Portovergünstigungen
(Die
im Folgenden aus den
Amtsblättern der Postverwaltung zitierten Texte sind in
der Schreibweise des
Originals
wiedergegeben, dort gesperrt gedruckte Wörter sind
unterstrichen) 1870-1900 Folgende Themen werden erläutert: Portofreiheiten, Aversionierung, Entschädigungskonten, portopflichtige Dienstsachen, Soldatenpost, Marinebriefe, Versicherungen. 1.
Allgemeines
Anlässlich der Bekanntmachung des Portofreiheitsgesetzes, das im Gebiet des Nordeutschen Bundes vom 1.1.1870 ab in Kraft trat, hat das General-Post-Amt am 15.12.1869 eine Verfügung (Nr. 205) zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen (Amtsblatt der Norddeutschen Post-Verwaltung No. 79, Seite 351ff, 1869). In dieser Verfügung sind nicht nur als Anlagen der Gesetztestext und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen (Regulativ) beigefügt, sondern sie enthält auch
Die Verfahrensregelungen bei Behändigungsscheinen sind in den Beiträgen über Behändigung (1868-1871) und Zustellungsurkunden (1872-1900) beschrieben. Die Regelungen zu den portopflichtigen Dienstsachen beruhen für das Deutsche Reich auf dem Posttaxgesetz. Ähnliche Vorschriften gibt es in der Postordnung des Norddeutschen Bundes und auch in der oben genannten Verfügung. Den Text des Portofreiheitsgesetzes und die Ausführungsbestimungen (Regulativ) finden Sie auszugsweise im 1869 veröffentlichten Originaltext. Es wird daher darauf verzichtet, diese Bestimmungen noch einmal zusammenfassend darzustellen. Das Portofreiheitsgesetz wurde durch das Gesetz vom 16. April 1871, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, Reichsgesetz und damit im Deutschen Reich wirksam, wobei die Sonderstellungen von Württemberg und Bayern erhalten blieben. Es bestanden aber weiterhin Ausnahmen für Baden und Hessen, die durch Vereinbarungen zu Versailles am 15. November 1870 beschlossen wurden und weiterhin Bestand hatten: Dort heißt es unter anderem für Baden: Auch die Bestimmungen in den
Artikeln
49 - 52 der Bundesverfassung sollen für Baden erst mit dem 1.
Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit die für die
Überleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in
die
Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde.
In der Verfügung Nr. 185 vom 27.12.1871 heißt es dazu entsprechend: Da
das Großherzoglich Badische
Postwesen mit dem 1.1.1872 auf das Deutsche Reich übergeht und
zu
demselben Zeitpunkte das Portofreiheits-Gesetz vom 5. Juni 1869 auch
im Großherzogthum Baden in Kraft tritt: so
finden vom 1. Januar 1872 ab die bisher im Norddeutschen Postgebiete
bestandenen Portofreiheits-Bestimmungen sowohl im innern Verkehr
Badens, als auch im Verkehr zwischen dem bisherigen Norddeutschen
Postgebiete einerseits und Baden andererseits Anwendung.
Für
Hessen wird unter anderem vereinbart:Ebenso kommen vom 1. Januar 1872 ab die beschränkenden Vorschriften, welche bisher zwischen den Hohenzollernschen Landen und den andern Theilen des Norddeutschen Postgebiets bezüglich der Portofreiheit für Fahrpostsendungen bestanden in Wegfall. Ferner gelten die Portovergünstigungen, welche bezüglich der an Soldaten (bis zum Feldwebel einschl. aufwärts) gerichteten Pakete ohne Werthangabe allgemein bewilligt sind, für den Verkehr zwischen den Hohenzollernschen Landen und den anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets aber bisher ausgeschlossen waren, fortan auch für den letztgedachten Verkehr. Im Verkehr zwischen dem bisherigen Norddeutschen Postgebiete und Baden einerseits und Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg andererseits tritt bezüglich des Portofreiheitswesens für jetzt keine Aenderung ein. ...
zum VIII. Abschnitt der Verfassung,
daß die Verträge, durch welche das
Verhältnis des Post-
und Telegraphenwesens in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt
ist, durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Insbesondere
behält es hinsichtlich .... der Behandlung des
Portofreiheitswesens in Südhessen bis zum Ende des Jahres 1875
sein Bewenden bei dem jetzt bestehenden Zustande.
In der Verfügung Nr. 269 vom 23.12.1875 heißt es dazu für Südhessen: Durch
das Reichsgestz vom 20. December
1875 (Reichsgesetz-Bl. S 323) ist das Gesetz über die
Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 vom 1. Januar 1876 ab
auch
in Südhessen
eingeführt worden.
In Elsass-Lothringen wurde das Portofreiheitsgesetz durch besonderes Gesetz vom 1.3.1872 zum 1.4.1872 eingeführt, da Elsass-Lothringen zum Zeitpunkt der Übernahme als Reichsgesetz noch nicht zum Reichsgebiet gehörte. Zusammenfassend lässt sich also sagen: Das Portofreiheitsgesetz gilt ab 1.4.1872 im Reichspostgebiet mit Ausnahme von Südhessen, wo es erst zum 1.1.1876 eingeführt wird. Bis dahin gelten besondere Regelungen für Südhessen. Das gleiche gilt dann auch für das Regulativ. Das Regulativ wurde nur sprachlich an die neue Rechtslage angepasst (z. B. Bundesbehörden werden Reichsbehörden, Sonderregelungen zu den Hohenzollernschen Landen weggelassen usw.) und in wenigen Details später geändert aber in Einzelheiten zur Klarstellung weiter ergänzt. Das Regulativ wurde Bestandteil der ADA (Allgemeinen Dienst-Anweisung) und unterlag daher fortlaufender redaktioneller Bearbeitung, die ich leider nicht systematisch nachvollziehen kann, weil in den Hamburger Bibliotheken die ADAen aus dieser Zeit nicht vorhanden sind. Portofreie Postsendungen sind auf der Adresse mit Portofreiheitsvermerken zu versehen. Die im Regulativ erwähnten Vermerke sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Änderungen des Regulativs, soweit sie durch Verfügungen im Amtsblatt bekannt gemacht wurden:
Belege zu Portofreiheiten Als Aversionierung bezeichnet man das Verfahren, mit dem festgestellt wird, welche Porto- und Gebührenbeträge eine Behörde während eines Testzeitraums ausgibt, damit anschließend eine Pauschalsumme (Aversum) vereinbart werden kann, die anstelle der Zahlung der laufenden Gebühren an die Postkasse abgeführt wird. Dieses Verfahren wird unter I. in der oben genannten Anlage C beschrieben. Da diese Beschreibung fast nur Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren enthält, soll dieser Teil hier nicht wiedergegeben werden. Interessant sind dagegen diejenigen Gebühren, die nicht unter die Aversionierung fallen; dies sind laut Anhang C: Von
der Aversionierung ausgeschlossen
sind folgende Gebühren:
1)
die Gebühr für
die Bestellung der von anderen
Postorten
eingehenden Packete ohne
Werths-Declaration, Sendungen mit declarirtem Werthe und
Postanweisungs-Beträge am Orte der Bestimmungs-Postanstalt;
die
Gebühr ist vom Adressaten zu entrichten, falls derselbe nicht
von
der Abholung Gebrauch macht;
Beim
General-Post-Amt wird ein Register geführt, in dem unter
laufender Nummer aufgeführt sind:2) das Expreßbestellgeld für die von der absendenden Behörde etwa verlangte Bestellung einer Sendung an den Adressaten durch einen expressen Boten; dieses Bestellgeld ist, sofern dasselbe nicht vom Adressaten eingezogen werden soll, von der absendenden Behörde baar zu entrichten; 3) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten, zur Weitersendung per Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung selbst, auf welche überhaupt die betreffende Gebühr Anwendung findet, unfrankirt abgesandt werden soll; die vom Absender zu tragende Nebengebühr ist in diesem Falle baar zu entrichten.
II.
Aeußere
Bezeichnung der Sendungen.
Während
der Dauer der zum Zwecke der Aversionirung
stattfindenden Notirung der Porto u. s. w. Beträge sowohl, als
nach Ablauf der Ermittelungs-Periode, sind die betreffenden Sendungen
auf der Adresse1)
mit dem Vermerk:
"frei
laut Aversum Nr. ... "
(oder abgekürzt: "frei lt. Avers. Nr. ...") und 2)
mit der Firma des absendenden
Behörde
zu
versehen. Die Aversional-Nummer ergiebt sich aus dem Register des
General-Post-Amts und wird den betreffenden Stellen rechtzeitig vor dem
Beginne der Ermittelungs-Periode mitgetheilt.Der Vermerk: "frei laut Aversum Nr. ..." ist auf die Vorderseite der Adresse in die linke untere Ecke und die Firma der absendenden Behörde unmittelbar unterhalb dieses Vermerks zu setzen. Außerdem müssen sich die Sendungen noch durch den Verschluß mittelst des Dienstsiegels oder Dienststempels der absendenden Behörde als geeignet zur unentgeltlichen Beförderung im Einzelnen erweisen. In denjenigen Fällen, in welchen der einzelne, eine Staatsbehörde repräsentierende Beamte mit einem Dienstsiegel nicht versehen ist, hat der Vermerk zunächst ganz wie vorstehend zu lauten; außerdem aber hat der Absender in solchem Falle unterhalb der Firma der absendenden Behörde , welche derselbe vertritt, "die Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters zu bescheinigen. Bei Briefen mit Insinuations-Document muß der Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ..." noch auf die Außenseite des Insinuations-Documents gesetzt werden; es ist jedoch auf den Insinuations-Documenten selbst ein weiterer Zusatz bei jenem Vermerk nicht erforderlich. Es ist den Staatsbehörden anheim gegeben, den Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ... " und die Firma der absendenden Behörde mittelst eines Stempels auf die Adresse der Sendungen drucken zu lassen, welcher nachstehender Form entspricht:
Die Angabe des Ortes, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, ist in dem Stempel entbehrlich, weil der Ort aus dem Postaufgabe-Stempel hervorgeht. Die Postanstalten an den Aufgabeorten prüfen, ob die Sendungen den Anforderungen in Betreff des Aversionirungs-Vermerks und des Dienstsiegels resp. der Bescheinigung über die Ermangelung eines solchen entsprechen. Zum Zweck der Controlle wird den Postanstalten ein Extract aus dem Register des General-Post-Amts durch das Post-Amtsblatt mitgeteilt. Für die Dauer der Ermittelungs-Periode hat die Aufgabe-Postanstalt gleich bei der Annahme diejenigen Porto- und Gebühren-Beträge, welche für die einzelnen Sendungen im Aversionirungs-Conto zur Berechnung kommen, auf der Adresse der Sendung neben dem Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ..." mit schwarzer Dinte nachrichtlich ersichtlich zu machen. Dieser Aversionsvermerk kann sehr unterschiedlich aussehen. Verbreitet sind die oben erwähnten rechteckigen Stempel, aber es gibt auch ungerahmte Stempeltexte, gedruckte Formulartexte oder handschriftliche Formulierungen. Verwaltungen benutzten außerdem rechteckige aufgeklebte auch farbige Zettel und sogar Aufkleber in Briefmarkenform. Aversionierungsverträge
1.1.1870 - 31.12.1902
Die Verwaltungen der in der folgenden Tabelle aufgeführten Institutionen haben mit der Postverwaltung Verträge zur Aversionierung von Porto- und Gebührenbeträgen ( später: Vereinbarung einer Portobauschsumme) abgeschlossen. Da die Verwaltung des Herzogtums Lauenburg schon 1871 durch die Provinzverwaltung von Schleswig-Holstein übernommen wurde, war die Avers.-Nr. 7 wieder frei und wurde ein zweites Mal vergeben. Bei der Aversionierungsvereinbarung für Südhessen (Aversum Nr. 5) handelt es sich nicht um eine pauschale Abgeltung von Portogebühren von Staatsbehörden, sondern um die Fortgeltung der früheren Portofreiheitsregelungen bis zum 31.12.1875. Quellen: die jeweiligen Verfügungen der Postverwaltung im Amtsblatt.
Die
oben erwähnte Anlage
D beschreibt das
Verfahren mit dem für die
früher portofreien Postsendungen der Eisenbahngesellschaften
und
des Deutschen-Eisenbahnvereins Entschädigung zu leisten ist.
Diese
Postsendungen müssen nach in Kraft treten des
Portofreiheitsgesetzes mit Marken oder bar frankiert
eingeliefert
werden. Die Portobeträge werden sowohl von den
Eisenbahndienststellen und dem Eisenbahnverein als auch von der Post in
Entschädigungskonten eingetragen, um später erstattet
werden
zu können.
Diese Regelung wird durch die Verfügung No 52 vom 12. 6. 1874 mit Wirkung zum 1. 7.1874 geändert. Ab diesem Zeitpunkt werden die sowohl als frankirt als auch unfrankiert bezeichneten Sendungen 'mit einer besonderen Marke beklebt, welche auf hellgelben Papier mit gummirter Rückseite in Schwarzdruck die Inschrift trägt "Frei laut Entschädigungsconto" '. Marken oder Franco-Stempel werden nicht mehr verwendet. Diese und viele weitergehende Informationen zu dem Thema finden sich in dem von INFLA BERLIN, INFLA Bücherei 55, herausgegebenen Buch von G. Zenker: "DEUTSCHES REICH Die Gebühren-Zettel für die Dienstbriefe der Eisenbahn-Gesellschaften D I und D II". Belege zu Eisenbahn-Dienstsachen Zusätzlich finden sich Belege für Eisenbahn-Dienstsachen, die offenbar mit der Eisenbahn transportiert wurden, ohne jeden Hinweis, dass die Reichspost an dieser Sendung beteiligt gewesen ist. Ein Beispiel: Dieses als E.D.S bezeichnete Schreiben mit einem nicht von der Reichspost verwendeten Stempel 'Cottbus 06 17 6 84' ist offenbar 'per Packmeister' von Cottbus nach Königs-Wusterhausen mit der Eisenbahn transportiert worden. Die erhalten gebliebene Faltbriefhülle trägt keinen Poststempel. Es könnte also sein, dass der 'Packmeister' diesen Brief persönlich beim Amtsgericht abgegeben hat. In der Postordnung für das Norddeutsche Postgebiet heißt es: Portopflichtige
Dienstbriefe werden mit Zuschlag-Porto alsdann nicht
belegt, wenn
die Eigenschaft derselben als
Dienstsache durch den Vermerk »Portopflichtige
Dienstsache« auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar
gemacht
worden ist. Dieser
Vermerk
muss in die Augen fallen; es empfiehlt sich, dass derselbe oben links
in der Ecke
auf der
Adressseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender
niedergeschrieben
wird.
In der Verfügung zum
Portofreiheitsgesetz wird zusätzlich erläutert:
Das
Rubrum "Portopflichtige Dienstsache" befreit auch ferner bei
unfrankierten Dienstbriefen von dem Zuschlagporto. Dieses Rubrum darf
angewendet werden von öffentlichen Behörden (Staats.
und
anderen Behörden), von denjenigen einzelnen Beamten, welche
eine
öffentliche Behörde vertreten, sowie von Geistlichen
in
Ausübung dienstlicher Functionen. Ein derartiger Dienstbrief
muß, um von dem Zuschlagporto frei zu sein,
außerdem mit
öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sein, oder es
muß, wenn der einzelne, eine öffentliche
Behörde
vertretende Beamte sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels
befindet, unter dem gedachten Rubrum "die Ermangelung eines
Dienstsiegels" von ihm mit Unterschrift des Namens und
Beisetzung
des Amtscharakters bescheinigt sein. Milde Stiftungen und Privatvereine
sind zur Anwendung der Bezeichnung "Portopflichtige Dienstsache" nicht
berechtigt. Bei Briefen, die nach Bezirken außerhalb des
Norddeutschen Postgebietes bestimmt sind, z. B. nach Oesterreich,
Bayern, Württemberg, Belgien, den Niederlanden u.s.w., oder
die,
von auswärts abgesandt, nach dem Norddeutschen Postgebiet
bestimmt
sind oder durch dasselbe transitiren, findet ein Erlaß des
Zuschlagportos, wo ein solches für unfrankirte Briefe
vertragsmäßig feststehend ist, nicht statt.
Im
Amts-Blatt der Deutschen
Reichs-Postverwaltung No 59 aus 1871 werden
auf Seite 537f in der Verfügung Nr. 151 vom
28.11.1871 die
Ausführungsbestimmungen wie folgt beschrieben: Nach
§ 1 des Gesetzes über
das Posttaxwesen
im
Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. October 1871
(Reichsblatt, Jahrgang 1871, Nr. 42) werden portopflichtige
Dienstbriefe
mit dem für unfrankirte Briefe festgesetzten Zuschlagporto von
1
Sgr. nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch
eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem
Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.
In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist angeordnet worden, daß vom 1. Januar 1872 ab diejenigen portopflichtigen unfrankirten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welche im internen Verkehr Deutschlands, mit Ausschluß des innern Verkehrs Bayerns und des innern Verkehrs Württembergs, von
öffentlichen Behörden,
von Beamten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher
Functionen abgesandt und vor
Postaufgabe
a)
auf der Adrese mit dem Vermerk "Portopflichtige
Dienstsache"
versehen,
b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen werden. Von dem
Erforderniß des
Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu
b.) wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im
Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der
Adresse unter dem Vermerk zu a. "Die Ermangelung eines Dienstsiegels"
mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters
bescheinigt.
Damit der Vermerk "Portopflichtige Dienstsache" gleichmäßig in die Augen falle, ist derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite der portopflichtigen Dienstbriefe niederzuschreiben. Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der Bezeichnung "Portopflichtige Dienstsache" nicht berechtigt. Bei Briefen nach und aus fremden Ländern findet ein Erlaß des Zuschlagportos nicht statt. Belege zu portopflichtigen Dienstsachen 6. Soldatenpost
Im Post- und Telegraphen-Handbuch 1868 (§. 35) (s. Literatur) sind für Soldaten folgende Regelungen aufgeführt: Postsendungen von oder an Militair-Personen
innerhalb des Norddeutschen
Bundes.
Die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis zum Feldwebel oder Wachtmeister einschliesslich aufwärts, die Invaliden in Invaliden-Häusern mit eingerechnet, ferner die in denselben Rang- und Besoldungs-Verhältnissen stehenden nicht streitenden Glieder, so wie auch diejenigen Seconde-Lieutenants, welche zwar mit dem Lieutenants-Charakter beliehen worden sind, aber nicht in den mit dieser Charge verbundenen Militair-Competenzen stehen, und die Gendarmen, ferner die bei der Bundes-Kriegs-Marine im Dienst stehenden Ober-Steuerleute und Steuerleute, Ober-Feuerwerker und Feuerwerker, Ober-Bootsleute und Bootsleute, Ober-Maschinisten und Maschinisten, Ober-Meister und Meister, Feldwebel, See-Kadetten, Stabs-Wachtmeister, Steuermanns-Maaten, Feuerwerks-Maaten, Bootsmanns-Maaten, Maschinisten-Maaten, Meisters-Maaten, Ober-Lazarethgehülfen und Lazarethgehülfen, Stabs-Sergeanten, Kadetten, Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten-Applicanten, Heizer, Handwerker und Unter-Lazarethgehülfen, sowie die beim See-Bataillon und bei der See-Artillerie im Dienst stehenden Militair-Personen vom Feldwebel abwärts, geniessen für ihre Person im Umfange des Norddeutschen Postgebiets folgende Porto-Vergünstigungen: 1)
Für gewöhnliche Briefe an die Soldaten etc.
kommt,
insofern diese
Briefe als
»Soldatenbrief.
Eigene Angelegenheit
des Empfängers« bezeichnet sind und das
Gewicht von 4 Loth nicht übersteigen, Porto nicht in Ansatz.
2) Für die an Soldaten etc. gerichteten Post-Anweisungen im Betrage bis 5 Thlr. oder 8¾ fl. einschliesslich beträgt das Porto 1 Sgr. beziehungsweise 3 Xr., ohne Unterschied der Entfernung. Dieses Porto muss in allen Fällen vorausbezahlt werden. 3) Für die an Soldaten etc. adressirten Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 6 Pfund einschliesslich kommt ein ermässigtes Porto von 2 Gr. oder 7 Xr. ohne Unterschied der Entfernung zur Anwendung. Diese unter 2
bezeichneten Post-Anweisungen, so wie die Begleitbriefe
(Begleit-Adressen)
zu den unter 3 gedachten Packeten müssen ebenfalls mit der
Aufschrift: »Soldatenbrief.
Eigene
Angelegenheit des Empfängers« versehen sein.
Alle Postsendungen von Soldaten etc., sowie die unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Postsendungen an Soldaten, unterliegen der vollen Portozahlung. Auch kommen die Porto-Vergünstigungen zu 1, 2 und 3 weder auf beurlaubte Militairs etc., noch auf einjährig Freiwillige zur Anwendung. Sendungen, welche a)
rein gewerbliche Interessen des Adressaten
betreffen, z. B. den
Vertrieb eines
von einer Militair-Person herausgegebenen Werkes,
b) im ausschliesslichen gewerblichen Interesse des Absenders an eine Militair-Person gerichtet sind, z. B. die Zusendung buchhändlerischer oder kaufmännischer Anzeigen an einen Soldaten, haben auf
Porto-Vergünstigung keinen Anspruch.
Militair-Personen in den Hohenzollernschen Landen geniessen die unter 1, 2 und 3 bezeichneten Porto-Vergünstigungen innerhalb der Hohenzollernschen Lande. In Bezug auf den Verkehr nach und von anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets treten für diese Militair-Personen nur die unter 1 und 2 bezeichneten Porto-Vergünstigungen ein. Diese Regelungen gelten ab 1.1.1868.
7.
MarinebriefeIm § 5 des Portofreiheitsgesetzes bzw. Artikel 9 des Regulativs wird festgestellt, dass die Portovergünstigungen für Personen des Militärstandes erhalten bleiben. Die Einschränkungen für Soldaten in den Hohenzollernschen Landen werden mit Beitritt Badens zum 1.1.1872 zum Reichspostgebiet aufgehoben. Ab 1.4.1872 gelten diese Vergünstigungen auch für Elsass-Lothringen. Belege zur Soldatenpost Im
Post-und Telegraphen-Handbuch 1868 (§ 36) (s. Literatur)
sind für Marine-Schiffsbesatzungen
auf See
die folgenden Sonderregelungen aufgeführt:
Privat-Briefsendungen an Personen
der
Norddeutsohen Schiffsbesatzungen ansserhalb
des Norddeutschen
Postgebiets.
Bei dem Hof-Postamte in Berlin besteht ein Marine-Postbüreau, welches die Bestimmung hat, die bei den Norddeutschen Post-Anstalten aufgelieferten Briefe für Personen der Norddeutschen Schiffsbesatzungen an Orten ausserhalb des Norddeutschen Postgebiets zu sammeln und demnächst nach dem Bestimmungsorte zu befördern. Das vom Absender bei der Einlieferung derartiger Briefe zu entrichtende Porto beträgt: für
jeden gewöhnlichen Privat-Brief bis zum Gewichte
von 4 Loth einschließlich *):
an Officiere und die im Officiersrang stehenden Marine-Beamten 2 Gr resp. 7 Kr., an die Mannschaften etc. der Marine 1 Gr. resp. 3 Kr. Die Adresse der
Briefe, für welche diese
Beförderungsart in Anspruch genommen
wird, muss enthalten:
a)
den Grad und Dienst-Charakter des Adressaten oder das Amt, welches
derselbe
in der Marine-Verwaltung bekleidet;
b) den Namen des Schiffes, an dessen Bord der Adressat sich befindet; c) die Angabe: »per Adresse des Hof-Post-Amts in Berlin.« Recommandirte
Sendungen, ferner Werth- und Packetsendungen, sind von
der vorbezeichneten Beförderungsweise ausgeschlossen, ebenso
die den
vorstehenden Bestimmungen
nicht entsprechenden Briefsendungen, mithin auch gewöhnliche
Briefe im Gewichte
von mehr als 4 Loth.
*) Siehe auch Verfügungvom
26.10.1867. Diese Portosätze gelten ab 1.1.1868. Der im
§ 36 angegebene Portosatz von 3 Sgr. bzw 11 Xr. galt nur bis
31.12.1867.Im § 5 des
Portofreiheitsgesetzes bzw. Artikel
9
des Regulativs wird festgestellt, dass die
Portovergünstigungen
für die Kriegsmarine erhalten bleiben. Ab 1.4.1872 gelten diese Regelungen auch für Elsass-Lothringen.
8.
VersicherungenDas Marine-Post-Büro beim Hof-Post-Amt in Berlin wird später in Kaiserliches Marine-Postamt umbenannt. Belege zu Marinebriefen Versicherungen und
Berufsgenossenschaften erhalten ab 1.1.1891 die Berechtigung
für
ihre dienstlichen Zwecke auf Drucksachen in sehr viel
stärkerem
Maße handschriftliche oder maschinelle Zusätze oder
Änderungen der Vordrucke vorzunehmen, als das sonst zugelassen
ist. Die Einzelheiten finden sich in den Postordnungen in den
§§ zu Drucksachen.
Belege zu Versicherungs-Drucksachen |