Portofreiheiten und Vergünstigungen

1. Gesetzliche Portofreiheiten
Postsendungen der regierenden Fürsten, ihrer Gemahlinnen und Witwen wurden portofrei befördert,
ebenso Postsendungen, des Reichstages, des Bundesrates, Militär- und Marine-Angelegenheiten.
Diese Postsendungen mussten mit Dienstsiegel und der entsprechenden Bezeichnung  z. B. "Königliche Angelegenheit", "Militaria" oder "Reichsdienstsache"
versehen sein.
Bei nicht fürstlichen Postsendungen war die Portofreiheit auf Sendungen in Briefform bis 250 g und Pakete bis 10 Kg beschränkt. Pakete mit Akten oder ähnlichen Sachen durften auch schwerer sein. Zustellungsgebühren für Postzustellungsurkunden und Bestellgelder z. B.  für Wertsendungen, Einschreibpakete, Postanweisungen und das Eilbestellgeld mussten entrichtet werden. Ortssendungen waren von der Portofreiheit ausgenommen.

2. Abkommen mit der Postverwaltung (Aversionierung)
Verwaltungen konnten Abkommen mit der Postverwaltung abschließen, in denen statt der einzelnen Portobeträge Pauschalbeträge (Aversionalsummen) vereinbart wurden, die an die Postverwaltung  zu zahlen waren. Solche Sendungen waren mit entsprechenden Vermerken zu versehen.
z. B. wurde bei Preußischen Behörden ein Kastenstempel mit dem Text "Frei lt. Avers. No. 21." und der  Bezeichnung der Behörde verwendet.
 

3.  Portopflichtige Dienstsachen
Diese konnten ohne vorherige Freimachung mit Postwertzeichen zur Post gegeben werden. Es wurde kein zusätzliches Porto erhoben.

4. Ermäßigungen für Sozialversicherungseinrichtungen
Berufsgenossenschaften und andere Einrichtungen der Sozialversicherung konnten ab 1886 Karten mit Angaben über Versicherte, die zusätzliche per Hand eingetragene Änderungen enthielten,  zum Tarif für Drucksachen  versenden.