Pakete im Reichspostgebiet 1872-1900

Im Interesse stehen für den Philatelisten nicht die Pakete selbst, sondern die Begleitbriefe für die Zeit von 1872 - 1873 und danach die Paketkarten, die damals Post-Packetadressen genannt wurden. Daher wird hier nichts weiter über die Beschaffenheit, die Verpackung und den Verschluss der Pakete gesagt, sondern auf die jeweiligen Postordnungen verwiesen. Informiert werden soll hier über die Bestimmungen, die das Aussehen der heute vorliegenden Begleitbriefe und Paketkarten kennzeichnen.

Begleitbriefe 1.1.1872 - 31.12. 1873

Aufgabe
Jedem Paket war bei der Abgabe am Postschalter ein Begleitbrief hinzuzufügen. Dieser konnte aus einem verschlossenen Brief, einer Postkarte oder nur aus einem Bogen Papier bestehen. Auf diesem Brief war die Adresse vermerkt und ein beschreibender Hinweis auf den abzusendenden Gegenstand. Zum Beispiel   ' Anbei eine Kiste (ein Körbchen, ein Paket in Leinen, ein Koffer, ein Stück Wildbret etc.)  mit gleicher Adresse'. Es stand dem Absender frei, die Gebühren sofort zu bezahlen oder dies dem Empfänger zu überlassen. Wenn der Absender die Gebühren bezahlen wollte, so war der Vermerk 'frei' oder 'franco' auf dem Begleitbrief zu notieren.
Es konnten auch mehrere Pakete an dieselbe Adresse mit einem Begleitbrief verschickt werden, dann mussten alle Pakete entsprechend darauf beschrieben werden.
Von der annehmenden Postanstalt wurde dann der die Pakete bezeichnende Vermerk rot unterstrichen, bei mehreren Paketen die Paketanzahl in Römischen Ziffern oben links vermerkt,  für jedes Paket das Gewicht in Pfund und Grammen vermerkt und ein Aufgabezettel aufgeklebt, auf dem der Name des Postortes und eine fortlaufende Nummer verzeichnet waren. Entsprechende Aufkleber mit der gleichen Nummern wurden auf die Pakete geklebt. Damit wurde die Zugehörigkeit der Pakete zum Begleitbrief dokumentiert. Wurden die Gebühren bei der Aufgabe entrichtet, so wurde der Betrag mit Rotstift auf dem Belgleitbrief vermerkt und in der Regel entsprechend Freimarken verklebt. Reichte der Platz für diese Freimarken nicht aus, so wurde dazu die Rückseite benutzt. Die Freimarken  wurden mit dem Aufgabe-Stempel bedruckt. Bei großen Postanstalten wurden bei großem Aufkommen an Paketen auch Franco-Stempel verwendet. Sollte der Empfänger die Gebühren bezahlen, so wurde der zu zahlende Betrag mit Blaustift oder blauer Tinte auf dem Begleitbrief vermerkt.
Wurden die Gebühren nur teilweise  vom Absender bezahlt, so wurde der Gesamtbetrag taxiert und dahinter in Klammern der bezahlte Anteil vermerkt.
Während große Pakete einzeln versandt wurden, wurden kleine Pakete in Beuteln verpackt, damit sie nicht beim Verladen übersehen wurden. Diese Pakete wurden als Beutelstücke bezeichnet. Auf dem Begleitbrief wurde ein B mit Rotstift vermerkt. Bei mehreren zu einem Begleitbrief auch die Anzahl in Römischen Ziffern. Wurden mit demselben Begleitbrief  auch große Pakete versandt, so wurde dies entsprechend mit einem W (Wagenstück) vermerkt.

Gebühren
Die Gebühren für Pakete wurden durch das Posttaxgesetz festgesetzt. Dort heißt es:

§. 2. Packetporto.
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht der Sendung erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der directe Abstand  des Diagonal-Kreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maßgebend ist. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Packetporto beträgt:         pro Pfund:
bis 5 Meilen.................................. 2 Pf.,
über    5 bis   10 Meilen ................ 4  "
 "       10  "    15   "     .................. 6  "
 "       15  "    20  "      .................. 8  "
 "       20  "    25  "      .................10  "
 "       25  "    30 "       ...... 1 Sgr.   -   "
 "       30  "    40  "       ......1  "      2  "
 "       40  "    50  "       ......1  "      4  "
 "       50  "    60  "       ......1  "      6  "
 "       60  "    70  "       ......1  "      8  "
 "       70  "    80  "       ......1  "    10  "
 "       80  "    90  "       ......2  "      -  " 
 "       90  "  100  "       ......2  "      2  " 
 "     100  "  120  "       ......2  "      4  "
 "     120  "  140  "       ......2  "      6  "
 "     140  "  160  "       ......2  "      8  "  
 "     160  "  180  "       ......2  "    10  "
 "     180 Meilen      ..........3  "     -   "    

Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben.
Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.

Zur Rundung und Umrechnung heißt es im Posttaxgesetz:
Die bei der Verrechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1/4, 1/2, 3/4 oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus  obigem Tarif sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. Dem Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen frankirten Briefen in den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt.

Im damaligen Sprachgebrauch steht 'abrunden auf'  für runden auf den nächst höheren Betrag.
Grundlage für die Umrechnung war die Entsprechung 2 Sgr. (zu je 12 Pfennigen) = 7 Kreuzer.
Beispiel: ein 7 Pfund schweres Paket , dass 75 Meilen weit geschickt wurde, kostete  7 x (1 Sgr + 10 Pf.) = 12 Sgr+10 Pf gerundet 13 Sgr. oder  45 Kreuzer.

Bestellung
Der Post war vorgeschrieben, die Begleitbriefe bei Ankunft am Bestimmungsort zu bestellen, die Pakete mussten dagegen in der Regel gegen Vorzeigen des Begleitbriefes abgeholt werden. Bestanden die Möglichkeiten zur Bestellung, so waren dafür Gebühren zu entrichten, die vor Ort festgesetzt wurden.

Wertpakete, Pakete mit Vorschuss und recommandirte Pakete
Begleitbriefe mussten wie die entsprechenden Briefe deklariert werden. Die Gebühren  für die Versicherung der Wertes,  die Versicherung des Vorschussbetrages bzw. die Gebühr für die Recommandation waren zusätzlich zu entrichten.
Wertpakete mussten von anderen Paketen getrennt mit eigenem Begleitbrief  verschickt werden.

Express-Pakete
Pakete, die als 'per experess' oder ähnlich  gekennzeichnet  wurden, wenn sie bis 5 Pfund schwer waren, und  Express-Wertpakete bis zu einem Wert von 50 Thalern bzw. 87 1/2  Gulden wurden vom Expressboten in die Wohnung  bestellt, schwerere Pakete oder  Pakete mit höherem Wert dagegen nicht, sondern nur deren Begleitbrief. Zu den Gebühren s. §XIII der Tarifbestimmungen  zum Postreglement.

Beispiele
Die Ausführungen sollen noch an einem Beispiel erläutert werden:



Drei Pakete werden mit diesem Begleitbrief als portopflichtige Dienstsache am 17.2.1873 von Culm nach Marienwerder gesandt. Der Absender erläutert die Pakete mit folgendem Text: 'Anbei 3 Packete sig. A. B. C. p. adrs. frei.'  und wiederholt  'frei' noch einmal unten links. Im Postamt  in Culm wird dieser Text rot unterstrichen, die
Pakete werden gewogen und oben links das jeweilige Gewicht notiert. Vorgeschrieben war die Reihenfolge der Bezeichnung des Absenders. Wir können also davon ausgehen, dass das Paket A 4 Pfund 200 Gramm gewogen hat, das Paket B ebenso und das Paket C 1 Pfund. Es fehlt auch nicht die rote Römische III, die die Anzahl  der Pakete bezeichnete. Da alle Pakete als Wagenstücke  eingestuft wurden, fehlt eine entsprechende Kennzeichnung. Die Pakete erhalten die Aufgabezettel mit den Nummern 726-728, die entsprechenden Zettel werden auf den Begleitbrief aufgeklebt. Das Porto wurde zu 9 Sgr. berechnet. Das sind dreimal die Mindestgebühren von 3 Sgr. für die Entfernung von 5 - 15 Meilen. Es wurden die 2-Groschen-Marken der 2. Ausgabe und die 5-Groschen-Marke der 1. Ausgabe verwendet, so dass eine für diesen Zeitraum typische Mischfrankatur entstand.
Dieser Begleitbrief wurde am 16.2. in Marienwerder ausgegeben (Stempel rückseitig) und das Paket am 17.2 ausgeliefert, wie der etwas undeutliche Doppelkreis-Stempel Marienwerder Packkammer ausweist.

Weitere Beispiele finden Sie, wenn Sie

aufrufen.

Paketkarten (Post-Packetadressen) vom 1.1.1874 - 31.3.1900

Durch Verfügung vom 16. November 1873 wurden die Post-Packetadressen eingeführt und am 15.12.1873 deren Verwendung ab 1.1.1874 verbindlich vorgeschrieben. Fü das zunächst verwandte Formular kann ich nur ein  stark lediertes Exemplar für eine Wertpaketsendung nach Österreich zeigen:



Diese Post-Packetadresse ist augefüllt für ein Wertpaket, nur 432 g schwer (daher das B = Beutelstück) , mit einem Wert von 20 Thalern und 25 Silbergroschen von Breidenbach Bz Wiesbaden (Post 1868 eröffnet) nach Weitz bei Steyr in Oberösterreich und wurde am 5.6.1874 abgesandt. Es ist mit 6 Groschen rot taxiert (unten links auf dem Coupon). Die 5-Groschen-Marke wurde entfernt, so dass nur die 1-Groschen-Marke mit halbem Stempel übrig geblieben ist. Die Gebühr setzt sich zusammen aus dem Mindestporto von 5 Groschen  für Pakete bei einer Entfernung von mindestens 50 Meilen und der Versicherungsgebühr bis 100 Thaler von einem Groschen. Dies ist jedenfalls der Tarif nach der ab 1.1. 1874 gültigen Fassung des Posttaxgestetzes (s. unten). Da in der Regel für Sendungen nach Österreich die gleichen Gebühren galten wie im Inland, hat der Postbeamte in Breidenbach hier auch diese Gebühren angesetzt.  Leider hat er nicht bedacht, dass nach Österreich auch nach dem 1.1.1874 die alten Tarife  aus dem Postvertrag mit Österreich weiter galten. Danach (s. oben) waren 6 Groschen für das Paket und 2 Groschen für die Versicherungsgebühr zu entrichten. Die mit braunem Stift groß hinzugefügte 3 bedeutet, dass bei dem Empfänger 3 Neukreuzer für die Zustellung zu entrichten waren.



Die Rückseite zeigt neben den ausführlichen Bemerkungen zum Gebrauch die Quittierung des Wertpakets am 12.6.1874. Das Paket war also eine Woche unterwegs.

Das Formular hatte zunächst einen etwas schmaleren Abschnitt (Coupon) als unten abgebildet, auf dem oben der Absender anzugeben und darunter ein Raum für Mitteilungen vorgesehen war. Ein Aufgabestempel auf dem Abschnitt war zunächst nicht vorgesehen. Durch Verfügung vom 7.3.1874 wurde dann die unten abgebildete  Fassung  eingeführt (Verwendung ab 1.4.1874).



Die Postverwaltung erwartete von der Verwendung der Post-Packetadressen eine vereinfachte Behandlung, da jetzt für alle Angaben besondere Plätze vorgesehen waren und sie nicht mehr frei wie bisher verteilt werden konnten (s. oben unter Aufgabe). Die Beschreibung der Pakete hatte nach 'Anbei' zu erfolgen, ebenso die Angaben zu Wertpaketen, Nachnahmen, Einschreiben und Eilbestellungen. Für die Freimarken war der rechte  obere Rand vorgesehen, bei mehr als 2 Freimarken wurde der Rest auf die Rückseite geklebt. Das Gewicht der Pakete war unten in der Mitte anzugeben. Die Aufgabezettel der Pakete waren am oberen Rand über den Schriftzug Post-Packetadresse hinweg aufzukleben, ebenso die Zettel für Nachnahmen oder für Einschreiben (ab 1875). Der Post-Leitvermerk war nur bei Sendungen in fremde Postgebiete anzugeben.
Neu war der linke Abschnitt, der für Absenderangaben benutzt werden konnte und auf dessen Rückseite persönliche Mitteilungen an den Empfänger möglich waren. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, die Worte frei oder franco auf dem Abschnitt anzugeben und ebenso die Rotstiftangaben über das verklebte Porto. Dies geschah, um dem Empfänger eine Bescheinigung für das vom Absender bezahlte Porto zu geben. Bei der Abholung oder Zustellung des Pakets wurde der Abschnitt abgetrennt und dem Empfänger übergeben, während der Stamm bei der Post verblieb. Ebenso diente der Aufgabestempel auf dem Abschnitt dem Empfänger als Nachweis, wann und wo das Paket aufgegeben wurde.
Auf der Rückseite des Formulars war ein Platz für den Ausgabestempel, ein weiterer für Angaben über die Bestellung durch den Boten  und einer für einen Vordruck für die Empfangsbestätigung von Wertpaketen vorgesehen (s. unten).
Bei  der Ankunft im Empfäger-Postamt wurde auf der Rückseite ein Ankunftstempel angebracht. Es blieb bei dem Grundsatz, dass die Post nicht verpflichtet war die Pakete zuzustellen. Es wurde aber zunehmend davon Gebrauch gemacht. Zu den Gebühren s. unten.

Es kam vor, dass in einer Postanstalt Pakete eintrafen, die zugehörige Postpaketadresse jedoch (noch) fehlte. In diesem Fall wurde eine Not-Adresse ausgefertigt und dem Adressaten zugestellt:



Die Abbildung zeigt ein 1879 ausgestelltes Exemplar für ein 2½ kg schweres Paket aus Roda i. Sachsen-Altenburg, zu dem im Postamt Weissenfels die Postpacket-Adresse fehlte. Auf der Rückseite wird angekündigt, die Postpacket-Adresse vorzuzeigen, sobald sie eingetroffen sei, damit der Abschnitt abgenommen werden könne.

Gebühren
Ab dem 1.1.1874 galten vereinfachte und verbilligte Gebührensätze, die durch eine Änderung des Posttaxgesetzes bestimmt wurden:

§. 1. Packetporto.
Das Porto für Packete beträgt:
I. bis zum Gewicht von 5 Kilogrammen

a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich .....2 ½ Sgr.,
b) auf alle weiteren Entfernungen ...........................5     ".

Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
II. beim Gewichte über 5 Kilogramme

a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms
            bis 10 Meilen .....½ Sgr.
über  10 "   20   "    ......... 1 "
"       20 "   50   "    ......... 2 "
"       50 " 100   "    ......... 3 "
"     100 " 150   "    ......... 4 "
"     150 Meilen .............. 5 "

Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.

Zur Umrechnung in Gulden und Kreuzer s. oben.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung wurde ein Zuschlag für Sperrgut von 50% des Portos erhoben. Auf der Post-Packetasresse war ein 'Sp.' zu vermerken.
Die Gebührensätze blieben bis 1900 unverändert und waren ab 1875 nur umzurechnen: 1 Thaler = 3 Mark, 1 Sgr. = 10 Pf.

Hinweise
Die Gebühren für die Bestellung der Pakete wurde ab 1875  einheitlich geregelt. Diese Regelungen sind unter der Suche nach einzelnen Vorschriften unter dem Begriff Bestellung nachzulesen. Entsprechend sind die Regelungen für Eilboten-Sendungen zu finden.
Für Wertpakete, Nachnahme-Pakete und Einschreiben gilt weiterhin das oben gesagte.

Dringende Pakete
Durch Verfügung vom 12.3.1883 wurde in der Postordnung ein neuer § über dringende Pakete aufgenommen. Der hier zitierte Text stammt aus der Postordnung von 1891:

§. 13. Dringende Packetsendungen.

I Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig.

II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung

            "dringend"

und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.

III Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen etc. ist außer dem tarifmäßigen Porto und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.

 

Beispiele
Die Regelungen sollen an einem Beispiel erläutert werden:



Hier liegt der Stammteil eines Formulars vor, das der Absender nach 'Anbei' mit einem Zudruck versehen hat. Er hat zusätzlich seine Adresse mit angegeben. Hier wurde ein Paket, 2 kg schwer, mit Nachnahme über 16 Mark und 80 Pfennig am 7.4.1894 in Kötzschenbroda - dem Postort von Niederlössnitz - aufgegeben. Der Bestimungsort wurde in der Schreibweise noch einmal korrigiert und vom Postbeamten mit dem Zusatz Bz. Halle Saale versehen.
Der Aufgabezettel und der Nachnahmezettel wurden an der oberen Kante des Formulars aufgeklebt. Die Gebühren betragen 50 Pfennig für das Paket und 10 Pfennig Vorzeigegebühr für die Nachnahme. Die weiteren Nachnahmegebühren wurden zu dieser Zeit bei Einlösung des Betrages über die dann abzusendende Postanweisung eingezogen.



Die Rückseite zeigt, dass das Paket am 8.4.94 in Schafstädt angekommen ist und dem Empfänger selbst  zugestellt wurde (Vermerk des Paketboten: selbst). Die Gebühr für die Zustellung betrug 5 Pf. (s. rote 5 auf den Erläuterungen).

Weitere Beispiele finden Sie, wenn Sie

aufrufen.

Auslands-Paketkarten finden Sie bei der normalen Suche nach Belegen.