Portofreiheiten und Vergünstigungen
1. Gesetzliche
Portofreiheiten
Postsendungen der regierenden
Fürsten, ihrer Gemahlinnen und
Witwen wurden portofrei befördert,
ebenso Postsendungen, des
Reichstages, des Bundesrates, Militär-
und Marine-Angelegenheiten.
Diese Postsendungen mussten mit
Dienstsiegel und der entsprechenden
Bezeichnung z. B. "Königliche Angelegenheit", "Militaria"
oder "Reichsdienstsache"
versehen sein.
Bei nicht fürstlichen
Postsendungen war die Portofreiheit
auf Sendungen in Briefform bis 250 g und Pakete bis 10 Kg
beschränkt.
Pakete mit Akten oder ähnlichen Sachen durften auch schwerer sein.
Zustellungsgebühren für Postzustellungsurkunden und
Bestellgelder z. B. für Wertsendungen, Einschreibpakete,
Postanweisungen und das Eilbestellgeld mussten entrichtet werden.
Ortssendungen waren von der Portofreiheit ausgenommen.
2. Abkommen mit der Postverwaltung (Aversionierung)
Verwaltungen konnten Abkommen
mit der Postverwaltung
abschließen, in denen statt der einzelnen Portobeträge
Pauschalbeträge (Aversionalsummen) vereinbart wurden, die an die
Postverwaltung zu zahlen waren. Solche Sendungen waren mit
entsprechenden Vermerken zu versehen.
z. B. wurde bei Preußischen
Behörden ein Kastenstempel mit
dem Text "Frei lt. Avers. No. 21." und der Bezeichnung der
Behörde verwendet.
3. Portopflichtige Dienstsachen
Diese konnten ohne vorherige
Freimachung mit Postwertzeichen zur Post
gegeben werden. Es wurde kein zusätzliches Porto erhoben.
4. Ermäßigungen für
Sozialversicherungseinrichtungen
Berufsgenossenschaften und andere
Einrichtungen der Sozialversicherung
konnten ab 1886 Karten mit Angaben über Versicherte, die
zusätzliche per Hand eingetragene Änderungen
enthielten, zum
Tarif
für Drucksachen versenden.