Norddeutsche Post

Bestimmungen zur
Benutzung der Posten zur Versendung von Post-Gegenständen.
zitiert aus dem Post-Handbuch 1870  (s. Literatur)
Zusammenfassung aller wesentlichen Bestimmungen aus Postgesetz, Posttaxgesetz, Reglement,Tarifbestimungen und Auslandspostverträgen


In dem folgenden Text sind alle Hinweise und Textteile zu Bestimmungen über die Beförderung ins Ausland außerhalb des Wechselverkehrs nach Süddeutschland, Österreich  und Luxemburg weggelassen. Die Schreibweise des Handbuchs wurde beibehalten. Im Handbuch gesperrt gedruckte Wörter sind unterstrichen.

a. Allgemeine Bestimmungen.
b. Besondere Bestimmungen, welche bei der Versendung der verschiedenen Arten von Postgegenständen zu beachten sind.
c. Porto-Taxe.

a. Allgemeine Bestimmungen.
Bestimmungen über den Postzwang innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Erfordernisse der Adresse der Postsendungen.
Aussenseite der Briefe.
Frankirungs-Vermerk u.s.w.
Frankirung mittelst Freimarken und Franco-Couverts. 
Dienstfreimarken.
Einlieferung
Nachsendung von Postgegenständen.
Zurücknahme aufgelieferter Postsendungen.
Poste restante Sendungen.
Bestellung. 
Bestellung per Express.
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitbriefe und der Formulare zu den Ablieferungsscheinen, sowie Auszahlung baarer Beträge.
Creditiren von Portobeträgen.
Laufzettel wegen Postsendungen.
Garantieleistung für Postsendungen.


a. Allgemeine Bestimmungen.

Bestimmungen über den Postzwang innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Die Beförderung

a) aller versiegelten, zugenähten, oder sonst verschlossenen Briefe,
b) aller Zeitungen politischen Inhalts,
gegen Bezahlung von Orten mit einer Post-Anstalt nach anderen Orten mit einer Post-Anstalt des In- und Auslandes ist verboten.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten befordert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch  gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Facturen, Preis-Courante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.


Erfordernisse der Adresse der Postsendungen.
Die Adresse zu den mit der Post zu versendenden Briefen, Geldern und Gütern muss den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, dass jeder Ungewissheit darüber vorgebeugt wird. Dies gilt auch bei solchen mit »poste restante« bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerke »poste restante« darf statt des Namens des Adressaten eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet sein.

Bei Sendungen nach grösseren Orten ist, wenn die Sendung nicht an allgemein bekannte Firmen, hochgestellte oder sonst allgemein bekannte Personen gerichtet ist, die Wohnung des Adressaten nach Strasse, Hausnummer und Lage - ob eine oder zwei etc. Treppen etc. - auf der Adresse genau zu bezeichnen.
Befindet sich an dem Bestimmungsorte keine Post-Anstalt, so muss zu dessen genauerer Bezeichnung diejenige Post-Anstalt, von welcher aus die Behändigung der Sendung an den Adressaten bewirkt wird, oder mindestens die nächste Stadt angegeben sein. Bei gleichnamigen Orten muss die geographische Lage des Bestimmungsorts durch Angabe der Provinz, des Regierungs - Bezirks oder des Kreises, wozu der Ort gehört, oder des Flusses, an welchem derselbe belegen ist, näher bezeichnet sein. Bei Dörfern oder ländlichen Besitzungen, wenn mehrere desselben Namens in einem Kreise vorhanden sind, muss die betreffende Bürgermeisterei oder das Kirchspiel, zu welchem der Ort gehört, angegeben sein.

Ist der Bestimmungsort in einem fremden Postgebiete belegen und zu den weniger bekannten Orten zu rechnen, so muss nicht nur das Land angegeben, sondern auch die Lage des Ortes erforderlichen Falls noch näher bezeichnet sein.

Wenn der Absender ausser dem Adressaten noch einen Andern, sei es auch nur zur nähern Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf dem Briefe oder Begleitbriefe namhaft machen will, so muss namentlich bei recommandirten Sendungen, bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Postanweisungen und bei Packeten die Adresse so abgefasst sein, dass über die Person, an welche die Aushändigung wirklich erfolgen soll, ein Zweifel nicht entstehen kann.
Bei den eben bezeichneten Sendungen sind andere Fassungen als:
an A. zu Händen des B.; abzugeben an B.; zu erfragen bei B.; abzugeben bei B.;im Hause des B.; wohnhaft bei B.; logirt bei B.; aux soins de B.; care of B.; per adresse des B.
nicht zulässig.
Es empfiehlt sich, Postsendungen, welche an Gesellschaften oder Vereine, oder an Agenturen, Comités, Directionen, Ausschüsse, Niederlagen, Bureaus, Expeditionen und ähnliche Firmen gerichtet sind, sofern die Gesellschaften oder sonstige Firmen nicht Handels-Gesellschaften oder Handels-Firmen und demnach nicht in die Handels-Register eingetragen sind, entweder unmittelbar an den Vertreter der Gesellschaft etc. zu adressiren, oder, wenn die Adressirung an die Gesellschaft etc. durchaus nothwendig erscheint, durch folgende Fassung der Adresse:
An den Verein N. N., zu Händen des Herrn X., oder
An die Agentur der Gesellschaft N. N., abzugeben an Herrn X.;
An den Ausschuss der Gesellschaft N. N. aux soins de X.;
An die Direction der Gesellschaft N. N. care of X.;
An die Niederlage der Gesellschaft N. N. per adresse des X.
den Namen des Empfängers anzugeben.

Aussenseite der Briefe.
Ausser den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Aussenseite enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben und bei Post-Anweisungen siehe unter Waarenproben, Post-Anweisungen.

Frankirungs-Vermerk u.s.w.
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. etc.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind von den Post-Anstalten bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Vermerke, für
welche das Porto durch Freimarken oder Franco-Couverts nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerks amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender Behufs der Frankirung zurückgegeben.

Frankirung mittelst Freimarken und Franco-Converts.
Freimarken und Franco-Couverts können zum Frankiren in demselben Umfange wie baares Geld benutzt werden.

Die Freimarken sind möglichst in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe zu kleben.

Die Freimarken bestehen zum Werthbetrage von  ¼,
¹/3, ½, 1, 2 und 5 Gr. resp. von 1, 2, 3, 7 und 18 Kreuzern und werden von den Post-Anstalten zu demselben Betrage abgelassen, welcher durch den Franco-Stempel bezeichnet ist.
Die Franco-Couverts a 1 Gr. und 2 Gr. werden mit einem Aufschlage von 1 Pfg. pro Stück abgelassen, welcher mit dem Nennwerth-Betrage des Couverts zur Einziehung kommt.

In Berlin und anderen grösseren Städten können bei den Post-Anstalten gestempelte Streifbänder zu ¹/3 Gr. (1 Kr.) in Partien zu je 100 Stück für 1 Thlr. 6 Gr. 4 Pfg. (1 Gulden 51 Kr.) bezogen werden. Diese Streifbander sind auf der Rückseite mit einem Klebestoffe zur Herstellung des Verschlusses versehen.

Bei den in der Gulden-Währung rechnenden Post-Anstalten sind Franco-Couverts a 3 Kr. zu beziehen. Der Verkauf findet zum Preise von 10 Kr. für je 3 Stück statt.

Wenn bei Norddeutschen Post-Anstalten, welche nicht in der Gulden-Währung rechnen, zur Frankirung der Postsendungen Norddeutsche Freimarken resp. Couverts der Gulden-Währung verwendet werden, so wird gerechnet

eine Freimarke zu 1 Kr. = ¼ Gr.
eine Freimarke zu 2 Kr. = ½ Gr.
eine Freimarke oder ein Couvert zu 3 Kr. = ¹º/12 Gr.
eine Freimarke zu 7 Kr. = 2 Gr.
eine Freimarke zu 18 Kr. = 5 ¹/12 Gr.
Bei Verwendung mehrerer derartiger Freimarken wird der Werth nicht nach dem Einzelbetrage, sondern nach dem Gesammtbetrage berechnet; eine Freimarke zu 2 Kr. und eine Freimarke zu 3 Kr. stellen zusammen somit nicht den Werth von ½ Gr. und  10/12 Gr. = 1 4/12 Gr. , sondern den Werth von 5 Kr.  = 1 5/12 Gr. dar.
Werden Freimarken oder wird ein Franco-Couvert in der Groschen-Wahrung zur Frankirung von Postsendungen verwendet, deren Einlieferung bei Post-Anstalten erfolgt, welche in der Gulden-Währung rechnen, so wird für eine Freimarke zu ¼ Gr. kein Werthbetrag angenommen, dagegen werden gerechnet:

eine Freimarke   zu ¹/3 Gr. = 1 Kr.
eine Freimarke   zu ½ Gr. = 1 Kr.
eine Freimarke oder ein Couvert  zu 1 Gr. = 3 Kr.
eine Freimarke oder ein Couvert  zu 2 Gr. = 7 Kr.

eine Freimarke   zu 5 Gr. = 17 Kr.

Bei Verwendung mehrer derartiger Freimarken wird der Werth nach dem Gesammtbetrage bestimmt; eine Freimarke zu ¼ Gr. und eine Freimarke zu ¹/3 Gr. werden somit nicht = 1 Kr., sondern zu 7/12 Gr. = 2 Kr. gerechnet.

Bei der Staatsdruckerei in Berlin können fertige Brief-Couverts Behufs der Abstempelung mit dem Post-Frankirungszeichen, unter den nachstehenden Bedingungen, eingeliefert werden:

1) Die Abstempelung erfolgt in zwei Werthsorten zu 1 Gr. und zu 2 Gr.
2) Die Einlieferung der zum Abstempeln bestimmten Couverts, sowie die Rücknahme abgestempelter Couverts kann nur durch Personen in Berlin erfolgen. Auswärtige müssen sich daher einer in Berlin wohnhaften Mittelsperson bedienen.
3) Das geringste Quantum von Couverts, welches zum Abstempeln in einer Werthsorte angenommen wird, beträgt 10,000 Stück; ausserdem ist mit Rücksicht auf unvermeidlichen Ausschuss jedesmal eine Zugabe von 3 pCt. beizufügen.
4) Das Couvertpapier muss weiss, oder doch so wenig gefärbt sein, dass die Farbe der Werthstempel nicht beeinträchtig wird.
5) Vor der Entnahme der abgestempelten Couverts ist ausser dem Werthstempel-Betrage, der Kostenbetrag für das Abstempeln mit 17½ Gr. pro 1000 Stück zu berichtigen.

Dienstfreimarken.
Zum ausschliesslichen Gebrauch der Staatsbehörden und derjenigen einzelnen Beamten, welche eine Staatsbehörde vertreten, sind Dienstfreimarken hergestellt. Sendungen, auf welchen Dienstfreimarken befestigt sind, müssen entweder durch den Abdruck des Dienstsiegels (Dienststempels) kenntlich, oder, wenn der einzelne Beamte, welcher die Staatsbehörde vertritt, kein Dienstsiegel führt, mit einem Vermerk versehen sein, in welchem die Ermangelung eines Dienstsiegels von dem Absender mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters bescheinigt ist.


Einlieferung.
Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen muss bei den Post-Anstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.

Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, in so fern sie dem Francozwange nicht unterliegen, imgleichen solche gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch aufgeklebte Postfreimarken oder gestempelte Brief-Couverts entrichtet ist, können in die Briefkasten gelegt werden.

Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Post-Anstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:
Gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben,
Recommandirte Sendungen,
Post-Anweisungen, Sendungen mit Werthsdeclaration und Postvorschusssendungen im Einzelnen bis zum Werth- beziehungsweise Postvorschussbetrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.
Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange gestattet ist, bewendet es dabei.
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von den Landbrieftragern angenommenen recommandirten Sendungen, Post-Anweisungen und Sendungen mit Werthsdeclaration erfolgt erst durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt; der Landbriefträger ist vcrpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Diese Bestimmunmgen wegen der Einlieferungsscheine gelten auch in Betreff der Sendungen mit
Postvorschuss hinsichtlich der Ertheilung einer Bescheinigung, dass der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten  eingelöst worden sei.

Nachsendung von Postgegenständen.
Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und Post-Anweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. Bei Packeten mit oder ohne Werths-Declaration, bei Briefen mit declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat wird in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniss gesetzt.

Zurücknahme aufgelieferter Postsendungen.
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, in so fern dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditions - Orte.
Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird Derjenige für legitimirt erachtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Packet versiegelt worden ist, und ein von derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt.
Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Einlieferungsscheines, wenn aber ein solcher nicht
ertheilt ist, gegen Auslieferung eines von dem Siegel zu nehmenden Abdruckes und des Duplicats der Adresse.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Post-Anstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, dass derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist.

Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so hat die Post-Anstalt des Abgangsortes dem Reclamanten, nach erfolgter Prüfung seiner Reclamation, eine Bescheinigung dahin zu ertheilen, dass er sich als Absender der speciell bezeichneten Sendung und als zur Zurückforderung berechtigt legitimirt habe. Der Reclamant hat auf Grund dieser Bescheinigung die telegraphische Depesche selbst niederzuschreiben und deren Absendung zu veranlassen.

Ohne eine solche Bescheinigung darf eine diesfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden.

Bezüglich des Franco, resp. Porto für die zurückgeforderten Postsendungen gilt Folgendes:

Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Post-Anstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender überlassen, sich wegen Erstattung des betreffenden Betrages an die Ober-Post-Direction des Bezirks beziehungsweise an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde zu wenden.
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Packeten und bei Sendungen mit declarirtem Werthe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurückgesandt wird.

Poste restante Sendungen.
Sendungen mit dem Vermerke: »poste restante« werden bei der Post-Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt. Die Begleitbriefe zu Packeten, so wie die Formulare zu Ablieferungsscheinen über Sendungen mit dem Vermerke »poste restante« werden nur auf genügende Legitimation des Abfordernden verabfolgt.

Poste restante Sendungen, welche nicht binnen drei Monaten, und »poste restante« Vorschusssendungen, welche nicht binnen 14 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt worden sind, werden als unbestellbar erachtet und nach dem Aufgabeorte zurückgesandt.

Bestellung.
So weit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit declarirtem Werthe, Packete mit declarirtem Werthe nebst ihren Begleitbriefen und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Anweisung), Packete ohne declarirten Werth dagegen auf Grund des behändigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden.

Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Post-Anstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muss die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muss, wenn deren Richtigkeit nicht ganz ausser Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde- oder Bezirks-Vorsteher oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muss die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die Bestellung ausführen lässt, niedergelegt werden.

Ist ausser dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung der gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben an einen Haus- oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten, beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung im Hause.
Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths-Declaration beziehungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus- oder Comtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen des Adressaten, beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben stattfinden.
Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne declarirten Werth beziehungsweise der Packete selbst an Militair-Personen oder an Zöglinge von Erziehungs-Anstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den Militair-Behörden und den Vorstehern der Erziehungs-Anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militair-Behörden resp. den Anstalts-Vorstehern beauftragten Personen.
Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von

1) recommandirten Sendungen,
2) Post-Anweisungen,
3) Depeschen-Anweisungen,
4) Formularen zu Ablieferungsscheinen
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legitirairten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse:
An A. zu erfragen bei B.
An A. abzugeben bei B.
An A. im Hause des B.
An A. wohnhaft bei B.
An A. logirt bei B.
so erfolgt die Bestellung an A.
An A. zu Händen des B.
An A. abzugeben an B. 
An A. aux soms de B.
An A. carc of B.
so erfolgt die Bestellung an B.
Wenn die Adresse lautet: »An A. per Adresse des B.«, so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten A. als auch an den zuletzt genannten Adressaten B. stattfinden.
Bei einzelnen Post-Anstalten bestehen einstweilen von den obigen Normal-Bestimmungen abweichende Vorschriften.

Bestellung per Express.
Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, dass die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen:
»durch Expressen zu bestellen«, »per express», »per express zu bestellen«, »per express zu befördern«, »durch besondem Boten zu bestellen«, »sofort zu bestellen«.
Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig etc., sind nicht als das Verlangen der Express-Bestellung ausdrückend anzusehen.
Recommandirte Sendungen werden den Express-Boten stets mitgegeben. Packete, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von dem Absender verlangt ist, werden nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Adressaten besonders zugestellt:
Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thlr. oder 87½ Gulden, und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch den Express-Boten in die Wohnung bestellt, so weit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen.
Bei Sendungen mit declarirtem Werthe von mehr als 50 Thlr. oder 87½ Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das Formbar zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief.

Bei Express-Post-Anweisungen nach dem Orts-Bestellbezirke und nach dem Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalem oder 87½ Gulden dem Express-Boten mitgegeben.

Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt wohnen, haben die Post-Anstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig haben die Post-Anstalten Versendungen mittelst expresser Boten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Post-Anstalt befindet.

Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Absenders vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muss jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften.

Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:

I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie bei Vorschussbriefen:
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für jede Sendung 2½ Gr. beziehungsweise 9 Kr.,
b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für jede Sendung pro Meile 6 Gr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr.  und für jede viertel Meile 1½ Gr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Gr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung.
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post-Anweisungen:
Die Express-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I. a. beziehungsweise I. b. bezeichneten Sätze erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen zugleich mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die Post-Anweisungen ohne die Geldbetrage zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter I. a. beziehungsweise I. b. bezeichneten Express-Gebühr zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.
Das Verfahren der Expressbestellung ist auch bei Briefen nach Süddeutschland, Oesterreich und Luxemburg zulässig.

Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s.
Der Adressat, welcher von der Befugniss, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muss solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post-Anstalt niederlegen. Zu den Erklärungen wegen der Abholung kommen gedruckte Formulare in Anwendung, welche den Correspondenten auf Erfordern von den Post-Anstalten unentgeltlich verabfolgt werden.
Die schriftliche Erklärung muss auf gleiche Weise beglaubigt wie die Vollmacht in dem Falle, in welchem ein Dritter zur Empfangnahme von Post-Sendungen ermächtigt wird. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden.
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch hegt in diesem Falle der Post-Anstalt eine Prüfung der Legitimation Desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-Anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.

Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Briefen und Packeten mit declarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Packeten, deren Werth nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt. Bei Post-Anweisungen wird zunächst nur die Post-Anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege:

1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk »durch Expressen zu bestellen» u. s. w., ausdrücklich ausgesprochen hat;

2) wenn es auf die Bestellung von Verfügungen u. s. w. mit Behändigungsschein (Insinuations-Document) ankommt;

3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er ausserhalb des Orts-Bestellbezirks der Post-Anstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen lässt;

4) wenn es sich um recommandirte Sendungen an Adressaten im Orts- oder im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt handelt.

Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitbriefe und der Formulare zu den Ablieferungsscheinen, sowie Anszahlung baarer Beträge.
Die Aushändigung der Packete ohne Werths-Declaration, soweit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post-Anstalt an Denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Post-Anstalt bedruckt.

Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist, sowie die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Post-Anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in so fern die Abholung von der Post erfolgt, an Denjenigen ausgehändigt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende und mit dem  Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsscheine beziehungsweise die unterschriebene Post-Anweisung überbringt und aushändigt.

Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Legitimation Desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, liegt der Post-Anstalt gesetzlich nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, dass die vorschriftsmässig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen u. s. w. und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemissbraucht werden können.

Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werths-Declaration und von Sendungen mit declarirtem Werthe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der Packete ohne Werths-Declaration nach Maassgabe der grundsätzlichen Bestimmungen an wen die Bestellung geschehen muss, wogegen die Bestellung der Sendungen mit declarirtem Werthe an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, soweit Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Quittung desselben stattfindet.


Creditiren von Portobeträgen.
In Fällen, in welchen nach Uebereinkunft mit der Post-Anstalt das Porto oder Franco creditirt wird, ist eine Conto - Gebühr zur Höhe folgender reglementsmässiger Sätze zu entrichten:

a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn. einschliesslich:
1 Gr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber monatlich 5 Gr.;
    bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschliesslich:
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monatlich 18 Kr;
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thlr.:
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thalerbetrage sub a. bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus creditirten Betrag: ½ Gr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers;
   bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden:
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbeträge sub a. bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus creditirten Betrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens.
Die Contoführung für Staatsbehörden erfolgt auf deren Antrag und wird unentgeltlich bewirkt.

Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.

Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Letzterer kann in solchem Falle und wenn die Sendung im Norddeutschen Postgebiete zur Post gegeben war, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, in so fern er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurükzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
Ist eine Briefpost-Sendung vom Absender durch Marken oder gestempeltes Couvert ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag beziehungsweise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes u. s. w.
Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbrief-Bestellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maassgabe, dass dessen Erstattung nicht verlangt werden kann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt worden ist.
Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Post-Anstalt mit Marken oder gestempelten Couverts einer fremden Post-Verwaltung frankirt aufgeliefert werden, werden als unfrankirt behandelt und die Marken oder Couverts als ungültig bezeichnet.

Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmässige Porto und die Gebühren zu zahlen.

Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes zu vertreten ist. 
Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staats-Behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief-Couverts zu dem Zwecke an die Post-Anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Gebühren in Ansatz gebracht.

Laufzettel wegen Postsendungen.
Sofern wegen richtiger Beförderung von Postsendungen Zweifel entstehen, kann der Absender, Behufs Ertheilung von Auskunft Seitens der Post-Anstalt, offene Requisitionen (Laufzettel) erlassen. In dem Laufzettel ist Name, Stand und Wohnort genau zu bezeichnen.

Für Laufzettel wegen des Verbleibs gewöhnlicher Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets wird die tarifmässige Gebühr für den Erlass eines Laufschreibens von 2 Gr. (7 Kr.) erst nachträglich und nur in denjenigen Fallen erhoben, in welchen die richtig erfolgte Ausliändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.

Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlass des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, dass die Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstande betreffen, findet eine Erhebung von Porto nicht Statt.

Garantieleistung für Postsendungen.
1) Die Norddeutsche Post-Verwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmässig eingelieferter Gegenstände:

a) der Geldsendungen (Post-Anweisungen),
b) der Packete mit oder ohne Werths - Declaration,
c) der Briefe mit declarirtem Werthe und
für den Verlust
d) der recommandirten Sendungen.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend, ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder auf einer auswärtigen Post-Anstalt sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Convention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer Norddeutschen Post-Anstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend machen, so wird die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Beistand leisten.

Für andere, als die unter a., b., c, d. bezeichneten Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet.

2) Wenn der Verschluss und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äusserlich unverletzt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, dass bei der Aushändigung Verschluss und Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden ist.

3) Ist eine Werths - Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, dass der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist in betrüglicher Absicht zu hoch declarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.

4) Ist bei Packeten die Declaration des Werthes unterblieben, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als Einen Thaler für jedes Pfund der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden den Packeten zum Gewichte von Einem Pfunde gleichgestellt und überschiessende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.
5) Für einen recommandirten Brief oder eine andere recommandirte Sendung (1. d.) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern gezahlt. Eine Werths-Declaration ist bei diesen Gegenständen nicht zulässig.
6) Eine weitere, als die im Vorhergehenden ad 3., 4., 5. angegebene Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht Statt.

7) Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muss in allen Fällen gegen die Ober-Post-Direction, beziehungsweise gegen die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde, gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einlieferung der Sendung liegt. 8) Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reclamation bei der competenten Ober-Post-Direction unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt, vom Empfange derselben, eine neue Verjährung, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.


b. Besondere Bestimmungen, welche bei der Versendung der verschiedenen Arten von Postgegenständen zu beachten sind.
Gewöhnliche Briefe und recommandirte Sendungen.
Correspondenzkarten.
Waarenproben und Muster.
Drucksachen.
Post-Anweisungen.
Postvorschuss-Sendungen
Packete ohne declarirten Werth, Packete mit Werths-Declaration, Briefe mit declarirtem Werthe.

b. Besondere Bestimmungen, welche bei der Versendung der verschiedenen Arten von Postgegenständen zu beachten sind.


Gewöhnliche Briefe und recommandirte Sendungen.

Das Gewicht der Sendungen in Brief- oder ähnlichem Format darf ½ Pfund nicht übersteigen.

Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, Charge, empfohlen) versehen werden.
Die Recommandation von Waarenproben und Drucksachen ist ausser nach Orten des Norddeutschen Postgebiets zulässig nach Süddeutschland, Luxemburg und Oesterreich.

Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt.

Wünscht der Absender eines recommandirtcn Briefes u. s. w. eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) zu erhalten, so muss ein solches Verlangen durch die Bemerkung: »gegen Rückschein« (»Retour-Recepisse«) auf der Adresse ausgedrückt sein und der Absender sich namhaft machen. Für den Rückschein ist eine besondere Gebühr von 2 Gr. zu entrichten.

Correspondenzkarten.*)
Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung der Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilang können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonstigem färbenden Material geschrieben werden; nur muss die Schrift haften und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen.
Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenzkarten darstellenden Freimarke von 1 Sgr., beziehungsweise 3 Kreuzer beklebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden an denjenigen Orten, wo eine geringere, als die eben bezeichnete Taxe besteht, Formulare mit den entsprechenden Marken des geringeren Werths beklebt zum Verkauf an das Publikum bereit gehalten.
Nur der Betrag der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch unbeklebte Formulare in Portionen von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der Selbstkostenpreis von 5 Groschen oder 18 Kreuzer berechnet.
Die mit der Marke von 1 Groschen beziehungsweise 3 Kreuzer beklebten Correspondenzkarten werden ohne weiteren Portoansatz nach allen Orten des Norddeutschen Postgebiets, ferner nach den Süddeutschen Staaten, nach Oesterreich und Luxemburg offen befördert. Das Verfahren der Recommandation und der Expressbestellung ist auch auf die Correspondenzkarten anwendbar, dagegen können Postvorschüsse auf dieselben nicht entnommen werden.
Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor der Einlieferung zur Post beschädigt, oder sonst unbrauchbar werden sollte, so wird die Post den Umtausch desselben gegen ein unverletztes mit der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken.
Correspondenzkarten können auch zu Begleitbriefen bei Packeten benutzt werden.
*) Einführung im Juni 1870


Waarenproben und Muster.

Die Waarenprobcn und Muster dürfen an sich keinen eigenen Kaufwerth haben.
Flüssigkeiten, Glasgefässe, scharfe Instrumente und dergleichen sind zur Versendung als Waarenproben nicht geeignet.
Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, dass der Inhalt der Sendungen als in Waarenprobcn und Mustern bestehend leicht erkannt werden kann.
In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten- etc. Proben und der Verpackung in Säckchen, z. B, für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- und ähnliche Proben zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt, noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muss die Adresse  auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Grösse gehörig haltbar angehängt sein. Die Adresse muss ausser dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts den Vermerk »Proben« (Muster) enthalten. Auf der Adresse dürfen ausserdem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschliesslich der näheren Bezeichnung der Waaren, die Nummern und die Preise.
Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben statt auf der Adresse bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
Ausser den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.
Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief  beizuschliessen oder anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen.
Die Sendungen dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen.
Zur Frankirung sind thunlichst Post-Freimarken zu verwenden.
Die Beförderung nach Süddeutschland, Luxemburg und Oesterreich erfolgt unter denselben Bedingungen.

Drucksachen.
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermässigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, litographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschliesslich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem (die Aussenflache der Sendung nicht über die Hälfte bedeckendem) Streif- oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet (einfach in der Mitte oder an zwei Seiten, im letzteren Falle können die beiden Klappen ineinander gesteckt sein) eingeliefert werden. Das Band muss dergestalt angelegt sein, dass dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.
Die Drucksachen können anstatt des Streif- oder Kreuzbandes lediglich mit einer Schnur umwunden eingeliefert werden.
Die Versendung in offenen Briefcouverts ist unstatthaft.
Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preis-Courante, Familien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muss aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Grosse derselben soll nicht wesentlich von dem Maass eines Postanweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Brief-Couverts abweichen.
Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äussern übereinstimmende Adresse beigefügt werden.
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermässigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstande dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adress-Umschlägen versehen sein.
Circulare etc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, litographirt oder metallographirt sind, unter einem Bande versendet werden.
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermässigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze, mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u.s.w. An- und Unterstreichungen sollen jedoch gestattet sein, soweit dieselben nicht bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.
Auf der innern oder äussern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten etc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung enthalten, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein.
Bei Preis-Couranten, Cours-Zetteln und Handels-Circularen ist, ausser der Angabe des Orts, Datums, der Namens-Unterschrift (Firmazeichnung), die handschriftliche Eintragung der Preise, sowie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischemWege bewirkte Aenderung der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
Den Correcturbogen könnpen Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. Auch bei fertigen Drucksachen soll die nachträgliche Correctur blosser Druckfehler gestattet sein.
Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermässigte Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden.
Drucksachen dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden.
Die Beförderung nach Süddeutschland, Luxemburg und Oesterreich erfolgt unter denselben Bedingungen.

Post-Anweisungen.
Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage von fünfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschliesslich im Wege der Post-Anweisung zu bewirken.
Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post-Anstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post-Anstalt am Bestimmungsorte.
Zu den Post-Anweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den Post-Anstalten für den Betrag der auf dem Post-Anweisungs-Formulare befindlichen Franko-Marke von 2 Gr. (7 Xr.) resp. 1 Gr. (3 Xr) verabfolgt werden. Die Orts- und Landbriefträger führen auf ihren Bestellungsgängen einen Vorrath von mit Freimarken beklebten Post-Anweisungs-Formularen mit sich.
Wird ein mit einer Freimarke beklebtes Post-Anweisungs-Formular unbrauchbar, so kann dasselbe bei der Post-Anstalt gegen ein entsprechend beklebtes neues Formular ausgetauscht werden. Wenn Correspondenten Post-Anweisungs-Formulare, welche nicht mit Freimarken beklebt sind, verlangen, so werden ihnen dieselben in Partien von wenigstens 100 Stück zu dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise von 5 Gr. überlassen. Die Post-Anweisungen für den Gebrauch der Behörden werden unbeklebt und unentgeltlich verabfolgt.
Ein Brief darf mit der Post-Anweisung nicht vereinigt sein.
Die Angabe des Geldbetrages auf der Post-Anweisung hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden. Die Thaler- oder Guldensumme muss in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
Die Gebühr (siehe Porto-Taxe) ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch Verwendung von Postfreimarken.
Ueber die Post-Anweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wie für Geldsendungen.
Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung.
Post-Anweisungen mit dem Vermerke »poste restante«, sowie solche, welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig.
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Post-Anweisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und Datums, sowie durch Hinzufugung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post-Anweisung. Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.
Die Erhebung des Geldbetrages oei der Post-Anstalt am Bestimmungsorte muss spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Post-Anweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
Stehen der Post-Anstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Unbestellbare Post-Anweisungen werden nach dem Abgangsorte zurückgesandt. Der Betrag der Post-Anweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt.
In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht (in Berlin etc.), werden Post-Anweisungen für Adressaten im Orts-Bestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeichneten Bedingungen angenommen. Post-Anweisungen aus einem Post-Orte nach dem zugehörigen umliegenden Land-Bestellbezirke sind zulässig.
Wenn dem Adressaten eine Post-Anweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Post-Anstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen.Von der Ankunfts-Post-Anstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten alsverloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Post-Anstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Post-Anweisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muss der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Post-Anweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats vom Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
Depeschen - Anweisungen.
Auf Post - Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Post-Anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post-Anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.
Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Post-Anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfugung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muss er diese der Post-Anstalt am Aufgabeorte schrift- lich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die Post-Anweisungs-Gebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
c) das Express-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mitbefindet;
ausserdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
d) das Express-Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung; diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden.
Die Befördenmg nach Süddeutschland und Luxemburg erfolgt unter den gleichen Bedingungen. Nach Oesterreich sind Post-Anweisungen nicht zulässig.

Postvorschuss-Sendungen
Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig Thalern oder sieben und achzig und einem halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. (Vorschusssendungen, Nachnahmesendungen, Postvorschüsse.)
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 87½ Gulden zulässig.
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuss (Nachnahme) haftet müssen auf der Adresse den Vorschuss-Betrag mit den Worten:
»Vorschuss (Nachnahme) von ...............«
enthalten. Die Thaler- und Guldensumme muss in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein.
Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen und Correspondenzkarten ist unstatthaft. Wenn Postvorschusse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porto wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuss. Wenn einzelne Corporationen, Gesellschaften oder Personen sich jedesmal die Auszahlung des Vorschusses gleich bei der Einlieferung der Sendung zu sichern wünschen, so haben sie bei der betreffenden Ober-Post-Kasse eine Caution in baarem Gelde oder Staatspapieren oder vom Staate garantirten Papieren zu deponiren, wonächst bis zur Höhe einer solchen die Zahlung der Postvorschüsse an die Caventen gleich bei Einlieferung der Sendung erfolgen wird.
Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, dass der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.
Eine Vorschusssendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschussbetrages ausgehändigt und muss spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird.
Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschuss-Sendung erfolgt an den legitimirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservierung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung.
Erst durch die Einlösung einer Vorschusssendung erwächst der Aufgabe-Post-Anstalt die Verbindlichkeit zur Auszaldung des Vorschussbetrages. Von der erfolgten Einlösung muss der Post-Anstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschussbetrag an Denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurückgiebt Die Post-Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation Desjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsentirt.
Wird eine Vorschuss-Sendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muss der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.
Die Postvorschuss-Gebühr (siehe Porto Taxe) ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschuss-Sendung nicht einlösen sollte.
Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Die Beförderung nach Süddeutschland erfolgt unter den gleichen Bedingungen. Nach Oesterreich sind Postvorschüsse nicht zulässig.

Packete ohne declarirten Werth, Packete mit Werths-Declaration, Briefe mit declarirtem Werthe.

Verpackung. Verschluss.

Die Verpackung der Sendungen muss nach Maassgabe der Transport-Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten- oder Schriften-Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnissmässig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.
Auf grössere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwereren Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren etc., müssen nach Maassgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umstanden emballirten Kisten etc. verpackt sein.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, dass eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefi3llte kleinere Gefässe (Flaschen, Krüge etc.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein.
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, ausser in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln etc., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absetzen von Feuchtigkeit in grösserem Maasse zu besorgen ist.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, dass von dem Inhalte des Gefässes nichts herausdringen kann.
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.
In dem blossen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter Gegenstände kann eine vorschriftsmässige Verpackung derselben nicht gefunden werden. Wenn aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als ein Packet angesehen werden sollen; so müssen sie nicht blos an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Leinwandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem einen, wie in dem andern Falle kommt es auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäss als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indess gehören.
Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie z. B. mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten u. s. w., nicht als eine vorschriftsmässige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als ein Packet durch die Post versandt werden sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein.
Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muss bei der Versendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit grösseren, etwa blossgehenden Stücken nicht zusammengebunden sein.
Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. Eben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung der Haltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint.
Die Verschnürung muss so beschaffen und festgesiegelt sein, dass sie ohne Verletzung des Siegel- resp. Plombenverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Post-Anstalt die von dem Adressaten ausgelegten Kosten erstatten wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträglich übernimmt.
Bei Packeten mit declarirtem Werthe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. Bei Packeten ohne Werthsdeclaration ist es gestattet, den Verschluss statt durch Versiegelung in der Weise herzustellen, dass die Enden des Bindfadens, welcher zum Vernähen oder zur Verschnürung des betreffenden Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrer Plomben vereinigt und solche Plomben mit einem Stempel-Abdruck versehen werden, welcher dem Siegel resp. dem Stempel-Abdruck auf dem Begleitbriefe nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht.
Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein.
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, dass eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann.
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
Geldsendungen bis zum Gewichte von 3 Pfd., so fern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten Papier geliefert werden.
Bei schwererem Gewichte und bei grösseren Summen muss die äussere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem Falle aus Einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppel- ter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und ausserdem über beiden Schnur-Enden muss das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muss durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfd.schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisen beschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, dass sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfd. schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben(Handschlingen) versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlussreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, dass ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
Bei Packeten mit baarem Gelde in grösseren Beträgen muss der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.

Signatur.

Die Signatur soll in der Regel aus der vollständigen Adresse, oder aus mehreren grossen, lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen und muss den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten.
Die Signatur muss dauerhaft und haltbar sein; bei Wild, bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme- oder Hefe-Sendungen in Beuteln muss dieselbe auf einem hinlänglich grossen und gut befestigten Stücke Holz oder Leder an- gebracht sein.
Ein Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen mit declarirtem Werthe ist unzulässig.
Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt sind, herzustellen. Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muss mit Klebestoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden.

Begleit-Adresse.

Der Begleitbrief zu Packereien kann
ein förmlich verschlossener Brief (Correspondenzkarte) oder eine blosse Adresse sein.
Letztere muss aber mindestens aus einem zusammengelegten Viertelbogen Papier gefertigt sein. Der Begleitbrief (oder die Begleit - Adresse) darf das Gewicht von 1 Loth nicht übersteigen, und muss mit einem Abdrucke desselben Petschafts versehen sein, mit welchem die Sendung verschlossen ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne Werths-Declaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck zulässig, in sofern derselbe dem zum Verschluss dienenden Petschafts-Abdrucke in Siegellack, nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht.
Ist der Verschluss des Packets vermittelst Plombe hergestellt, so muss der auf dem Begleitbriefe befindliche Siegel- oder Stempel-Abdruck ebenfalls dem Stempel-Abdruck auf der Plombe nach Form und Inhalt im Wesentlichen entsprechen.
Bei Benutzung von Correspondenzkarten als Begleitbriefe zu Packetsendungen bedarf es eines Siegelabdrucks auf der Correspondenzkarte nur bei Packeten mit declarirtem Werth.

Auf dem Begleitbriefe muss die äussere Beschaffenheit der dazu gehörigen Sendung (eine Kiste bloss, eine Kiste in Leinen, ein Packet in Papier, ein Fass, ein Kober u. s. w.), die Signatur, und, wenn der Werth der Sendung declarirt wird, auch der Betrag der Werths-Declaration genau bezeichnet sein.
Der Begleitbrief zu einem Packete darf niemals mit Geld oder Gegenständen von declarirtem Werthe beschwert sein.
Zu einem Begleitbriefe können übrigens mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich Packete mit und Packete ohne Werths-Declaration. Gehören mehrere Packete mit Werths-Declaration zu einem Begleitbriefe, so muss auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

Declariren des Werths.
Wenn von der Declaration des Werths einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so muss dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden.
Die Declaration des Werths einer Sendung hat der Regel nach in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer ausgedrückt werden.
Der declarirte Betrag darf den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken.
Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindemisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde.
Ist aus der Declaration zu ersehen, dass dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Assecuranz-Gebühr nicht hergeleitet werden.
In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werths-Declaration des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen mit Postvorschüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postvorschuss-Gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
Ueber Sendungen mit declarirtem Werthe wird dem Absender ein Einlieferungsschem ertheilt.

Reglementswidrig beschaffene Sendungen.
Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäss adressirt, signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmässigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschliessung zurückgegeben werden.
Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaflfenheit, so muss solche in soweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: »auf meine Gefahr« ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, dass derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist.
Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschliessung hervorgegangen sind.

Von der Postbefördenmg ausgeschlossene Gegenstände.

Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schiesspulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schiessbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben so bleiben gefettete Wolle, Kienrussschwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. Die Post-Anstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, dass die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen für jeden entstehenden Schaden zu haften.

Zur Postbefördernng bedingt zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniss ausgesetzt sind, unförmlich grosse Gegenstände, so wie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere können von den Post-Anstalten zurückgewiesen werden. In dieser Hinsicht gelten folgende nähere Bestimmungen:
Die Beförderung von Flüssigkeiten ist nur in den Fällen zulässig, wenn die Behältnisse, in welchen sich die Flüssigkeiten befinden, vorzugsweise gut verpackt sind, und danach erwartet werden darf, dass sie durch einen Druck oder Stoss nicht zerbrochen oder beschädigt werden können.
Unförmliche grosse Packete, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen dürfen von den Post-Anstalten zur Beförderung nur dann angenommen werden, wenn zu übersehen ist, dass der Transport des Gegenstandes bis zum Bestimmungsorte ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten und unverhältnissmässige Kosten für die Postverwaltung geschehen kann.
Die Annahme lebender Thiere zur Beförderung durch die Post kann nur insoweit stattfinden, als die Versendung solcher Thiere überhaupt mit dem postmässigen Betriebe vereinbar ist.
Sendungen von Wildpret sind während warmer oder hcisser Jahreszeit nur dann zur Beförderung durch die Post anzunehmen, wenn sich berechnen lässt, dass dieselben, ohne zu verderben, den Bestimmungsort erreichen werden.
Sendungen von Butter sind in der Zeit, wo eine nachtheilige Einwirkung der Hitze zu besorgen ist, und Sendungen von Käse dann, wenn dieselben einen erheblichen Geruch verbreiten, zur Postbeförderung nicht zulässig.
Die Post-Anstalten sind befugt, die Declaration des Inhalts zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniss ausgesetzte Sachen oder lebende Thiere enthalten.
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen erden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transport eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. Auch hat der Absender von Flüssigkeiten, wenn dieselben als solche nicht declarirt sind, den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.
Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von aussen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen.

Beförderung nach Süddeutschland und Oesterreich.
Es gelten die oben angegebenen Bestimmungen.
Den Fahrpost-Sendungen nach Oesterreich, wenn dieselben nicht in baarem Gelde oder in Papiergeld bestehen, ist eine Declaration in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Die Inhalts-Declaration muss ergeben:
die vollständige Adresse des Empfängers, Den Bestimmungsort; in grösseren Städten auch die Angabe der Wohnung,
die Signatur (Zeichen und Nummer) des Packets,
den Ort und Tag der Ausstellung,
den Namen des Versenders und
die Gattung der in dem Packet enthaltenen Gegenstände nebst Angabe der Stückzahl, des Nettogewichts jeder Gattung, des Werths und Bruttogewichts der Sendung.

Porto-Taxe.
I. Innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Porto für gewöhnliche Briefe.
Porto für Waarenproben.
Porto für Drucksachen.
Gebühr für recommandirte Sendungen.
Gebühr für Post-Anweisungen.
Packetporto.
Porto für Sendungen mit declarirtem Werthe.
Porto und Gebühr für Postvorschuss-Sendungen.
Insinuationsgebühr
Postsendungen von oder an Militair-Personen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Privat-Briefsendungen an Personen der Norddeutsohen Schiffsbesatzungen ansserhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Abrundung und Umrechnung.
II. Porto-Taxe für Sendungen nach Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich, Württemberg.


Porto-Taxe.

I. Innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.

Porto für gewöhnliche Briefe.

Das Porto für den frankirten gewöhnlichen Brief beträgt auf alle Entfernungen:
bis zum Gewichte von einem Loth einschliesslich 1 Gr.
(bei denjenigen Post-Anstalten, welche in der Gulden-Währung rechnen 3 Kr.),
bei grösserem Gewichte 2 Gr. (7 Kr.).
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlag-Porto von 1 Gr., ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Das Porto für unfrankirte Briefe beträgt daher:
bis zum Gewichte von einem Loth einschliesslich 2 Gr. (7 Kr.),
bei grösserem Gewichte 3 Gr. (11 Kr.).
Bei unzureichend frankirten Briefen wird, neben dem Ergänzungs-Porto, ebenfalls das Zuschlag-Porto von 1 Gr. in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlag-Porto alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch den Vermerk »Portopflichtige Dienstsache« auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. Dieser Vermerk muss in die Augen fallen; es empfiehlt sich, dass derselbe oben links in der Ecke auf der Adressseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben wird. Das Porto für derartige Briefe beträgt:
bis zum Gewichte von einem Loth einschliesslich 1 Gr. (3 Kr.),
bei grösserem Gewichte 2 Gr. (7 Kr.).
Das Porto für Correspondenzkarten ist dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe gleich.

Porto für Waarenproben.
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: ¹/3 Gr. (1 Kr.).
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen, nicht entsprechen, ist das volle tarifmässige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarifmässige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht.

Porto für Drucksachen.
Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif- oder Kreuzbandsendungen), so wie für Sachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: ¹/3 Gr. (1 Kr.).
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen nicht entsprechen, ist das volle tarifmässige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls das volle tarifmässige Porto für unfrankirte
Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht.
Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, beträgt das Porto pro Stück: ¹/3 Gr. (1 Kr.).

Gebühr für recommandirte Sendungen.
Für recommandirte Sendungen wird, ausser dem betreffenden Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Gr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, erhoben.
Für die Beschaffung des Rückscheins (Retour-Recepisse) ist eine weitere Gebühr von 2 Gr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.

Gebühr für Post-Anweisungen.
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt:
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (43¾ Fl.) einschliesslich: 2 Gr. oder 7 Kr.,
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (43¾ Fl.) bis zu 50 Thlr. (87½ Fl.) einschliesslich 4 Gr. oder 14 Kr.
ohne Unterschied der Entfernung.
Im Stadtpost-Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Gr. oder 7 Kr. erhoben.

Packetporto.
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der Sendung erhoben.
Die Entfernungen sind nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorsgrad bestimmt. Das Postgebiet ist in quadratische Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der directe Abstand des Diagonal-Kreuzpunktes des einen Quadrats von dem des andern Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Post-Anstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maassgebend ist. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Gewicht-Porto beträgt pro Pfund
bis 30 Meilen je 5 Meilen 2 Pfennige,
darüber hinaus bis 100 Meilen je 10 Meilen 2 Pfennige zusätzlich,
darüber hinaus bis 160 Meilen je 20 Meilen je 2 Pfennige zusätzlich,
über 160 Meilen 2 Gr. 10 Pf.

Ueberschiessende Gewichttheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet.
Als Minimal-Sätze für ein Packet ohne Werths-Declaration werden erhoben:
bis 5 Meilen 2 Gr.
über 5 bis 15 Meilen 3 Gr.
über 15 bis 25 Meilen 4 Gr.
über 25 bis 50 Meilen 5 Gr.
über 50 Meilen 6 Gr.
Für die Begleit-Adresse (den Begleitbrief) zu Packeten ohne Werths-Declaration kommt ein besonderes Porto nicht in Ansatz.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleit-Adresse gehören, wird für Jedes einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.

Porto für Sendungen mit declarirtem Werthe.
Für Sendungen mit declarirtem Werthe werden Porto und Assekuranz-Gebühr erhoben:
A. Porto.
An Porto für Sendungen mit declarirtem Werthe sind zu entrichten:
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben:
bis 5 Meilen 1½ Gr.
über 5 bis 15 Meilen 2 Gr.
über 15 bis 25 Meilen 3 Gr.
über 25 bis 50 Meilen 4 Gr.
über 50 Meilen 5 Gr.
2) für Packete und die dazu gehörige Begleit-Adresse (den Begleitbrief) der nach dem Packetporto (siehe oben) sich ergebende Betrag.
B. Assecuranz-Gebühr.
Die Assecuranz-Gebühr beträgt nach Maassgabe der Entfernungen und des declarirten Werths:
bis 50 Thlr. über 50 bis 100 Thaler bei größeren Summen
pro 100 Thler
bis 15 Meilen ½ Gr. 1 Gr. 1 Gr.
über 15 bis 50 Meilen 1 Gr. 2 Gr. 2 Gr.
über 50 Meilen 2 Gr 3 Gr. 3 Gr.

Üebersteigt die declarirte Summe den Betrag von 1000 Thlr., so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assecuranz-Gebühr erhoben.
Wenn mehrere Sendungen zu einer Begleit-Adresse (einem Begleitbriefe) gehören, so wird für jedes einzelne Stück die Assecuranz-Gebühr selbstständig berechnet.

Porto und Gebühr für Postvorschuss-Sendungen.
Für Vorschusssendungen ist, ausser dem nachstehend bezeichneten Porto beziehungsweise der betreffenden tarifmässigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvorschuss-Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Gr., im Minimum aber 1 Gr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
An Porto für Vorschusssendungen sind zu entrichten:
a) für Vorschussbriefe, ohne Unterschied des Gewichts:
bis 5 Meilen 1½ Gr.
über 5 bis 15 Meilen 2 Gr.
über 15 bis 25 Meilen 3 Gr.
über 25 bis 50 Meilen 4 Gr.
über 50 Meilen 5 Gr.
b) für Vorschuss-Packete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.

Die Insinuations-Gebühr für gerichtliche und aussergerichtliche Verfügungen beträgt 1 Gr. = 4 Kr. und wird ausser dem etwaigen Bestellgeld für jede Zustellung berechnet. *)
*) Diese Gebühr gilt ab 1.1.1870. Genaueres s. Reglement und bei Behändigungen.

Postsendungen von oder an Militair-Personen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis zum Feldwebel oder Wachtmeister einschliesslich aufwärts, die Invaliden in Invaliden-Häusern mit eingerechnet, ferner die in denselben Rang- und Besoldungs-Verhältnissen stehenden nicht streitenden Glieder, so wie auch diejenigen Seconde-Lieutenants, welche zwar mit dem Lieutenants-Charakter beliehen worden sind, aber nicht in den mit dieser Charge verbundenen Militair-Competenzen stehen, und die Gendarmen, ferner die bei der Bundes-Kriegs-Marine im Dienst stehenden Ober-Steuerleute und Steuerleute, Ober-Feuerwerker und Feuerwerker, Ober-Bootsleute und Bootsleute, Ober-Maschinisten und Maschinisten, Ober-Meister und Meister, Feldwebel, See-Kadetten, Stabs-Wachtmeister, Steuermanns-Maaten, Feuerwerks-Maaten, Bootsmanns-Maaten, Maschinisten-Maaten, Meisters-Maaten, Ober-Lazarethgehülfen und Lazarethgehülfen, Stabs-Sergeanten, Kadetten, Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten-Applicanten, Heizer, Handwerker und Unter-Lazarethgehülfen, sowie die bei der Marine im Dienst stehenden Militair-Personen vom Feldwebel abwärts, geniessen für ihre Person im Umfange des Norddeutschen Postgebiets folgende Porto-Vergünstigungen:
1) Für gewöhnliche Briefe an die Soldaten etc. kommt, insofern diese Briefe als »Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers« bezeichnet sind und das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigen, Porto nicht in Ansatz.
2) Für die an Soldaten etc. gerichteten Post-Anweisungen im Betrage bis 5 Thlr. einschliesslich beträgt das Porto 1 Gr. beziehungsweise 3 Kr., ohne Unterschied der Entfernung. Dieses Porto muss in allen Fällen vorausbezahlt werden.
3) Für die an Soldaten etc. adressirten Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 6 Pfund einschliesslich kommt ein ermässigtes Porto von 2 Gr. oder 7 Kr. ohne Unterschied der Entfernung zur Anwendung.
Diese unter 2 bezeichneten Post-Anweisungen, so wie die Begleitbriefe (Begleit-Adressen) zu den unter 3 gedachten Packeten müssen ebenfalls mit der Aufschrift: »Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers« versehen sein.
Alle Postsendungen von Soldaten etc., sowie die unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Postsendungen an Soldaten, unterliegen der vollen Portozahlung. Auch kommen die Porto-Vergünstigungen zu 1, 2 und 3 weder auf beurlaubte Militairs etc., noch auf einjährig Freiwillige zur Anwendung.
Sendungen, welche
a) rein gewerbliche Interessen des Adressaten betreffen, z. B. den Vertrieb eines von einer Militair-Person herausgegebenen Werkes,
b) im ausschliesslichen gewerblichen Interesse des Absenders an eine Militair-Person gerichtet sind, z. B. die Zusendung buchhändlerischer oder kaufmännischer Anzeigen an einen Soldaten,
haben auf Porto-Vergünstigung keinen Anspruch.
Militair-Personen in den Hohenzollernschen Landen geniessen die unter 1, 2 und 3 bezeichneten Porto-Vergünstigungen innerhalb der Hohenzollernschen Lande. In Bezug auf den Verkehr nach und von anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets treten für diese Militair-Personen nur die unter 1 und 2 bezeichneten Porto-Vergünstigungen ein.

Privat-Briefsendungen an Personen der Norddeutsohen Schiffsbesatzungen ansserhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Bei dem Hof-Post-Amte in Berlin besteht ein Marine-Post-Büreau, welches die Bestimmung hat, die bei den Norddeutschen Post-Anstalten aufgelieferten Briefe für Personen der Norddeutschen Schiffsbesatzungen an Orten ausserhalb des Norddeutschen Postgebiets zu sammeln und demnächst nach dem Bestimmungsorte zu befördern.
Das vom Absender bei der Einlieferung derartiger Briefe zu entrichtende Porto beträgt:
für jeden gewöhnlichen Privat-Brief bis zum Gewichte von 4 Loth einschliesslich:
an Officiere und die im Officiersrang stehenden Marine-Beamten 2 Gr. resp. 7 Kr.,
an die Mannschaften etc. der Marine 1 Gr. resp. 3 Kr.
Die Adresse der Briefe, für welche diese Beförderungsart in Anspruch genommen wird, muss enthalten:
a) den Grad und Dienst-Charakter des Adressaten oder das Amt, welches derselbe in der Marine-Verwaltung bekleidet;
b) den Namen des Schiffes, an dessen Bord der Adressat sich befindet;
c) die Angabe: »per Adresse des Hof-Post-Amts in Berlin.«
Recommandirte Sendungen, ferner Werth- und Packetsendungen, sind von der vorbezeichneten Beförderungsweise ausgeschlossen, ebenso die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechenden Briefsendungen, mithin auch gewöhnliche Briefe im Gewichte von mehr als 4 Loth.

Abrundung und Umrechnung.
Die bei Berechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen in der Weise abgerundet, dass für 1 oder 2 Pf.: ¼ Gr., für 4 oder 5 Pf.: ½ Gr., für 7 oder 8 Pf.: ¾ Gr., und für 10 oder 11 Pf.: 1 Gr. gerechnet werden.
In den Gebieten mit anderer Währung als der Thaler- oder Silbergroschen- beziehungsweise der Gulden-Währung sind die nach obigem Tarife zu erhebenden Beträge aus der Thaler- oder Silbergroschen-Währung in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.

II. Porto-Taxe für Sendungen nach Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich, Württemberg.
Auf die Sendungen nach Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich, Württemberg finden die innerhalb des Norddeutschen Postgebiets gültigen Taxen mit folgenden Ausnahmen Anwendung:
1) Portopflichtige (unfrankirte) Dienstbriefe im Verkehr mit Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich unterliegen dem Zuschlagporto wie gewöhnliche unfrankirte Briefe.
2) Die Taxe für Packereien und Sendungen mit declarirtem Werthe ist auf derartige Sendungen nach Luxemburg nicht anwendbar.
3) Die Porto-Ermässigungen für Briefe an die Soldaten und die Marine-Mannschaften gelten nur für Versendungen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
4) Post-Anweisungen und Postvorschüsse sind nach Oesterreich nicht zulässig.