Erhaltung und Prüfung

Themen: Erhaltung - Prüfung - Prüfordnung - Kommentar zu Äußerungen des BPP

Erhaltung

Jede Marke - in welchem Erhaltungszustand sie sich auch befindet - ist grundsätzlich sammelwürdig und jeder ist berechtigt, seine eigenen Maßstäbe festzusetzen. Anders muss man herangehen, wenn man den Verkaufswert seiner Marken feststellen will.

Der Michel Katalog Deutschland-Spezial legt einen Wert für jede einzelne Abart fest und schreibt dazu für die hier zu betrachtenden Markenserien:
Die Preise bei MiNr. 31-52 gelten für farbfrische und einwandfrei gezähnte Stücke (Abb. 12 auf Seite 4) mit sauberen Stempelabschlägen (Abb. 23). Über 5,- gelten sie nur für BPP-geprüfte Stücke, bei geringeren Katalogpreisen sind evtl. Prüfgebühren nicht berücksichtigt!

Dazu seien folgende persönliche Bemerkungen erlaubt:
- Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass auch sonst keine Erhaltungsmängel auftreten dürfen wie etwa Vergilbungen, Stockflecke, Einrisse, Fenster u. ähnliches. Auch die Rückseite muss einwandfrei sein.
- Die Erhaltung wird bei den ersten Marken bis 1886 nicht ganz so streng zu prüfen sein, wie bei den danach herausgegebenen Marken. Sonst wird man lange suchen müssen, um überhaupt eine Marke optimaler Qualität zu finden.
- Mängel der Zentrierung gehen nicht in die Bewertung ein, ich halte jedoch Dezentrierungen, die über die Abb. 19  auf Seite 4 des Michel-Katalogs hinausgehen, nicht mehr für optimal. Gut zentrierte Stücke sind in den ersten Jahren nicht häufig.
- Die Abbildung 23 im Michel-Katalog auf Seite 4 zeigt sowohl den Ort als auch das Datum des Stempels. Für eine Farbbestimmung der  Variante reicht ein sauberer Stempel mit  gut lesbarem Datum aus.
- Die Handelspreise schwanken zur Zeit  um die 40% des Michelwertes für sehr gut erhaltene geprüfte Stücke.


Prüfung

Von Verbandsprüfern geprüft werden die Marken hauptsächlich, um die Variante (gemäß Michel-Katalog) festzustellen, da bei den hier betrachteten Markenserien bisher weder Fälschungen (Fälschungen zum Schaden der Post aus der Zeit der Gültigkeit dieser Marken sind selten und besonders wertvoll!)  noch Falschstempel zu verzeichnen sind.

Aktuelle Verbandsprüfer sind Manfred Wiegand, Claus Petry und Michael Jäschke-Lantelme (Anschriften s. Michel-Katalog).  Häufig findet man noch vom ehemaligen Verbandsprüfer Gotwin Zenker geprüfte Marken. Diese Signaturen sind aber mindestens neun Jahre alt und nicht mehr auf dem aktuellen Stand der Bewertung  der  Varianten (z. B. sind die Varianten 35aa, 35ab, 39c I, 43ba, 43bb und 47ea erst später in den Michel-Katalog aufgenommen worden). Zusätzlich können die Marken in der Zwischenzeit  gelitten haben, so dass auch die Erhaltung nicht mehr an Hand der Lage des Prüfstempels zu erkennen ist. Dies gilt für alle älteren Prüfungen. Deshalb lassen manche Händler die zum Verkauf angebotenen Marken aktuell prüfen.

Die Einschätzung der Erhaltung der Marke durch den Prüfer zeigt die Lage des Prüfstempels: Bei den gestempelten und gezähnten Marken muss der Prüfstempel (WIEGAND BPP, PETRY BPP, JÄSCHKE-L BPP) mit dem zweiten P den unteren Rand auf der Rückseite der Marke fast berühren, wenn die Marke für vollständig einwandfrei gehalten wird. Schon eine Anhebung des Prüfzeichens um einen halben Zahn zeigen leichte Mängel. Ist das Prüfzeichen um einen Zahn erhöht angebracht, sind schon deutliche Mängel vorhanden. Bei noch höherer Stellung ist die Marke stark beschädigt und kaum noch verkäuflich.

Bei einigen Varianten mit geringen Katalogpreisen  werden die Marken nicht mit dem Prüfstempel des Prüfers sondern nur mit dem Buchstaben der  Michel-Variante signiert. Die Lage dieses Buchstabens enthält keinen Hinweis auf die Erhaltung der Marke.  Prüfungen solcher Marken sind daher häufig nur Nebenprodukte enttäuschter Erwartungen der Einsender, denn die Mindestkosten (1,- € laut Prüfgebühren-Übersicht Petry) pro Marke für die Prüfung sind auf dem Markt nicht wieder realisierbar.

Befinden sich auf der Rückseite der Marken Bezeichnungen von teuren Varianten ohne Prüfstempel von Prüfern, so sind dies im besten Falle persönliche Meinungen der Besitzer, im schlechtesten Falle - insbesondere bei Verwendung von Druckbuchstaben -  Betrugsversuche. Ebenso  sehe man sich die  dem Prüfstempel  der Prüfer hinzu gesetzten  Druckbuchstaben zur Bezeichnungen der Variante genau an, ob sie verfälscht oder Zweitbuchstaben hinzugefügt sind. Die jeweils teuersten Varianten werden doppelt signiert oder mit einem Attest versehen. Jeder Prüfer liefert auf Anfrage eine Aufstellung, wie die einzelnen Varianten geprüft werden. Schließlich gibt es auch noch Fälschungen der Prüfersignaturen. Es ist daher notwendig, diese in jedem Einzelfall zu überprüfen. Ein Beispiel für eine Farbsignaturfälschung soll das erläutern.

Die in diesem Beitrag zu den einzelnen Varianten gegebenen Erläuterungen sollen helfen, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, welche Variante vorliegt.


Prüfordnung

Auf der Jahresversammlung der Fachprüfer im BPP in Frankfurt am 29. April 2006 wurde folgendes beschlossen:

Ziffer 4.2 der Prüfordnung:

Die Farbbezeichnung eines Prüfgegenstandes im Katalog kann mehrere Farbtönungsunterschiede enthalten. Solche entstehen in der Regel durch abweichende Mischungen der Druckfarbe. Sie können außerdem durch chemische oder physikalische Einflüsse entstanden sein (z. B. sog. Farbschwankungen durch unterschiedliche Sättigungen einer Druckfarbe, die hellere oder dunklere Farbeindrücke hervorrufen). In Übergangs- und Grenzbereichen von Farbbezeichnungen können Prüfgegenstände nicht eindeutig einer Farbbezeichnung zuzuordnen sein. Auch unterliegt die Zuordnung eines Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog immer subjektiven Einschätzungen. Der Prüfer wird in der Regel die Bestimmung einer Farbe visuell vornehmen. Die Anwendung aufwendiger und besonders kostenintensiver Verfahren, wie z. B. Spektralanalyse, Spektralphotometrie, Fluoreszenzmikroskopie, chemischer Methoden, ist zum Zweck der Farbzuordnung nicht geschuldet.

Ziffer 9.2 Absatz 2 der Prüfordnung

Die Einordnung eines Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog wird der Prüfer nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen. Eine Haftung des Prüfers kann die Einordnung in Übergangs- und Grenzbereichen von Farbbezeichnungen (vgl. Ziffer 4.2 der Prüfordnung) jedoch nicht begründen, zumal diese subjektiven Kriterien unterliegt.

Diese Texte sind einem Bericht  der Philatelie Nr. 348, Juni 2006, Seite 14 entnommen. Sie zeigen wie schwierig dieses Thema ist.