, können durch die Postanstalten zugestellt werden. Hiervon sind jedoch solche Sendungen ausgeschlossen, welche nicht an eine Person gerichtet sind, sondern mehreren auf der Aufschrift benannten Personen nach einander als Umlauf zugestellt werden sollen (Currenden), sowie Sendungen an Gefangene.

§. 2. Aeußere Beschaffenheit der durch die Post zuzustellenden Gegenstände.
Die durch die Post zuzustellenden Sendungen müssen als Briefpostgegenstände in Briefform zur Post geliefert werden; die Anwendung des Verfahrens der Einschreibung ist bei solchen Sendungen nicht ausgeschlossen.
Es sind zu unterscheiden:
1. Zustellungen auf Ersuchen von Gerichtsvollziehern und Gerichtsschreibern,
    a) gewöhnliche
    b) vereinfachte
2. Zustellungen auf Ersuchen nicht gerichtlicher Behörden,
3. Zustellungen auf Ersuchen von Privatpersonen.
Jeder zuzustellende Brief muß in den Fällen zu 1a und 3 zwei Entwürfe zur Postzustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), in den Fällen  zu 1b einen Entwurf auf blauem Papier, in den Fällen zu 2 einen, nach Umständen zwei Entwürfe auf weißem Papier beigefügt erhalten.
Daß dies geschehen, muß auf der Aufschrift des Briefes durch die Worte: "Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift", bz. "Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde" ausgedrückt sein.
In den Fällen zu 1b werden die Briefe außerdem auf dem Briefumschlag den Vermerk tragen: "Vereinfachte Zustellung".
Auf die Außenseite der zusammenzufaltenden Zustellungsurkunden muß bereits bei Auflieferung der Schriftstücke zur Post die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift gesetzt sein.
In der Aufschrift der zuzustellenden Sendung muß die Person, welcher zugestellt werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet sein, daß der Empfänger leicht und sicher aufgefunden werden kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere und gemeine Soldaten muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung des Truppentheils (Kompagnie, Eskadron oder Batterie des zu bezeichnenden Regiments u. s. w., zu welchem sie gehören) und unter Beifügung des Zusatzes "zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
Bei Zustellungen an Behörden, Gemeinden u. s. w. muß die Aufschrift ebenfalls an diese selbst gerichtet sein  mit dem Zusatze  "zu Händen des Vorstehers".
Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher muß deren Name und Amtseigenschaft, bei Sendungen der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei des betreffenden Gerichts als Absender auf der Aufschrift der Sendung bezeichnet sein.
Der Kopf der Entwürfe zu den Postzustellungsurkunden, bz. zu den Abschriften derselben, muß bereits vom Absender ausgefüllt sein.
Zu den Postzustellungsurkunden, bz. den Abschriften derselben kommen verschiedene Formulare zur Anwendung, je nachdem es sich um die obenbezeichneten Fälle 1, 2 oder 3 handelt, und je nachdem Zustellungen an Gewerbetreibende, Rechtsanwälte, Behörden oder Korporationen etc., an Unteroffiziere und Soldaten oder andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen in Frage kommen.
Die bei Postzustellungen zu verwendenden Formulare sind so eingerichtet, daß sie die bei der Zustellung in Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so daß der Postbote nur den Namen derjenigen Person, an welche die Zustellung erfolgt, an der betreffenden Stelle niederzuschreiben und den Vordruck insoweit zu durchstreichen hat, als derselbe in dem gerade vorliegenden Falle nicht zutrifft.
Vor der Uebergabe der zuzustellenden Sendungen an die bestellenden Boten hat die Postanstalt genau zu prüfen, ob die Sendungen den vorbezeichneten Vorschriften entsprechen, und auf Beseitigung etwaiger Mängel auf kurzem Wege hinzuwirken.


§. 3. Beurkundung.
Die postamtliche Zustellung besteht in der Uebergabe der zuzustellenden Sendung unter Beurkundung der erfolgten Uebergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde hat folgenden Erfordernissen zu entsprechen:
1. Jede Urkunde muß enthalten:
a) Ort und Zeit der Zustellung;
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
c) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§. 6 bis 9 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 10 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
d) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
e) die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück und u. U. eine Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben ist;
f) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
2. Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich geschrieben sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder einer anderen ähnlichen Trockenschrift ist unstatthaft.
3. Die Urkunden - Urschriften wie Abschriften - sind ohne Lücken anzufertigen. Radirungen sind untersagt. Etwa nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die in denselben vorhandenen, zur Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, insoweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen.
4. Die Abschriften, welche in den Fällen 1a und 3, u. U. auch im Falle 2 des §. 2 vom Postboten am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Empfänger zu übergeben sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schlusse, unmittelbar vor der Unterschrift, mit dem Vermerk "Beglaubigt" versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem der bestellende Bote von der wörtlichen Uebereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift (Ausfertigung) sich überzeugt hat.
Haben für Urschrift und Abschrift Formulare von derselben Fassung Verwendung gefunden, so ist der auf der Rückseite der Abschrift befindliche, für die Rücksendung der Urschrift bestimmte Vordruck zu durchstreichen.

§. 4. Ort und Zeit der Zustellung.
Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, wo der bezeichnete Empfänger angetroffen wird. Hat derselbe aber an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist er nicht verpflichtet, sich auf eine außerhalb derselben versuchte Zustellung einzulassen. Der bestellende Bote muß in einem solchen Falle bei Verweigerung der Annahme die Zustellung in der Wohnung oder in dem Geschäftslokale bewirken.
Der regelmäßige Ort, welchen der bestellende Bote zur Vornahme der Zustellung aufzusuchen hat, ist daher die Wohnung oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers, weil alsdann die Zustellung nöthigenfalls in dessen Abwesenheit und selbst bei verweigerter Annahme der Schriftstücke vorgenommen werden kann.

Jedenfalls muß bei der Zustellung außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals immer ein angemesener Ort und eine passende Gelegenheit gewählt werden, welche die ungehinderte und sichere Uebergabe und Annahme der Schriftstücke gestatten.
Was die Zeit der Zustellung anlangt, so müssen die betreffenden Sendungen mit der nächsten sich darbietenden Bestellgelegenheit zugestellt werden, sofern nicht etwa auf der Aufschrift der Sendungen ein bestimmter Tag für die Zustellung bezeichnet ist. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf indeß die Zustellung nur dann erfolgen, wenn solches auf der Aufschrift des Briefes besonders verlangt worden ist.

§. 5. Personen, an welche die Zustellung zu erfolgen hat. (Formular C. 87 e.)
Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empänger in Person.
Handelt es sich um eine Zustellung an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde desselben (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.) erfolgen. Zu den Unteroffizieren gehören in dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister und die denselben gleich oder nachstehenden Avancirten.
Die Zustellung an eine Behörde, Gemeinde oder Korporation, sowie an Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine, welche als solche klagen und verklagt werden können, erfolgt an deren gesetzliche Vertreter oder Vorsteher. Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorsteher vorhanden, so genügt die Zustellung an einen derselben.
Kann eine Zustellung an den bezeichneten Empfänger in Person nicht erfolgen, so ist sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an eine andere Person oder durch Niederlegung bei einer Behörde zu bewirken. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden.

§. 6. Zustellungen an Gewerbetreibende. (Formular C. 87 b.)
Soll die Zustellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen, welcher ein besonderes Geschäftslokal hat, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal desselben (Laden, Komtoir u. s. w.) zu begeben. Wird der bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokale an einen darin anwesenden Gehülfen des Gewerbetreibenden (Kommis, Buchhalter, Gesellen u. s. w.) erfolgen.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bote in die Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben und demnächst, wenn derselbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 9 bis 11 zu verfahren.


§. 7. Zustellung an Rechtsanwälte. (Formular C. 87 c.)
Soll die Zustellung an einen Rechtsanwalt erfolgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal (Büreau) desselben zu begeben. Wird der Rechtsanwalt dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokale an einen darin anwesenden Gehülfen (Büreauvorsteher, Expedient u. s. w.) oder Schreiber des Rechtsanwalts erfolgen.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bote in die Wohnung des Rechtsanwalts zu begeben und demnächst, wenn derselbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 9 bis 11 zu verfahren.


§. 8. Zustellung an Behörden, Gemeinden, Korporationen oder Personenvereine. (Formular C. 87 d.)
Soll die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, wie Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften und dergleichen Gesellschaften, erfolgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der Behörde u. s. w. in das Geschäftslokal derselben zu begeben. Wird in diesen Stunden die Person, an welche die Zustellung erfolgen soll, dort nicht angetroffen oder ist sie an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokale an einen anderen dort anwesenden Beamten oder Bediensteten der Behörde u. s. w. erfolgen.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bote in die Wohnung des Empfängers zu begeben und demnächst, wenn derselbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 9 bis 11 zu verfahren. Hat jedoch die Behörde u. s. w. ein besonderes
Geschäftslokal, so kann außerhalb dieses Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt werden.

§. 9. Zustellung an andere Personen. (Formular C. 87 a.)
Soll die Zustellung an eine andere als an eine der in den §§. 6 bis 8 bezeichneten Personen erfolgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach in die Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben. Wird derselbe dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Daß die dienende Person in demselben Hause wohne, ist nicht erforderlich.
Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.

§. 10. Niederlegung der Schriftstücke bei einer Behörde. (Formular C. 87 f.)
Ist der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, und kann die Zustellung auch nicht nach den Vorschriften des §. 9 erfolgen, so hat der bestellende Bote dieselbe dadurch zu bewirken, daß das zu übergebende Schriftstück in den Fällen zu 1 des §. 2 auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung belegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher, in den Fällen zu 2 und 3 des §. 2 bei der Postanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht befindet, bei dem Gemeindevorstande niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung des Empfängers zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
Unter den bezeichneten Niederlegungsstellen hat der Postbote thunlichst diejenige zu wählen, welche dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am Orte, so erfolgt die Niederlegung bei derjenigen, welche das betreffende Schriftstück dem Postboten übergeben hat.
Die Nachbarn, denen die Niederlegung der Schriftstücke mitgetheilt wird, sind zu ersuchen, den Empfänger davon alsbald in Kenntniß zu setzen.

§. 11.
Bevor der Postbote die Zustellung an eine der in den §§. 5 bis 9 bezeichneten Personen oder durch Niederlegung (§. 10) bewirkt, hat er sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Wohnung oder das Geschäftslokal, worin die Zustellung vorgenommen oder vergebens versucht wird, auch wirklich die Wohnung oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers ist, und daß die Personen, mit welchen er verhandelt, auch wirklich diejenigen sind, für welche sie sich ausgeben.
Die Personen, an welche an Stelle des bezeichneten Empfängers die Zustellung erfolgt, hat der Postbote zu bedeuten, daß sie verpflichtet sind, die Schriftstücke dem Ersteren alsbald auszuhändigen.
An unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde darf die Zustellung niemals geschehen.


§. 12. Verweigerung der Annahme der Zustellung.
Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an welche Sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Postbote das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen.
Es ist jedoch hierbei zu beachten, daß an den Hauswirth oder Vermiether die Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, wenn Sie die Annahme verweigern, die Zustellung auch nicht durch Zurücklassung des Schriftstücks bewirkt werden darf.
Ferner bleibt zu berücksichtigen, daß die Verweigerung der Zahlung der auf der Sendung haftenden Gebühren nicht als Verweigerung der Annahme der Sendung zu betrachten ist, daß vielmehr in diesem Falle die Gebühren vom Absender einzuziehen sind.