Portovergünstigungen
1870-1900
(Die im Folgenden aus den Amtsblättern der Postverwaltung zitierten Texte sind in der Schreibweise des Originals wiedergegeben, dort gesperrt gedruckte Wörter sind unterstrichen)

Folgende Themen werden erläutert: PortofreiheitenAversionierung, Entschädigungskonten, portopflichtige Dienstsachen, SoldatenpostMarinebriefeVersicherungen.

1. Allgemeines

Anlässlich der Bekanntmachung des Portofreiheitsgesetzes, das im Gebiet des Nordeutschen Bundes vom 1.1.1870 ab in Kraft trat, hat das General-Post-Amt am 15.12.1869 eine Verfügung (Nr. 205) zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen (Amtsblatt der Norddeutschen Post-Verwaltung No. 79, Seite 351ff, 1869).
In dieser Verfügung sind nicht nur als Anlagen der Gesetztestext und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen (Regulativ) beigefügt, sondern  sie enthält auch
  • eine Darstellung der Contoführung für die Behörden (Anlage A.)
  • die künftigen Sätze und die Vorschriften wegen deren Erhebung hinsichts gerichtlicher und außergerichtlicher Sendungen mit Behändigungsschein (Anlage B.)
  • das Verfahren wegen der Aversionierung der Porto- und Gebühren-Beträge für die von Staatsbehörden abgehenden Sendungen (Anlage C.) und
  • die Vorschriften, nach denen zu verfahren ist, wenn es sich zum Zwecke der Entschädigung  Berechtigter um das Notiren von Porto- und sonstigen Gebühren handelt (Anlage D.).
Die Einzelheiten werden in den folgenden Kapiteln dargestellt. Auf die Beschreibung der Contoführung (Anlage A.) wird verzichtet, weil es nur um Abrechungsdetails geht, die keinen Einfluss auf das Aussehen der Belege haben.
Die Verfahrensregelungen bei Behändigungsscheinen sind in den Beiträgen über Behändigung (1868-1871)  und 
Zustellungsurkunden (1872-1900) beschrieben.
Die Regelungen zu den portopflichtigen Dienstsachen beruhen für das Deutsche Reich auf dem Posttaxgesetz. Ähnliche Vorschriften gibt es in der Postordnung des Norddeutschen Bundes und auch in der oben genannten Verfügung.


2. Portofreiheiten

Den Text des Portofreiheitsgesetzes und die Ausführungsbestimungen (Regulativ) finden Sie auszugsweise im 1869 veröffentlichten Originaltext. Es wird daher darauf verzichtet, diese Bestimmungen noch einmal zusammenfassend darzustellen.
Das Portofreiheitsgesetz wurde durch das Gesetz vom 16. April 1871, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, Reichsgesetz und damit im Deutschen Reich wirksam, wobei die Sonderstellungen von Württemberg und Bayern erhalten blieben. Es bestanden aber weiterhin Ausnahmen für Baden und Hessen, die durch Vereinbarungen zu Versailles am 15. November 1870 beschlossen wurden und weiterhin Bestand hatten:
Dort heißt es unter anderem für Baden:
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49 - 52 der Bundesverfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit die für die Überleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde.
In der Verfügung Nr. 185 vom 27.12.1871 heißt es dazu entsprechend:
Da das Großherzoglich Badische Postwesen mit dem 1.1.1872 auf das Deutsche Reich übergeht und zu demselben Zeitpunkte das Portofreiheits-Gesetz vom 5. Juni 1869 auch im Großherzogthum Baden in Kraft tritt: so finden vom 1. Januar 1872 ab die bisher im Norddeutschen Postgebiete bestandenen Portofreiheits-Bestimmungen sowohl im innern Verkehr Badens, als auch im Verkehr zwischen dem bisherigen Norddeutschen Postgebiete einerseits und Baden andererseits Anwendung.
Ebenso kommen vom 1. Januar 1872 ab die beschränkenden Vorschriften, welche bisher zwischen den Hohenzollernschen Landen und den andern Theilen des Norddeutschen Postgebiets bezüglich der Portofreiheit für Fahrpostsendungen bestanden in Wegfall. Ferner gelten die Portovergünstigungen, welche bezüglich der an Soldaten (bis zum Feldwebel einschl. aufwärts) gerichteten Pakete ohne Werthangabe allgemein bewilligt sind, für den Verkehr zwischen den Hohenzollernschen Landen und den anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets aber bisher ausgeschlossen waren, fortan auch für den letztgedachten Verkehr.
Im Verkehr zwischen dem bisherigen Norddeutschen Postgebiete und Baden einerseits und Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg andererseits tritt bezüglich des Portofreiheitswesens für jetzt keine Aenderung ein.
Für Hessen wird unter anderem vereinbart:
... zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch welche das Verhältnis des Post- und Telegraphenwesens in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich .... der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem jetzt bestehenden Zustande.
In der Verfügung  Nr. 269 vom 23.12.1875 heißt es dazu für Südhessen:
Durch das Reichsgestz vom 20. December 1875 (Reichsgesetz-Bl. S 323) ist das Gesetz über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 vom 1. Januar 1876 ab auch in Südhessen eingeführt worden.

In Elsass-Lothringen wurde das Portofreiheitsgesetz durch besonderes Gesetz vom 1.3.1872 zum 1.4.1872 eingeführt, da Elsass-Lothringen zum Zeitpunkt der Übernahme als Reichsgesetz noch nicht zum Reichsgebiet gehörte.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Das Portofreiheitsgesetz gilt ab 1.4.1872 im Reichspostgebiet mit Ausnahme von Südhessen, wo es erst zum 1.1.1876 eingeführt wird. Bis dahin gelten besondere Regelungen für Südhessen. Das gleiche gilt dann auch für das Regulativ.
Das Regulativ wurde nur sprachlich an die neue Rechtslage angepasst (z. B. Bundesbehörden werden Reichsbehörden, Sonderregelungen zu den Hohenzollernschen Landen weggelassen usw.) und in wenigen Details später geändert aber in Einzelheiten zur Klarstellung weiter ergänzt.
Das Regulativ wurde Bestandteil der ADA (Allgemeinen Dienst-Anweisung)
und unterlag daher fortlaufender redaktioneller Bearbeitung, die ich leider nicht systematisch nachvollziehen kann, weil in den Hamburger Bibliotheken die ADAen  aus dieser Zeit nicht vorhanden sind.

Portofreie Postsendungen sind auf der Adresse mit Portofreiheitsvermerken zu versehen. Die im Regulativ erwähnten Vermerke sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Portofreiheitsvermerk Behandlung im Regulativ Beleg  in der Sammlung
Königliche Angelegenheit,  Großherzogliche Angelegenheit, usw. Artikel 1
x
Militaria, Marinesache Artikel 1, 2, 7, 8 x
Postsache, Telegraphensache Artikel 2  x
Postsache (Postdienstangelegenheiten international) Anlage 2 §.1. x
Zollvereinssache Artikel 2, Artikel 10, Anlage 1 II A x
Bundesdienstsache (ab 1872 Reichsdienstsache)
Artikel 2, 3, 4 x
Bundesrathssache, Zollbundesrathssache Artikel 5
Reichstags-Angelegenheit, Zollparlaments-Angelegenheit Artikel 6
Staatsdienstsache, Königl. Dienstsache oder ähnlich Anlage 1, I A Nr.1 und 5
Deutsche Eisenbahnvereins-Sache Anlage 1 II B
Elbschifffahrts-Revisions-Commissions-Sache Artikel 10, Anlage 1 II C
Herrschaftliche Rheinschifffahrts-Sache
(aufgehoben durch Postvereinsvertrag 9.10.1874)
Artikel 10, Anlage 1 IID, Anlage 2 §. 2.


Änderungen des Regulativs, soweit sie durch Verfügungen im Amtsblatt bekannt gemacht wurden:


Nr. des Amtsblattes Nr. der Verfügung Datum Artikel der Änderung Änderung
78 19.4.1873 8, Nr 4a
alle an unmittelbare Staats- oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche werden portofrei befördert
5 18 16.1.1877 8, Nr. 5a zusätzlich werden auch verschlossene Briefe portofrei befördert, wenn diesen ein offener besiegelter Begleitschein beiliegt, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name der betreffenden Offiziere zu ersehen ist.
21 23 26.3.1895 Erläuterung zu Art. 7 Die Postsendungen von oder an Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, die die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften betreffen, sind portofrei.

Belege zu Portofreiheiten


3. Aversionierung

Als Aversionierung bezeichnet man das Verfahren, mit dem festgestellt wird, welche Porto- und Gebührenbeträge eine Behörde während eines Testzeitraums ausgibt, damit anschließend eine Pauschalsumme (Aversum) vereinbart werden kann, die anstelle der Zahlung der laufenden Gebühren an die Postkasse abgeführt wird. Dieses Verfahren wird unter I. in der oben genannten Anlage C beschrieben. Da diese Beschreibung fast nur Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren enthält, soll dieser Teil hier nicht wiedergegeben werden. Interessant sind dagegen diejenigen Gebühren, die nicht unter die Aversionierung fallen; dies sind laut Anhang C:
Von der Aversionierung ausgeschlossen sind folgende Gebühren:
1) die Gebühr für die Bestellung der von anderen Postorten eingehenden Packete ohne Werths-Declaration, Sendungen mit declarirtem Werthe und Postanweisungs-Beträge am Orte der Bestimmungs-Postanstalt; die Gebühr ist vom Adressaten zu entrichten, falls derselbe nicht von der Abholung Gebrauch macht;
2) das Expreßbestellgeld für die von der absendenden Behörde etwa verlangte Bestellung einer Sendung an den Adressaten durch einen expressen Boten; dieses Bestellgeld ist, sofern dasselbe nicht vom Adressaten eingezogen werden soll, von der absendenden Behörde baar zu entrichten;
3) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten, zur Weitersendung per Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung selbst, auf welche überhaupt die betreffende Gebühr Anwendung findet, unfrankirt abgesandt werden soll; die vom Absender zu tragende Nebengebühr ist in diesem Falle baar zu entrichten.


Beim General-Post-Amt wird ein Register geführt, in dem unter laufender Nummer aufgeführt sind:
  • die Bezeichnung der Centralbehörde, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde,
  • die Bezeichnung aller nachgeordneten Behörden, auf die sich die Vereinbarung bezieht und
  • die vereinbarte Aversionalsumme.
In der Anlage C wird unter II. beschrieben, wie aversionierte Sendungen auszusehen haben:

II. Aeußere Bezeichnung der Sendungen.
Während der Dauer der zum Zwecke der Aversionirung stattfindenden Notirung der Porto u. s. w. Beträge sowohl, als nach Ablauf der Ermittelungs-Periode, sind die betreffenden Sendungen auf der Adresse
1) mit dem Vermerk:
"frei laut Aversum Nr. ... "
(oder abgekürzt: "frei lt. Avers. Nr. ...") und
2) mit der Firma des absendenden Behörde
zu versehen. Die Aversional-Nummer ergiebt sich aus dem Register des General-Post-Amts und wird den betreffenden Stellen rechtzeitig vor dem Beginne der Ermittelungs-Periode mitgetheilt.
Der Vermerk: "frei laut Aversum Nr. ..." ist auf die Vorderseite der Adresse in die linke untere Ecke und die Firma der absendenden Behörde unmittelbar unterhalb dieses Vermerks zu setzen.
Außerdem müssen sich die Sendungen noch durch den Verschluß mittelst des Dienstsiegels oder Dienststempels der absendenden Behörde als geeignet zur unentgeltlichen Beförderung im Einzelnen erweisen.
In denjenigen Fällen, in welchen der einzelne, eine Staatsbehörde repräsentierende Beamte mit einem Dienstsiegel nicht versehen ist, hat der Vermerk zunächst ganz wie vorstehend zu lauten; außerdem aber hat der Absender in solchem Falle unterhalb der Firma der absendenden Behörde , welche derselbe vertritt, "die Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters zu bescheinigen.
Bei Briefen mit Insinuations-Document muß der Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ..." noch auf die Außenseite des Insinuations-Documents gesetzt werden; es ist jedoch auf den Insinuations-Documenten selbst ein weiterer Zusatz bei jenem Vermerk nicht erforderlich.
Es ist den Staatsbehörden anheim gegeben, den Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ... " und die Firma der absendenden Behörde mittelst eines Stempels auf die Adresse der Sendungen drucken zu lassen, welcher nachstehender Form entspricht:

frei lt. Avers. Nr. 1.
Herzogl. Meiningensches
Staats-Ministerium.

Die Angabe des Ortes, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, ist in dem Stempel entbehrlich, weil der Ort aus dem Postaufgabe-Stempel hervorgeht.
Die Postanstalten an den Aufgabeorten prüfen, ob die Sendungen den Anforderungen in Betreff des Aversionirungs-Vermerks und des Dienstsiegels resp. der Bescheinigung über die Ermangelung eines solchen entsprechen. Zum Zweck der Controlle wird den Postanstalten ein Extract aus dem Register des General-Post-Amts durch das Post-Amtsblatt mitgeteilt. Für die Dauer der Ermittelungs-Periode hat die Aufgabe-Postanstalt gleich bei der Annahme diejenigen Porto- und Gebühren-Beträge, welche für die einzelnen Sendungen im Aversionirungs-Conto zur Berechnung kommen, auf der Adresse der Sendung neben dem Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ..." mit schwarzer Dinte nachrichtlich ersichtlich zu machen.


Diejenigen Sendungen, die von den  an der Aversionierung teilnehmenden Behörden versandt wurden und für die diese Behörden die Gebühren tragen wollten, wurden also mit dem Vermerk "frei lt. Avers. Nr. ..." versehen. Während des Ermittlungszeitraums wurden diese Postsendungen von der Post zusätzlich  mit einen handschriftlichen Vermerk über den Betrag der berechneten Gebühren gekennzeichnet.

Dieser Aversionsvermerk kann sehr unterschiedlich aussehen. Verbreitet sind die oben erwähnten rechteckigen Stempel, aber es gibt auch ungerahmte Stempeltexte, gedruckte Formulartexte oder handschriftliche Formulierungen. Verwaltungen benutzten außerdem rechteckige aufgeklebte auch farbige Zettel und sogar Aufkleber in Briefmarkenform.

Aversionierungsverträge 1.1.1870 - 31.12.1902

Die Verwaltungen der in der folgenden Tabelle aufgeführten Institutionen haben mit der Postverwaltung Verträge zur Aversionierung von Porto- und Gebührenbeträgen ( später: Vereinbarung einer Portobauschsumme) abgeschlossen. Da die Verwaltung des Herzogtums Lauenburg schon 1871 durch die Provinzverwaltung von Schleswig-Holstein übernommen wurde, war die Avers.-Nr. 7 wieder frei und wurde ein zweites Mal vergeben. 

Bei der Aversionierungsvereinbarung für Südhessen (Aversum Nr. 5) handelt es sich nicht um eine pauschale Abgeltung von Portogebühren von Staatsbehörden, sondern um die Fortgeltung der früheren Portofreiheitsregelungen bis zum 31.12.1875.

Quellen: die jeweiligen Verfügungen der Postverwaltung im Amtsblatt.

Aversum Nr. Verwaltungsbereich in Kraft treten Beleg in Sammlung
1870/71         ab1872
1 Herzogtum Sachsen-Meiningen 1.1.1870 x x
2 Potsdamsches großes Militär-Waisenhaus in Berlin 1.1.1870
3 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin 1.1.1870 x
4 Großherzogtum Meckenburg-Strelitz 1.1.1870 x
5 Großherzogtum Hessen (südlicher Bereich bis 31.12.1875) 1.4.1870 x x
6 Fürstentum Lippe 1.8.1872 x
7 Ministerium für Lauenburg (nur bis 1871) 1.4.1870
7 Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 1.7.1878 x
8 Fürstentum Schaumburg-Lippe 1.7.1871 x
9 Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha 1.7.1872 x
10 Fürstentümer Waldeck und Pyrmont 1.1.1872 x
11 Fürstentum Reuß (Gera) 1.7.1873 x
12 Herzogtum Anhalt 1.1.1874 x
13 Thüringischer Handelsverein Erfurt 1.1.1874
14 Fürstentum Reuß (Greiz) 1.1.1882
15 Großherzogtum Sachsen-Weimar 1.1.1885 x
16 Großherzogtum Baden 1.6.1885 x
17 Thüringisches Oberlandesgericht Jena (Gericht) 1.1.1887 x
18 Thüringisches Oberlandesgericht Jena (Staatsanwaltschaft) 1.1.1887
19 Elsass-Lothringen 1.4.1887 x
20 Universität Jena 1.1.1887
21 Königreich Preußen 1.4.1894 x
22 Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen 1.1.1896 x
23 Fürstentum Birkenfeld 1.1.1896
24 Stadt Bremen 1.7.1899
25 Herzogtum Sachsen-Altenburg 1.4.1900 x
26 Herzogtum Braunschweig 1.9.1901 x

Avers-Belege

4. Entschädigungskonten

Die oben erwähnte Anlage D beschreibt das Verfahren mit dem  für die früher portofreien Postsendungen der Eisenbahngesellschaften und des Deutschen-Eisenbahnvereins Entschädigung zu leisten ist. Diese Postsendungen müssen nach in Kraft treten des Portofreiheitsgesetzes mit Marken  oder bar frankiert eingeliefert werden. Die Portobeträge werden sowohl von den Eisenbahndienststellen und dem Eisenbahnverein als auch von der Post in Entschädigungskonten eingetragen, um später erstattet werden zu können.
Diese Regelung wird durch die Verfügung No 52 vom 12. 6. 1874 mit Wirkung zum 1. 7.1874 geändert. Ab diesem Zeitpunkt werden die sowohl als frankirt als auch unfrankiert bezeichneten Sendungen 'mit einer besonderen Marke beklebt, welche auf hellgelben Papier mit gummirter Rückseite in Schwarzdruck die Inschrift trägt "Frei laut Entschädigungsconto" '. Marken oder Franco-Stempel werden nicht mehr verwendet.

Diese und viele weitergehende Informationen zu dem Thema finden sich in dem von INFLA BERLIN, INFLA Bücherei 55, herausgegebenen Buch von G. Zenker: "DEUTSCHES REICH Die Gebühren-Zettel für die Dienstbriefe der Eisenbahn-Gesellschaften D I und D II".

Belege zu Eisenbahn-Dienstsachen

Zusätzlich finden sich Belege für Eisenbahn-Dienstsachen, die offenbar mit der Eisenbahn transportiert wurden, ohne jeden Hinweis, dass die Reichspost an dieser Sendung beteiligt gewesen ist. Ein Beispiel:



Dieses als E.D.S  bezeichnete Schreiben mit einem nicht von der Reichspost verwendeten Stempel 'Cottbus 06 17 6 84' ist offenbar 'per Packmeister' von Cottbus nach Königs-Wusterhausen mit der Eisenbahn transportiert worden. Die erhalten gebliebene Faltbriefhülle trägt keinen Poststempel. Es könnte also sein, dass der 'Packmeister' diesen Brief persönlich beim Amtsgericht abgegeben hat.



5. Portopflichtige Dienstsachen
In der Postordnung für das Norddeutsche Postgebiet heißt es:
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlag-Porto alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch den Vermerk »Portopflichtige Dienstsache« auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. Dieser Vermerk muss in die Augen fallen; es empfiehlt sich, dass derselbe oben links in der Ecke auf der Adressseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben wird.
In der Verfügung zum Portofreiheitsgesetz wird zusätzlich erläutert:
Das Rubrum "Portopflichtige Dienstsache" befreit auch ferner bei unfrankierten Dienstbriefen von dem Zuschlagporto. Dieses Rubrum darf angewendet werden von öffentlichen Behörden (Staats. und anderen Behörden), von denjenigen einzelnen Beamten, welche eine öffentliche Behörde vertreten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Functionen. Ein derartiger Dienstbrief muß, um von dem Zuschlagporto frei zu sein, außerdem mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sein, oder es muß, wenn der einzelne, eine öffentliche Behörde vertretende Beamte sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet, unter dem gedachten Rubrum "die Ermangelung eines Dienstsiegels" von ihm mit Unterschrift des  Namens und Beisetzung des Amtscharakters bescheinigt sein. Milde Stiftungen und Privatvereine sind zur Anwendung der Bezeichnung "Portopflichtige Dienstsache" nicht berechtigt. Bei Briefen, die nach Bezirken außerhalb des Norddeutschen Postgebietes bestimmt sind, z. B. nach Oesterreich, Bayern, Württemberg, Belgien, den Niederlanden u.s.w., oder die, von auswärts abgesandt, nach dem Norddeutschen Postgebiet bestimmt sind oder durch dasselbe transitiren, findet ein Erlaß des Zuschlagportos, wo ein solches für unfrankirte Briefe vertragsmäßig feststehend ist, nicht statt.
Im Amts-Blatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No 59 aus 1871 werden auf Seite 537f  in der Verfügung Nr. 151 vom 28.11.1871 die Ausführungsbestimmungen  wie folgt beschrieben:
Nach § 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 (Reichsblatt, Jahrgang 1871, Nr. 42) werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem für unfrankirte Briefe festgesetzten Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.
In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist angeordnet worden, daß vom 1. Januar 1872 ab diejenigen portopflichtigen unfrankirten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welche im internen Verkehr Deutschlands, mit Ausschluß des innern  Verkehrs Bayerns und des innern Verkehrs Württembergs,
von öffentlichen Behörden, von Beamten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Functionen abgesandt und vor Postaufgabe
a) auf der Adrese mit dem Vermerk "Portopflichtige Dienstsache" versehen,
b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen werden.
Von dem Erforderniß des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu b.)  wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Vermerk zu a. "Die Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters bescheinigt.
Damit der Vermerk "Portopflichtige Dienstsache" gleichmäßig in die Augen falle, ist derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite der portopflichtigen Dienstbriefe niederzuschreiben.
Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der Bezeichnung "Portopflichtige Dienstsache" nicht berechtigt.
Bei Briefen nach und aus fremden Ländern findet ein Erlaß des Zuschlagportos nicht statt.


Belege zu portopflichtigen Dienstsachen

6. Soldatenpost

Im Post- und Telegraphen-Handbuch 1868 (§. 35) (s. Literatur) sind für Soldaten folgende Regelungen aufgeführt:

Postsendungen von oder an Militair-Personen innerhalb des Norddeutschen Bundes.

Die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis zum Feldwebel oder Wachtmeister einschliesslich aufwärts, die Invaliden in Invaliden-Häusern mit eingerechnet, ferner die in denselben Rang- und Besoldungs-Verhältnissen stehenden nicht streitenden Glieder, so wie auch diejenigen Seconde-Lieutenants, welche zwar mit dem Lieutenants-Charakter beliehen worden sind, aber nicht in den mit dieser Charge verbundenen Militair-Competenzen stehen, und die Gendarmen, ferner die bei der Bundes-Kriegs-Marine im Dienst stehenden Ober-Steuerleute und Steuerleute, Ober-Feuerwerker und Feuerwerker, Ober-Bootsleute und Bootsleute, Ober-Maschinisten und Maschinisten, Ober-Meister und Meister, Feldwebel, See-Kadetten, Stabs-Wachtmeister, Steuermanns-Maaten, Feuerwerks-Maaten, Bootsmanns-Maaten, Maschinisten-Maaten, Meisters-Maaten, Ober-Lazarethgehülfen und Lazarethgehülfen, Stabs-Sergeanten, Kadetten, Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten-Applicanten, Heizer, Handwerker und Unter-Lazarethgehülfen, sowie die beim See-Bataillon und bei der See-Artillerie im Dienst stehenden Militair-Personen vom Feldwebel abwärts, geniessen für ihre Person im Umfange des Norddeutschen Postgebiets folgende Porto-Vergünstigungen:

1) Für gewöhnliche Briefe an die Soldaten etc. kommt, insofern diese Briefe als »Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers« bezeichnet sind und das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigen, Porto nicht in Ansatz.
2) Für die an Soldaten etc. gerichteten Post-Anweisungen im Betrage bis 5 Thlr. oder 8¾ fl. einschliesslich beträgt das Porto 1 Sgr. beziehungsweise 3 Xr., ohne Unterschied der Entfernung. Dieses Porto muss in allen Fällen vorausbezahlt werden.
3) Für die an Soldaten etc. adressirten Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 6 Pfund einschliesslich kommt ein ermässigtes Porto von 2 Gr. oder 7 Xr. ohne Unterschied der Entfernung zur Anwendung.
Diese unter 2 bezeichneten Post-Anweisungen, so wie die Begleitbriefe (Begleit-Adressen) zu den unter 3 gedachten Packeten müssen ebenfalls mit der Aufschrift: »Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers« versehen sein.
Alle Postsendungen von Soldaten etc., sowie die unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Postsendungen an Soldaten, unterliegen der vollen Portozahlung. Auch kommen die Porto-Vergünstigungen zu 1, 2 und 3 weder auf beurlaubte Militairs etc., noch auf einjährig Freiwillige zur Anwendung.
Sendungen, welche
a) rein gewerbliche Interessen des Adressaten betreffen, z. B. den Vertrieb eines von einer Militair-Person herausgegebenen Werkes,
b) im ausschliesslichen gewerblichen Interesse des Absenders an eine Militair-Person gerichtet sind, z. B. die Zusendung buchhändlerischer oder kaufmännischer Anzeigen an einen Soldaten,
haben auf Porto-Vergünstigung keinen Anspruch.
Militair-Personen in den Hohenzollernschen Landen geniessen die unter 1, 2 und 3 bezeichneten Porto-Vergünstigungen innerhalb der Hohenzollernschen Lande. In Bezug auf den Verkehr nach und von anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets treten für diese Militair-Personen nur die unter 1 und 2 bezeichneten Porto-Vergünstigungen ein.

Diese Regelungen gelten ab 1.1.1868.

Im § 5 des Portofreiheitsgesetzes bzw. Artikel 9 des Regulativs wird festgestellt, dass die Portovergünstigungen für Personen des Militärstandes erhalten bleiben. Die Einschränkungen für Soldaten in den Hohenzollernschen Landen werden mit Beitritt Badens zum 1.1.1872 zum Reichspostgebiet aufgehoben. Ab 1.4.1872 gelten diese Vergünstigungen auch für Elsass-Lothringen.

Belege zur Soldatenpost

7. Marinebriefe
Im Post-und Telegraphen-Handbuch 1868 (§ 36) (s. Literatur) sind für Marine-Schiffsbesatzungen  auf See die folgenden Sonderregelungen  aufgeführt:

Privat-Briefsendungen an Personen der Norddeutsohen Schiffsbesatzungen ansserhalb des Norddeutschen Postgebiets.

Bei dem Hof-Postamte in Berlin besteht ein Marine-Postbüreau, welches die Bestimmung hat, die bei den Norddeutschen Post-Anstalten aufgelieferten Briefe für Personen der Norddeutschen Schiffsbesatzungen an Orten ausserhalb des Norddeutschen Postgebiets zu sammeln und demnächst nach dem Bestimmungsorte zu befördern.

Das vom Absender bei der Einlieferung derartiger Briefe zu entrichtende Porto beträgt:
für jeden gewöhnlichen Privat-Brief bis zum Gewichte von 4 Loth einschließlich *):
an Officiere und die im Officiersrang stehenden Marine-Beamten 2 Gr resp. 7 Kr.,
an die Mannschaften etc. der Marine 1 Gr. resp. 3 Kr.


Die Adresse der Briefe, für welche diese Beförderungsart in Anspruch genommen wird, muss enthalten:
a) den Grad und Dienst-Charakter des Adressaten oder das Amt, welches derselbe in der Marine-Verwaltung bekleidet;
b) den Namen des Schiffes, an dessen Bord der Adressat sich befindet;
c) die Angabe: »per Adresse des Hof-Post-Amts in Berlin.«
Recommandirte Sendungen, ferner Werth- und Packetsendungen, sind von der vorbezeichneten Beförderungsweise ausgeschlossen, ebenso die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechenden Briefsendungen, mithin auch gewöhnliche Briefe im Gewichte von mehr als 4 Loth.


*) Siehe auch Verfügungvom 26.10.1867. Diese Portosätze gelten ab 1.1.1868.  Der im § 36 angegebene Portosatz von 3 Sgr. bzw 11 Xr. galt nur bis 31.12.1867.

Im § 5 des Portofreiheitsgesetzes bzw. Artikel 9 des Regulativs wird festgestellt, dass die Portovergünstigungen für die Kriegsmarine erhalten bleiben. Ab 1.4.1872 gelten diese Regelungen auch für Elsass-Lothringen.
Das Marine-Post-Büro beim Hof-Post-Amt in Berlin wird später in Kaiserliches Marine-Postamt umbenannt.

Belege zu Marinebriefen



8. Versicherungen

Versicherungen und Berufsgenossenschaften erhalten ab 1.1.1891 die Berechtigung für ihre dienstlichen Zwecke auf Drucksachen in sehr viel stärkerem Maße handschriftliche oder maschinelle Zusätze oder Änderungen der Vordrucke vorzunehmen, als das sonst zugelassen ist. Die Einzelheiten finden sich in den Postordnungen in den §§ zu Drucksachen.

Belege zu  Versicherungs-Drucksachen