Portovergünstigungen
1868-1871 Die Norddeutsche Post übernahm zunächst die Portofreiheitsregelungen der Postverwaltungen ihrer Staaten. In einer Zusammenstellung vom 8.1.1868 hat die Norddeutsche Postverwaltung die geltenden Portofreiheiten aufgeführt. Dabei wurden zwar eine große Anzahl von Regelungen, die für das Norddeutsche Postgebiet insgesamt gelten, explizit genannt, aber für die aus den alten Bestimmungen der Altdeutschen Postverwaltungen fortgeltenden Privilegien nur auf alte Zusammenstellungen verwiesen oder nur vermerkt, dass es weitere althergebrachte Privilegien gibt. Somit haben nur die lokalen Postanstalten einen Überblick, welche Portofreiheitsregelungen für sie gelten. Einen Eindruck erhält man jedoch durch die Regelungen für das Großherzogtum Hessen, wie sie im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt No. 39 am 31.12.1857 veröffentlicht worden. In dieser Verordnung "das Postwesen in dem Großherzogthum Hessen betreffend" wird in § 6 das "Postfreithum" beschrieben. Zum 1.1.1870 trat das Portofreiheitsgesetz in Kraft, das die Portofreiheiten neu regelte und vom Deutschen Reich als Reichsgesetz übernommen wurde. Gleichzeitig wurde ein Aversionierungsverfahren eingeführt und Entschädigungsregelungen für bisher bestehende Privilegien (insbesondere Eisenbahn-Dienstsachen und Eisenbahn-Vereinssachen) eingeführt. Die ab 1868 geltenden besonderen Vergünstigungen für Soldaten (Sendungen in eigenen Angelegenheiten) und für Marine-Angehörige in Übersee wurden durch das Portofreiheitsgesetz bestätigt und auch für die Zeit der Reichspost beibehalten. Daher werden alle diese Regelungen zu Portovergünstigungen ab 1870 zusammenhängend beschrieben. |